Kölner Dom als Marke?
Der Gedanke liegt nahe: Ein weltbekanntes Wahrzeichen hat Strahlkraft, zieht Besucher an und steht für eine bestimmte Region. Warum also nicht den Namen als Marke schützen, um Souvenirs, Merchandising und Handelsangebote exklusiv unter diesem Begriff zu vermarkten?
Genau hier setzt das Markenrecht eine harte, aber systematisch nachvollziehbare Grenze: Eine Marke soll dem Publikum einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft geben. Wenn ein Begriff vom Verkehr vor allem als Orts- oder Motivangabe verstanden wird, fehlt es häufig an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Der Name ist dann eher „Thema“ als „Absender“.
Der Bundesgerichtshof hat diese Linie im Beschluss vom 12.10.2023 – Az. I ZB 28/23 zum Begriff „Kölner Dom“ deutlich bestätigt.
Der Sachverhalt in verständlichen Worten
Wer hat die Marke angemeldet?
Die Hohe Domkirche zu Köln wollte den Begriff „Kölner Dom“ als Marke eintragen lassen. Ziel war es, den Namen für Waren und Dienstleistungen markenrechtlich abzusichern.
Für welche Bereiche sollte die Marke gelten?
Die Anmeldung war sehr breit angelegt und umfasste unter anderem:
- Klasse 14
- Juwelierwaren
- Schmuckwaren
- Uhren und Zeitmessinstrumente
- Accessoires und Gegenstände aus Edelmetall, etwa Medaillen, Schlüsselanhänger, Manschettenknöpfe
- Klasse 16
- Fotografien
- Druckereierzeugnisse, Bücher, Kalender
- Aufkleber, Karten, Plakate, Prospekte
- Schreibwaren und Büroartikel
- Klasse 25
- Bekleidungsstücke
- Kopfbedeckungen
- Schuhwaren (u. a. Sport- und Wanderschuhe, Sandalen, Hausschuhe) sowie weitere Bekleidungs- und Accessoireartikel (z. B. Einstecktücher, Schürzen, Socken; zudem Babywindeln aus textilem Material)
- Klasse 35
- Einzelhandelsdienstleistungen für ein sehr breites Warenspektrum
- Großhandelsdienstleistungen für verschiedene Warengruppen, etwa Schreibwaren, Künstlerbedarf, Papeteriewaren
Warum kam es überhaupt zum Rechtsstreit?
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Markenanmeldung jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Über die weiteren Instanzen landete die Sache schließlich beim Bundesgerichtshof, der die Ablehnung im Ergebnis bestätigte.
Der rechtliche Kern: Unterscheidungskraft im Markenrecht
Was bedeutet „Unterscheidungskraft“ praktisch?
Unterscheidungskraft bedeutet im Alltag übersetzt:
- Das Zeichen muss geeignet sein, dass der Verbraucher sagt: „Das kommt von diesem bestimmten Anbieter.“
- Es genügt nicht, dass der Verbraucher sagt: „Das hat thematisch damit zu tun.“
Gerade bei bekannten Orts- und Wahrzeichennamen nimmt der Verkehr häufig an, dass der Begriff nur beschreibt, worauf sich das Produkt bezieht, etwa:
- als Motiv auf einem T-Shirt
- als Aufdruck auf einem Beutel oder Kalender
- als Thema eines Buchs oder einer Fotografie
- als Hinweis auf ein Sortiment in einem Souvenirshop
Wenn das naheliegend ist, wirkt der Begriff für den Markenauftritt eher wie eine Inhaltsangabe oder Herkunftsbeschreibung im geografischen Sinn, nicht wie ein Unternehmenskennzeichen.
Warum schützt das Gesetz hier nicht „automatisch“?
Bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht es primär um die Herkunftsfunktion: Erkennt der Verkehr in dem Zeichen einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen – oder nur eine Themen-/Motivangabe?
Das „Freihalten“ rein beschreibender Angaben ist demgegenüber typischerweise die Stoßrichtung von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Im Verfahren „KÖLNER DOM“ hat der Bundesgerichtshof allein die fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) geprüft; ob der Begriff zusätzlich beschreibend i.S.d. Nr. 2 ist, musste nicht entschieden werden.
Die Entscheidung des BGH: Warum „Kölner Dom“ nicht als Marke durchgeht
Der BGH blickt auf die Wahrnehmung des Publikums
Der Bundesgerichtshof stellt im Kern darauf ab, wie das Publikum den Begriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen auffasst.
Bei „Kölner Dom“ liegt aus Sicht vieler Verbraucher nahe:
- „Kölner“ beschreibt den örtlichen Bezug
- „Dom“ beschreibt das Bauwerk
- zusammen bezeichnet es eine konkrete, bekannte Sehenswürdigkeit
Diese Struktur führt häufig dazu, dass der Begriff als Name des Wahrzeichens verstanden wird und nicht als Kennzeichen eines Unternehmens.
Souvenir- und Reisebedarfsbezug als entscheidender Faktor
Besonders relevant ist, dass ein erheblicher Teil der beanspruchten Waren typischerweise als Reiseandenken oder Reisebedarf in Betracht kommt. Dazu zählen in der Praxis häufig:
- Schmuck und Accessoires als Mitbringsel
- Kalender, Bücher, Postkarten, Aufkleber
- T-Shirts, Kappen, Taschen
- Druckprodukte und Fotografien
Wenn der Verkehr „Kölner Dom“ auf solchen Waren sieht, spricht aus Sicht des BGH viel dafür, dass er dies vor allem so versteht:
- als Hinweis auf das Motiv
- als Erinnerung an den Besuch
- als thematische Zuordnung
Gerade bei Souvenirwaren ist es für den Verbraucher eher typisch, dass der Aufdruck eine Sehenswürdigkeit benennt, ohne dass er darin automatisch den Hersteller erkennt.
Breite Warenoberbegriffe: Ein Risiko, das viele unterschätzen
Ein weiterer, sehr praxisnaher Punkt der Entscheidung betrifft die Breite der Anmeldung. Der BGH macht deutlich, dass bei sehr weit formulierten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffen das Schutzhindernis bereits dann durchgreift, wenn es für einzelne darunterfallende Waren oder Dienstleistungen vorliegt.
Das kann in der Praxis bedeuten:
• Wer sehr breit anmeldet, erfasst damit auch typische Souvenir- oder Merchandisingprodukte
• fehlt für solche Teilbereiche die Unterscheidungskraft, ist der betreffende Oberbegriff (bzw. der betroffene Teil des Verzeichnisses) zurückzuweisen, solange er nicht präzisiert oder eingeschränkt wird
Für Anmelder ist das ein strategischer Weckruf: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist nicht nur Formalie, sondern oft der Dreh- und Angelpunkt.
Klasse 35: Warum Handel und Großhandel ebenfalls problematisch sein können
Viele denken zuerst an Waren wie T-Shirts oder Kalender. Der Fall zeigt aber, dass auch Handelsdienstleistungen kritisch sein können.
Bei Einzelhandels- und Großhandelsdienstleistungen kann „Kölner Dom“ aus Sicht des Verkehrs naheliegend verstanden werden als:
- Hinweis auf die thematische Ausrichtung des Sortiments
- Hinweis auf den Standort oder das Umfeld, in dem das Angebot erbracht wird
- Hinweis auf den Gegenstand, mit dem gehandelt wird, etwa Souvenir- und Andenkenartikel mit Bezug zum Kölner Dom
Auch hier fehlt dann häufig die Funktion als Herkunftshinweis.
Einordnung in die Rechtsprechung zu Sehenswürdigkeiten
Der Beschluss steht in einer Linie mit der deutschen Rechtsprechung zu bekannten Sehenswürdigkeiten. Der BGH betont dabei sinngemäß, dass die Sicht des Verkehrs je nach Waren- und Dienstleistungsnähe zum Souvenirbereich besonders deutlich gegen die Unterscheidungskraft sprechen kann.
Gleichzeitig zeigt die Diskussion rund um ähnliche Fälle, dass europäische und nationale Bewertungen je nach Einzelfall, Warenliste und Verkehrsanschauung unterschiedlich ausfallen können. Für Anmelder ist daher weniger entscheidend, ob es irgendwo eine „freundliche“ Entscheidung gab, sondern:
- wie die konkrete Anmeldung formuliert ist
- welche Waren und Dienstleistungen erfasst werden
- welche Verkehrsauffassung plausibel ist
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Betreiber von Sehenswürdigkeiten, Städte, Tourismusorganisationen
Wenn Sie den Namen einer Sehenswürdigkeit schützen möchten, sollten Sie realistisch einkalkulieren:
- Der reine Name wird häufig als Sachhinweis verstanden
- je näher die Waren am Souvenir- und Merchandisingmarkt liegen, desto stärker kann das Risiko sein
- der Versuch, „alles“ abzudecken, kann die Erfolgsaussichten eher senken als verbessern
Sinnvoll ist oft eine Strategie, die nicht auf eine reine Wortmarke setzt, sondern auf ein kombiniertes Schutzpaket.
Für Händler, Souvenirshops und Online-Shops
Viele Händler fragen sich: Darf man „Kölner Dom“ überhaupt noch verwenden?
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen:
- Nutzung als Motiv- oder Themenangabe, etwa auf einem Kalender oder als Beschreibung eines Stadtmotivs
- Nutzung als Marke, also so, dass der Begriff wie ein Herstellerkennzeichen wirkt
Rechtliche Risiken entstehen vor allem dort, wo die Nutzung den Eindruck erweckt:
- das Produkt stamme aus einem offiziell verbundenen Betrieb
- es handele sich um „offiziell“ lizenzierte Ware, obwohl das nicht zutrifft
- der Verbraucher könne die betriebliche Herkunft ausgerechnet an „Kölner Dom“ festmachen
Ob ein konkreter Auftritt diese Schwelle überschreitet, ist häufig eine Frage der Gestaltung, Platzierung und Begleitkommunikation.
Für Markenanmelder: Welche Wege sind häufig erfolgversprechender?
Der Beschluss bedeutet nicht, dass ein professionelles Branding rund um eine Sehenswürdigkeit unmöglich wäre. Häufig sind aber andere Formen des Kennzeichenschutzes praxisnäher.
Typische Ansatzpunkte sind:
- Wort-/Bildmarken
- eine grafische Ausgestaltung, ein Logo, eine prägnante Typografie oder ein Bildbestandteil kann dem Gesamtzeichen eher Unterscheidungskraft geben
- Marke mit unterscheidungskräftigem Zusatz
- ein Zusatz, der nicht nur den Ort oder das Bauwerk benennt, kann die Herkunftsfunktion stärken
- Markenfamilie
- ein Hauptkennzeichen mit verschiedenen Unterlinien, bei denen der Wahrzeichenname eher als thematisches Element erscheint
- Präziser Zuschnitt der Waren und Dienstleistungen
- eine bewusst engere Auswahl kann das Risiko verringern, dass typische Souvenirwaren die Anmeldung „zu Fall bringen“
Hier zeigt sich: Die Markenidee und das Warenverzeichnis müssen zusammenpassen. Ein starker Name im Marketing ist nicht automatisch ein starker Name im Markenregister.
Verkehrsdurchsetzung: Der theoretische Ausweg mit hoher Hürde
Es gibt Fälle, in denen ein Zeichen trotz anfänglicher Schwäche eingetragen werden kann, wenn es sich durch Benutzung im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat.
In der Praxis sollte man dabei nüchtern bleiben:
- Die Anforderungen an die Nachweise sind häufig hoch
- der Nachweis gelingt eher, wenn das Zeichen über längere Zeit intensiv als Marke benutzt wurde
- bei allgemein bekannten Orts- und Wahrzeichennamen ist es oft schwer, die reine Motivwahrnehmung zu „überwinden“
Wenn dieser Weg trotzdem interessant ist, hängt viel davon ab, wie konsequent und markenmäßig das Zeichen im Markt tatsächlich verwendet wird.
Fazit: Bekannter Name, schwache Marke
Der Beschluss des BGH macht deutlich, warum „Kölner Dom“ als Wortmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen scheitert: Der Verkehr versteht den Begriff im Souvenir- und Handelsumfeld häufig als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und als thematischen Bezug, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis. Zusätzlich zeigt die Entscheidung, wie riskant sehr breite Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse sein können.
Wenn Sie einen Begriff mit starkem Orts- oder Wahrzeichenbezug schützen möchten, lohnt sich meist ein strategischer Ansatz:
- Unterscheidungskräftige Gestaltung statt reiner Wortmarke
- kluger Zuschnitt der Waren und Dienstleistungen
- Markenarchitektur, die Herkunftsfunktion stärkt
- durchdachte Lizenz- und Merchandisingkonzepte, die rechtlich tragfähig sind
Wie Sie jetzt sinnvoll vorgehen können
Wenn Sie eine Marke anmelden oder ein Merchandising-Konzept aufsetzen möchten, ist eine frühe Weichenstellung häufig entscheidend. In der Praxis bewährt sich oft:
- Prüfung, ob der gewünschte Begriff eher als Herkunftshinweis oder als Motiv verstanden wird
- Entwicklung einer Markenstrategie mit Logo, Namenszusatz oder Markenfamilie
- Erstellung eines belastbaren Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
- Bewertung, welche Schutzrechte neben der Marke sinnvoll sein können
Wenn Sie dazu eine rechtliche Einschätzung mit konkreter Strategie möchten, können Sie das strukturiert prüfen lassen, bevor Sie Zeit und Budget in eine Anmeldung investieren, die voraussichtlich angreifbar bleibt.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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