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Kündigung eines GEMA-Lizenzvertrages

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013, Az. 57 C 12732/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht (AG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 04.04.2013 unter dem Az. 57 C 12732/12 entschieden, dass ein Zahnarzt, der in seinem Wartezimmer Musik abspielt, zur Kündigung des dafür geschlossenen GEMA-Vertrages berechtigt ist, nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass diese Art der Nutzung keine im urheberrechtlichen Sinn öffentliche Wiedergabe sei.

Damit verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung von 61,64 Euro an die Klägerin, verneinte weitere Ansprüche und wies damit die Klage im Übrigen unter Zulassung zur Berufung ab.

Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein zur Wahrnehmung von Rechten aus musikalischen Werken. Sie verwaltet das gesamte Repertoire an geschützten Musikwerken auf der Welt. In Zusammenarbeit mit den Verwertungsgesellschaften Wort, Bild und Kunst, usw. ist sie auch befugt, die Rechte der Leistungsschutzberechtigten dieser Gesellschaften zu vertreten.
Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine Praxis. Der Wartebereich der Praxis wird für die Patienten mit Musik beschallt. Mit der Klägerin hat er im Jahr 2003 einen Vertrag geschlossen, der ihm die Nutzungsrechte der Musik in seinen Räumen einräumt.
Eine Gebührenerhöhung wollte der Beklagte nicht zahlen und kündigte daher diesen Vertrag. Er beruft sich dabei auf das Urteil des EuGH, nach dem die Wiedergabe von Musikstücken im Bereich einer Praxis keine öffentliche Widergabe bedeute.
Das Gericht ist der Ansicht, es bestehe gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 61,64 Euro.
Vor Beginn des streitigen Zeitraumes sei eine ordentliche Kündigung nicht erklärt worden, daher sei auch die Gebühr zunächst fällig geworden.

Es fehle auch an einem Inhaltsirrtum als Vertragsgrund im Sinne von § 119 BGB. Die beiden Parteien seien sich bewusst gewesen, dass und welche Willenserklärung Gegenstand vertraglicher Vereinbarung wurde.

Grundlage der Vereinbarung sei die Annahme gewesen, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in einem Wartezimmer eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 UrhG darstelle.
Öffentlich sei die Wiedergabe, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen der Öffentlichkeit zugänglich sei. Da ein Wartezimmer kein privater Raum sei, sei ein Abspielen von Musik eine öffentliche Veranstaltung. Zu einer solchen Veranstaltung bedarf es einer Lizenz, daher wurde der Vertrag zwischen den Parteien geschlossen.
Diese Grundlage sei nunmehr durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes entfallen. Denn dieser habe mit seinem Urteil entschieden, dass eine Zahnarztpraxis nicht als öffentlicher Raum bezeichnet werden könne. Damit sei jedoch die Geschäftsgrundlage zwischen den beiden Parteien weggefallen.
Die Änderung der Rechtsprechung könne einer Störung der Geschäftsgrundlage darstellen und sei daher ein Grund, einen Vertrag kündigen zu können.
Nach der neuesten Rechtsprechung sei eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie Erwerbszwecken diene. Eine Zahnarztpraxis verdient jedoch mit der Wiedergabe von Musikstücken kein Geld und steigert auch nicht ihre Einnahmen. Sie will damit lediglich den Warteraum angenehmer gestalten.

AG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013, Az. 57 C 12732/12

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