Kollegen-Abmahnung durch Rechtsanwalt Frank Richter
Kollegen-Abmahnungen machen die Runde. Nachdem wir in der Vergangenheit mehrfach über die Abmahnungen des RA Winter berichtet haben, liegt uns nun eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem Hause des Rechtsanwalts und Mediators Frank R. K. Richter, Kastanienweg 75a, Dossenheim, vor.
Und, wie könnte es auch anders bei einer solchen Kollegen-Abmahnung sein, beanstandet RA Frank R. K. Richter das Impressum eines Berufskollegen auf einem Anwaltsportal. Insbesondere würden bei dem „Internetauftritt“ des Abgemahnten erforderliche Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 TMG (Aufsichtsbehörde, Registernummer, Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer) fehlen. Dies würde einen Verstoß gegen verbraucherschützende Normen des TMG und somit gegen § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
Weiter habe das LG Stuttgart in zwei Entscheidungen klargestellt, dass die Impressumspflicht auch für Portaleinträge gelten würde (LG Stuttgart 11 O 72/14 und 11 O 103/14), so Rechtsanwalt Frank R. K. Richter in seiner Abmahnung. Dem kann diesseits in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Vielmehr hat das LG Stuttgart sich ganz unmissverständlich dahingehend geäußert, dass die Einzeldarstellung von maßgeblicher Bedeutung ist und der kommunikationstechnischen Eigenständigkeit bei der Beurteilung der Impressumspflicht auf Anwaltsportalen besondere Bedeutung zukommt. Diesem Erfordernis der kommunikationstechnischen Eigenständigkeit ist insbesondere genüge getan, wenn die Einzeldarstellung des Produkt- oder Dienstleistungsanbieters nicht derart in den Gesamtauftritt des Portals eingebunden ist, dass er lediglich als unselbständiger Teil eines Unternehmens- oder Konzernauftritts erscheint, sondern sich das einzelne Angebot für den Nutzer erkennbar vom Rest der Webseite abhebt.
Rechtsanwalt Frank R. K. Richter fordert den Empfänger der Abmahnung ungeachtet dessen auf, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten, ohne die Pflichtangaben des § 5 TMG vorzuhalten. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung –auch durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Beauftragte oder als Mitstörer- wobei eine natürliche Handlungseinheit und/oder ein Fortsetzungszusammenhang nicht in Betracht kommen, soll sich der Abgemahnte weiter verpflichten, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR an Frank R. K. Richter zu bezahlen.
Dass diese vorgefertigte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Wir werden abwarten müssen, ob sich die Abmahntätigkeit des Kollegen Frank R. K. Richter zu einer ähnlichen Abmahnwelle entwickelt wie bei RA Winter und werden auch hier weiter berichten.
Update 08/2014: RA Richter fordert Vertragsstrafe in Höhe von 5.500 EUR ein
Die Gefahr von Unterlassungserklärungen ist insbesondere bei Unterlassungsversprechen in Bezug auf die Anbieterkennzeichnung immer präsent. So liegt uns zwischenzeitlich ein Aufforderungsschreiben des Rechtsanwalts und Mediators Frank R. K. Richter an einen Abgemahnten vor, der seinerzeit auf die Abmahnung des RA Richter eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Nun fordert RA Richter vom Unterlassungsschuldner eine Vertragsstrafe von insgesamt 5.500 EUR für angeblich fünf Verstöße gegen die Unterlassungserklärung auf externen Internetseiten. Darunter befinden sich auch die Seiten von XING und Foris.
UPDATE 08/2016: RA Richter geht nun auch im eigenen Namen gegen E-Mail-Werbung (SPAM) vor
In einem aktuellen Fall wendet sich Rechtsanwalt Frank R. K. Richter, Kastanienweg 75a, 69221 Dossenheim, gegen die unzulässige Werbung per E-Mail (sog. Spam) und mahnt aus diesem Grunde sowie im eigenen Namen ein Unternehmen ab.
Die - wenn auch sehr knapp gehaltene - Abmahnung von Rechtsanwalt Frank Richter muss dringend beachtet und ernstgenommen werden, da er den mit der Abmahnung behaupteten Unterlassungsanspruch aktuell auch in einem gerichtlichen Verfahren per Unterlassungsklage weiterverfolgt.
Selbst wenn solche Abmahnungen der Sache nach begründet sein sollten, bestehen für die betroffenen Empfänger der Abmahnung noch viele Handlungsmöglichkeit, um die Angelegenheit auch auf lange Sicht möglichst risikoarm wieder zu beenden.
UPDATE 01/2021: Klage zum Teil abgewiesen
Soweit Rechtsanwalt Frank Richter von einem gewerblichen Anbieter einen Schadensersatzbetrag in Höhe von mindestens 500 EUR auf Grund einer Werbe-E-Mail forderte, wurde seine Klage diesbezüglich vom Amtsgericht Hamburg-Bergedorf vollständig abgewiesen.
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