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Kündigung eines Caritas-Mitarbeiters nach Kirchenaustritt

Bei Betrieben, denen eine bestimmte Ideologie zuzuordnen ist, also so genannte Tendenzbetriebe, zu denen vor allem kirchlichen Einrichtungen zählen, ist auch das außerdienstliche Verhalten eines Angestellten von erheblichem Belang. Dies gilt insbesondere für die Konfessionszugehörigkeit. Wenn ein Mitarbeiter die Religion wechselt oder aus der Kirche austritt, kann dies eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben.

Dies bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Falle eines bei der Organisation Caritas angestellten Sozialpädagogen, der seine Unzufriedenheit, vor allem hinsichtlich der Aufklärung von Missbrauchsfällen in der Kirche und über die "Piusbrüder" kundtat und durch seinen Kirchenaustritt bekräftigte. Doch auch die sachlichen Argumente und die lange Zugehörigkeitsdauer lassen Raum für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung. Denn wer aus der Kirche austritt, müsse sich auch einen nicht-kirchlichen Arbeitgeber suchen, so das Gericht.

Urteil des BAG vom 25.5.2013

2 AZR 597/12

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