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Kostenpflichtige 01806-Telefonnummer ist unzulässig

Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.03.2021, Az. 312 O 139/20
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Hamburg entschied am 04.03.2021, dass eine kostenpflichtige Service-Nummer (20 Cent aus dem Festnetz und maximal 60 Cent aus dem Mobilfunknetz) unzulässig sei. Denn sie verstoße gegen § 312 a Abs. 5 BGB. Diese Regelung verbiete Kosten, die über den gewöhnlichen Grundtarif des Verbrauchers hinausgehen.

Verstößt eine kostenpflichtige Servicenummer gegen Verbraucherrecht?
Kläger war der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., Beklagte die Betreiberin eines Paketversands. Diese gab zur Kontaktaufnahme mit ihrem Kundenservice eine kostenpflichtige 01806-Telefonnummer an. Diese kostete 20 Cent aus dem Festnetzt und maximal 60 Cent aus dem Mobilfunknetz. Der Kläger mahnte die Beklagte deswegen ab. Die Bereitstellung einer kostenpflichtigen 01806-Nummer für Verbraucher verstoße gegen § 312 a Abs. 5 BGB, wonach Telefonkosten nicht über den gewöhnlichen Grundtarif hinausgehen dürfen.

Festnetztarif übersteigt gewöhnliche Kosten im Festnetz
Das Landgericht Hamburg entschied zugunsten des Klägers. Die Beklagte verstoße mit der verwendeten kostenpflichtigen Servicenummer gegen § 312a Abs. 5 BGB. Bei Zugrundelegung des Festnetz-Standardtarifs „T-Net" der Deutschen Telekom mit Kosten von 6,2 Cent für eine Gesprächsdauer von 1,5 Minuten liege ein Verstoß vor. Denn es sei davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der Kundenanfragen eine Gesprächsdauer von 4,5 Minuten nicht überschreitet. In dem Fall seien die angesetzten 20 Cent pro Gespräch höher als die eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer.

Mobilfunktarif üblicherweise Flatrate
Auch die Kosten von maximal 60 Cent übersteigen die üblichen Kosten von 0 Cent eines Flatrate-Kunden, so das Gericht. Die Klägerin habe vorgetragen und Beweis angetreten, dass in Deutschland Flatrate-Tarife üblich seien. Dem sei die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten.

Spürbarer Verstoß
Auch die Spürbarkeit des Verstoßes bejahte das LG Hamburg. Es komme dabei nicht darauf an, ob die beiden Tarif-Kosten die finanzielle Schmerzgrenze der Verbraucher darstellen. Entscheidend sei, dass die Kosten eine zusätzliche Hürde für die Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit der Beklagten darstellen. Denn oft können mehrere Anrufe erforderlich sein.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.03.2021, Az. 312 O 139/20

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