Kostenlos Musik hören kann teuer werden: Schadensersatz bei Urheberrechtsverstoß
Sie hören über eine Website ein Musikstück, das ohne Werbung, ohne Bezahlschranke und ohne Anmeldung abrufbar ist. Für viele Nutzer klingt das wie ein harmloses Vergnügen – doch juristisch kann dieser eine Klick zu einem teuren Fehler werden. Denn das einfache Abrufen urheberrechtlich geschützter Inhalte, wie Musik, über nicht lizenzierte Quellen kann Schadensersatzpflichten auslösen.
Besonders eindrucksvoll zeigt dies das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg vom 23. März 2023 – Az.: 5 U 128/17. In dem Verfahren musste sich das Gericht mit der Frage befassen, ob das kostenlose Streaming von Musiktiteln auf einer Internetplattform – ohne Zustimmung der Rechteinhaber – einen urheberrechtlichen Verstoß darstellt, der zu Schadensersatzforderungen führt. Die Antwort war ein klares Ja – mit weitreichenden Folgen für Webseitenbetreiber und Musiknutzer gleichermaßen.
Der Sachverhalt: Musik zum Nulltarif – aber ohne Lizenz
Geklagt hatte ein Musiklabel, das exklusiv die Rechte an mehreren Musiktiteln eines bekannten Künstlers innehatte. Diese Titel wurden auf einer Website zum kostenlosen Abruf bereitgehalten. Nutzer konnten die Lieder direkt über die Seite anhören – ein klassisches Streaming-Angebot. Es gab keinen Downloadbutton, keine Möglichkeit zum Abspeichern, aber auch keine Hinweise auf Lizenzierungen, Rechteinhaber oder sonstige Genehmigungen.
Die Internetseite wurde vom Beklagten betrieben. Dieser verwies darauf, dass er die Musik nicht selbst hochgeladen, sondern lediglich Inhalte von Dritten eingebunden habe. Das Label argumentierte hingegen, der Plattformbetreiber habe sich die Inhalte zu eigen gemacht und stelle sie damit öffentlich zugänglich im Sinne des Urheberrechtsgesetzes bereit – ohne Zustimmung des Rechteinhabers.
Ziel der Klage war zunächst die Unterlassung des Angebots. Darüber hinaus verlangte das Label aber auch Schadensersatz, weil die Rechte kommerziell verletzt worden seien.
Die rechtliche Einordnung: Streaming als urheberrechtlich relevante Nutzung
Das OLG Hamburg musste die Frage klären, ob das Streamingangebot auf der Webseite des Beklagten eine rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG darstellt.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass dieses Merkmal eindeutig erfüllt sei: Die Musiktitel waren über das Internet für eine unbestimmte Zahl von Nutzern abrufbar, und zwar zu jeder beliebigen Zeit. Damit sei die Musik „öffentlich zugänglich“ gemacht worden.
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass auch das bloße Einbinden von fremden Inhalten in eine eigene Website bereits eine urheberrechtlich relevante Handlung darstelle – vor allem dann, wenn dies gezielt und gewerblich erfolgt.
Die Rolle des Beklagten: Eigenes Angebot statt bloßer Verweis
Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass die Inhalte nicht von ihm selbst stammten, sondern über technische Verfahren wie Embedding eingebunden worden seien. Er habe lediglich das Angebot Dritter „verlinkt“ und somit keine eigene Urheberrechtsverletzung begangen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr stellte es deutlich fest, dass der Beklagte die Inhalte in sein eigenes Angebot eingebettet und sich zueigen gemacht habe. Der Internetauftritt erweckte gegenüber Nutzern den Eindruck eines eigenständigen Musikportals. Für die Besucher war nicht ersichtlich, dass die Inhalte von Dritten stammten – vielmehr schien es, als würden die Musiktitel direkt vom Plattformbetreiber angeboten.
Das Gericht betonte: Wer fremde Inhalte als eigene Inhalte präsentiert, ist voll verantwortlich für deren Rechtmäßigkeit – und kann sich nicht hinter Dritten verstecken.
Schadensersatz: Fiktive Lizenzgebühr als Maßstab
Besonders brisant war, dass das Gericht nicht nur eine Unterlassung anordnete, sondern auch Schadensersatz zusprach. Zur Berechnung des Schadensersatzes wandte das OLG Hamburg die Methode der fiktiven Lizenzgebühr an. Das bedeutet: Es wird geschätzt, welche Lizenzkosten der Rechteinhaber verlangt hätte, wenn der Beklagte eine ordnungsgemäße Lizenz eingeholt hätte.
Dabei spielten folgende Kriterien eine Rolle:
- Wie viele Titel waren abrufbar?
- Wie lange waren sie verfügbar?
- Wie bekannt war der Künstler?
- Wie groß war die Reichweite der Website?
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass – auch bei nur wenigen abrufbaren Titeln – eine vierstellige Summe an Schadensersatz zu zahlen sei. Und das, obwohl der Plattformbetreiber keine kommerzielle Vergütung durch Werbung oder Abo-Modelle erhalten hatte.
Das OLG Hamburg stellte klar: Auch ein nicht-kommerzielles Angebot ist schadensersatzpflichtig, wenn es ohne Lizenz erfolgt.
Bedeutung für Nutzer: Kein Freibrief beim Streaming
Obwohl das Verfahren gegen den Seitenbetreiber geführt wurde, hat das Urteil auch Bedeutung für private Nutzer. Denn auch derjenige, der wissentlich Musik über illegale Streamingdienste konsumiert, kann sich strafbar oder schadensersatzpflichtig machen.
In der Praxis ist die Beweislage zwar schwieriger, aber der rechtliche Maßstab ist eindeutig:
Unrechtmäßiges Streaming ist nicht erlaubt – auch wenn keine Datei heruntergeladen wird.
Die Gerichte behandeln Streaming nicht als rechtliche Grauzone, sondern als technisch relevante Nutzung, die lizenzpflichtig ist.
Fazit: Musik kostenlos hören kann teuer werden
Das Urteil des OLG Hamburg ist ein deutliches Signal an Betreiber von Streamingportalen – aber auch an Nutzer: Wer urheberrechtlich geschützte Musik im Internet bereitstellt oder abruft, muss sich über die rechtlichen Grundlagen im Klaren sein.
- Für Plattformbetreiber gilt: Bereits das bloße Einbinden von Musikinhalten Dritter in ein eigenes Webangebot kann eine öffentliche Zugänglichmachung sein – und damit rechtswidrig, wenn keine Lizenz vorliegt.
- Für Nutzer bedeutet das: Auch reines Anhören ohne Download kann rechtlich problematisch sein, wenn die Quelle nicht seriös ist.
Die Idee, dass Streaming eine Art rechtsfreier Raum sei, gehört spätestens seit dieser Entscheidung der Vergangenheit an.
Unser Tipp: Lassen Sie sich professionell beraten
Wenn Sie Musik über Ihre Website oder Ihre Social-Media-Kanäle bereitstellen möchten, sollten Sie unbedingt vorab klären, ob Sie die nötigen Rechte besitzen. Auch beim privaten Konsum lohnt sich ein kritischer Blick auf die Quelle.
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