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Klagen gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen

VG Stuttgart, 3 K 4897/13, 3 K 1360/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart hat mit einem Urteil vom 01.10.2014 unter den Az. 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 festgestellt, dass auch Schwerbehinderte nach der neuen Regelung zum Rundfunkbeitrag für das Fernsehprogramm in die Tasche greifen müssen. Ein Rundfunkbeitrag sei keine Steuer, so das Gericht, sondern eine Gegenleistung für das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender. Dass der Beitrag pro Wohnung bezahlt werden muss, verstoße nicht gegen das Gleichheitsprinzip. Im Gegenteil würde eine Freistellung behinderter Menschen von der Rundfunkgebühr einen solchen Verstoß darstellen, weil es für eine solche Freistellung keinen Grund gebe.
Geklagt hatte ein schwerbehinderter Bürger und wehrt sich mit seiner Klage gegen die Beitragspflicht.
Seit den siebziger Jahren sei er als Rundfunkteilnehmer unter einer bestimmten Kundennummer angemeldet. Er verfügt über einen Behindertenausweis, der seit dem Jahre 2004 mit dem Merkzeichen RF gekennzeichnet ist. Wegen eines Urteils des VG Stuttgart aus dem Jahr 2005 hatte ihn der Beklagte unbefristet von der Gebührenpflicht befreit.
Bevor die neue Regelung zum Rundfunkbeitrag in Kraft getreten ist, hatte der Beitragsservice von ARD und ZDF den Kläger darüber informiert, dass Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen RF künftig ein Drittel der normalen Rundfunkgebühren zahlen sollen. Die Beklagte mahnte den für das Jahr 2013 fälligen Betrag an.
Daraufhin erhob der Kläger Feststellungsklage beim VG Stuttgart und begehrt Feststellung, von der Beitragspflicht befreit zu sein. Das Gericht sah die Klage als unzulässig an, denn es existierte zu diesem Zeitpunkt noch kein klagefähiger Bescheid der Beklagten. Einen solchen forderte er mit Schreiben vom 13. Mai 2013 an.
Im September erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem gegen den Kläger Rundfunkbeiträge nebst Säumniszuschlag festgesetzt wurden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, da ihm als Behindertem ein Nachteilsausgleich zustehe. Dieses Bundesrecht könne auch ein Länderstaatsvertrag nicht aushebeln. Außerdem sei es nicht verfassungsgemäß, Rundfunkbeiträge zu erheben. Solche stellen eine Steuer dar, für welche die Kompetenz der Bundesländer fehle. Ferner sei das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, indem zentral bundesweite Adressen gesammelt werden. Die öffentlich-rechtlichen Sender erfüllten zudem nicht einmal im Ansatz den Auftrag einer Grundversorgung.

Der Beklagte half dem Widerspruch zum Teil ab, indem er den Säumniszuschlag zurücknahm. Im Übrigen wies er den Widerspruch ab.
Hiergegen erhob der Kläger durch seinen Anwalt Anfechtungsklage. Dieser ergänzt die verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Rundfunkgebühr. Diese sei in Wirklichkeit eine Rundfunksteuer. Sie erfülle nicht die abgabenrechtlichen Bedingungen für Beiträge. Sie sei vergleichbar mit einer Zwecksteuer wie der Kirchensteuer. Die Steuer sei weder dem Grunde noch der Höhe nach angemessen.
Das sieht das VG Stuttgart anders. Denn die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages habe die neue Regelung wirksam zu baden-württembergischem Landesrecht gemacht. Nach dieser Neuregelung könne ein Behinderter keine Gebührenbefreiung mehr fordern. Denn eine solche Befreiung würde mit dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren. Denn es gebe keinen Grund, der die ungleiche Behandlung von Behinderten und Nicht-Behinderten in der Finanzierung des Rundfunks rechtfertigen würde.
Eine Beitragsermäßigung diene dem Ausgleich von behinderungsbedingten Nachteilen oder Mehraufwänden gemäß § 126 SGB 9. Ein Mehraufwand lasse sich aber bei behinderten Fernsehzuschauern gegenüber nicht behinderten nicht feststellen. Es sei sozial nicht geboten, nicht bedürftigen Personen die Nutzung von Rundfunk und Fernsehen vollständig zu finanzieren.

VG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2014, Az. 3 K 4897/13, 3 K 1360/14

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