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Kostenerstattung bei unklarer Abmahnung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Abmahnung ist ein zentrales Instrument des deutschen Wettbewerbsrechts. Sie soll Streit unter Wettbewerbern vermeiden und die außergerichtliche Einigung erleichtern. Zugleich eröffnet sie Rechte und Pflichten, die weit über die Unterlassung hinausreichen. Insbesondere die Frage, wer für welche Kosten aufkommen muss, kann über wirtschaftliche Konsequenzen entscheiden.

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen (Az.: 1 U 244/25) zeigt, dass formelle Fehler in einer Abmahnung gravierende Folgen haben können: wenn eine Abmahnung unklar ist, kann dem Abgemahnten gegen den Abmahnenden – je nach Fallkonstellation – ein Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen nach § 13 Abs. 5 UWG zustehen. Diese Entscheidung trifft sowohl für Unternehmen als auch für deren Berater eine wichtige Praxislinie.

Wesen und Funktion der Abmahnung

Abmahnungen dienen im Wettbewerbsrecht dazu, einen vermeintlichen Rechtsverstoß anzuzeigen und gleichzeitig dem Abgemahnten die Möglichkeit zu geben, ohne gerichtliche Auseinandersetzung verbindlich zu erklären, den beanstandeten Zustand künftig zu unterlassen. Damit soll das kostenträchtige Verfahren vor Gericht vermieden werden. Zugleich soll durch hinreichend klare Formulierungen dem Abgemahnten deutlich gemacht werden:

  • Welche Ansprüche geltend gemacht werden
  • Wer diese Ansprüche erhebt
  • Ob und in welchem Umfang Kosten ersetzt werden sollen

Fehlen diese grundlegenden Informationen, droht die Abmahnung den angestrebten Zweck zu verfehlen.

Anforderungen an eine rechtlich sichere Abmahnung

Für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gelten Mindestanforderungen aus § 13 Abs. 2 UWG. Danach müssen bestimmte Informationen klar und verständlich in der Abmahnung enthalten sein. Dazu gehören insbesondere:

• Name oder Firma des Abmahnenden (und ggf. des Vertreters),
• die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
• ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
• die gerügte Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
• sowie – in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG – der Hinweis, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Diese Angaben sollen sicherstellen, dass der Abgemahnte die Vorwürfe und Forderungen verstehen und sinnvoll darauf reagieren kann. Lässt eine Abmahnung diese Mindestangaben vermissen, kann sie formal unzureichend sein.

Die Entscheidung des OLG Thüringen – Ausgangslage

In dem vom OLG Thüringen entschiedenen Fall hatte eine Klägerin der Beklagten eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung übersandt. Wesentliche Angaben fehlten jedoch vollständig:

  • Es blieb unklar, warum die Klägerin anspruchsberechtigt sein sollte, denn sie hatte ihre Tätigkeit bereits eingestellt.
  • Es fehlte jede eindeutige Angabe, ob Aufwendungsersatz verlangt wurde.
  • Ebenso gab es keinen Hinweis darauf, in welcher Höhe ein solcher Ersatz möglicherweise geltend gemacht werden könnte.

Die Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt zur Abwehr der Abmahnung und erteilte selbst eine Gegenabmahnung. Anschließend machten beide Seiten jeweils ihre entstandenen Kosten geltend.

Warum die Abmahnung formell unzureichend war

Das OLG stellte fest, dass die Abmahnung den Anforderungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht entsprach. Konkret fehlten:

  • Klare Angaben zur Anspruchsberechtigung
  • Eine eindeutige Erklärung zu Aufwendungsersatzforderungen
  • Angaben dazu, ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet

Damit war die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 13 Abs. 2 UWG. Die wesentliche Folge betrifft vor allem die Kostenfolgen nach § 13 UWG: Der Abmahnende kann unter diesen Umständen regelmäßig keinen Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG verlangen; zugleich kann – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – ein Gegenanspruch des Abgemahnten nach § 13 Abs. 5 UWG ausgelöst werden.

Umfang und Höhe der Kostenerstattung

Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG hat der Abgemahnte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der „zur Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen“. Das OLG Thüringen bejahte den Anspruch nach § 13 Abs. 5 Satz 1 UWG auch dann, wenn die Abmahnung nicht klar erkennen lässt, ob (und in welcher Höhe) Aufwendungsersatz verlangt wird. Gerade dies ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aber erforderlich. Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass der Gegenanspruch des Abgemahnten nicht allein deshalb „leerläuft“, weil der Abmahnende keine Kosten beziffert. Ein ausdrücklicher Verzicht des Abmahnenden auf Kostenansprüche sei nicht erforderlich.

Das Gericht bewertete den Streitwert auf 10.000 Euro und setzte darauf basierend die erstattungsfähigen Rechtsverteidigungskosten der Beklagten auf 973,66 Euro fest. Damit wurde verdeutlicht, dass es bei unklaren Abmahnungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenanspruchs auf Null kommt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Thüringen macht deutlich, dass:

  • Unklare Abmahnungen formell riskant sind
  • Sie den Anspruch auf Kostenerstattung des Abmahners verlieren können
  • Der Abgemahnte unter Umständen selbst einen Kostenerstattungsanspruch erhält

Für Unternehmen und Abmahner bedeutet dies, dass Abmahnungen sorgfältig strukturiert und geprüft werden müssen. Insbesondere sollte bereits im Abmahnschreiben eindeutig dargelegt werden:

  • Wer anspruchsberechtigt ist
  • Ob ein Kostenersatz verlangt wird
  • In welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden

Nur so kann ein erheblicher finanzieller Nachteil durch einen ungünstigen Kostenerstattungsanspruch des Abgemahnten vermieden werden.

Praktische Hinweise für Abgemahnte

Wer eine Abmahnung erhält, sollte nicht nur den Vorwurf selbst, sondern auch die formellen Angaben kritisch prüfen. Fehler oder Unklarheiten können die rechtliche Position erheblich verändern. In der Praxis kann es sinnvoll sein,

  • fachlichen Rat einzuholen, um die Abmahnung rechtlich einzuordnen,
  • frühzeitig die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten zu prüfen,
  • die Formulierung einer angemessenen Gegenreaktion – gegebenenfalls in Form einer Gegenabmahnung – zu erwägen.

In zahlreichen Fällen können formelle Defizite die Basis für einen Gegenanspruch auf Kostenerstattung sein.

Fazit

Die Kostenerstattung wegen einer unklaren Abmahnung ist kein theoretisches Risiko, sondern eine konkrete rechtliche Möglichkeit mit spürbaren wirtschaftlichen Folgen – wie das Urteil des OLG Thüringen (Az.: 1 U 244/25) aus dem Herbst 2025 belegt. Entscheidend ist, dass Abmahnungen klar und vollständig sein müssen. Unterlassen dies Abmahnende, können sie nicht nur keine eigenen Kosten ersetzt verlangen, sondern zugleich den Anspruch des Abgemahnten auf Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten begründen.

Diese Entscheidung stärkt damit die Rechte des Abgemahnten und mahnt zugleich an, Abmahnungen inhaltlich und formal mit höchster Sorgfalt zu erstellen.

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