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Kündigungsrecht einer Internet-Partnerbörse per E-Mail

LG München I 12 O 18571/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Ausschluss des Kündigungsrechts per E-Mail in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB) einer Internet-Partnerbörse ist grundsätzlich unwirksam. Dies stellte das LG München I in einem Urteil vom 30.01.2014 (Az. 12 O 18571/13) fest und verurteilte die Beklagte daher zur Unterlassung der weiteren Verwendung einer solchen AGB-Klausel.

Die Beklagte hatte dabei in der Vergangenheit als Betreiberin der Internet-Partnerbörse „edates.de“ in einer entsprechenden AGB-Klausel ein elektronisches Kündigungsrecht per E-Mail explizit ausgeschlossen. Der Regelung zufolge war demnach lediglich die Kündigung mittels eines der Schriftform genügenden Schreibens möglich, wobei auch die Übersendung eines solchen per Fax als ausreichend bezeichnet wurde. 

Der Kläger als bundesweit tätiger Dachverband aller Verbraucherzentralen der Bundesländer sah in dieser Klausel jedoch eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner im Sinne der §§ 307 ff. BGB.

Er machte dabei insbesondere darauf aufmerksam, dass ein Verbraucher bei dem vorliegenden Angebot mit der Beklagten einen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln schließen könne, die Kündigung unter Verwendung der gleichen Kommunikationsmittel jedoch gleichzeitig ausgeschlossen wäre. 

Da das gesamte Angebot der Beklagten auf die digitale Kommunikation ausgerichtet sei, würde der Ausschluss des Kündigungsrechts per E-Mail entsprechend eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen.

Den Ausführungen der Beklagten zufolge handelte es sich bei der fraglichen Klausel indes gar nicht erst um ein Formerfordernis im genannten Sinne. Vielmehr sei die Übermittlung der Daten in der Schriftform zwingender Bestandteil einer Kündigungserklärung, da nur so die eindeutige Identifikation des kündigenden Kunden möglich sei und Missbrauch wirksam verhindert werden könne. 

Die Münchener Richter identifizierten jedoch vorliegend unzweifelhaft die Art der fraglichen Klausel als besonderes Formerfordernis und bejahten zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Insbesondere sahen sie dabei eine deutliche Erschwerung der Kündigung durch die genannte Bestimmung, da der Zugang bei einer per Brief verschickten Kündigung regelmäßig deutlich später eintrete als bei einer per E-Mail abgegebenen Kündigungserklärung.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das LG München I damit den Verbraucherschutz in Hinblick auf die Verwendung von fragwürdigen AGB-Klauseln durch Unternehmen im Internet deutlich gestärkt.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts per E-Mail erschien dabei vorliegend alleine schon aufgrund der regelmäßigen Beschaffenheit einer Internet-Partnerbörse als digitales Konstrukt überaus fraglich. Wie das Gericht entsprechend zutreffend feststellte, kann ein Unternehmen mit einem vollständig auf die digitale Kommunikation ausgelegten Angebot nicht einfach die Abgabe einer möglicherweise eher unangenehmen Erklärung durch derartige Klauseln zusätzlich erschweren. 

Unter Berücksichtigung der immer weiter zunehmenden Geschäftstätigkeit von Unternehmen im Internet ist das vorliegende Urteil damit als deutliches Signal zur ausschließlichen Verwendung von angemessenen AGB zu verstehen.

LG München I, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13

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