Zum Hauptinhalt springen

Klageentwurf der Debcon GmbH

Die Debcon GmbH versucht derzeit Ihren Forderungen mit einem Klageentwurf mehr Nachdruck zu verleihen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Debcon GmbH, Debitorenmanagement und Consulting, hat in der Vergangenheit mit ihren Inkassoschreiben immer mal wieder für einen Lacher gesorgt. Momentan droht die Debcon GmbH mit der gerichtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderungen
Debcon Klageentwurf
und fügt Ihren Aufforderungsschreiben auch gleich einen Klageentwurf bei. In diesem –sehr spärlichen- Klageentwurf der Debcon GmbH ist zu lesen:

"KLAGE

In dem Rechtsstreit

der lno Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH , Otto- Hahn- Straße 15, 42369
Wuppertal

- Klägerin

gegen

XXX

- Beklagtenpartei -

wird namens und in Vollmacht der Mandantin beantragt:

1. die Beklagtenparter zu verurteilen, an die Klägerin 900,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ____ zu zahlen.

2. der Beklagtenpartei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Verfahren anordnet, beantragen wir bei nicht rechtzeitig erfolgter Anzeige der Verteidigungsbereitschaft den Erlass eines Versäumnisurteils.

Für den Fall eines Anerkenntnisses beantragen wir den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren.

Streitwert: 900,00 €

Begründung:
Die lno Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg mbH ist Inhaberin einer Schadenersatzforderung gern. § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG gegen die Beklagtenpartei aus einer Urheberrechtsverletzung.

Dem Schadenersatzanspruch liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am ___ um 15:21 :08 Uhr wurde von dem Internet-Anschluss das im Abmahnschreiben vom ___ genannte Werk, im Rahmen einer sog. P2P-Tauschbörse angeboten.

Beweis: Ermittlungsprotokoll des Ermittlungsunternehmens, Anlage I
landgerichtlicher Gestattungsbeschluss, Anlage II

Im Rahmen eines landgerichtlichen Auskunftsverfahrens hat der Internetserviceprovider, dem die Vergabe der IP-Adresse obliegt, beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt der Beklagtenpartei zugeordnet war.

Beweis: Ausdruck der Providerauskunft, Anlage III

Daraufhin wurde der Beklagtenpartei von der vorbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei, welche von der Rechteinhaberin mandatiert wurde, mit Schriftsatz vom 30.11.2009 abgemahnt.

Beweis: Abmahnschreiben der vorbevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei vom 30.11 .2009 , Anlage IV

Im Rahmen der Abmahnung wurde der Beklagtenpartei die Urheberrechtsverletzung dezidiert dargelegt.

Weiter wurde die Beklagtenpartei unter anderem zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, sowie zur Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert.

Beweis: wie zuvor

Darüber hinaus wurde die Beklagtenpartei aufgefordert, die Ersatzansprüche durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 900,00 € auszugleichen.

Aufgrund dessen, dass die Beklagtenpartei im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens als Halterin des Internet-Anschlusses identifiziert wurde, von dem an dem o.g. Zeitpunkt das o.g. urheberrechtlich geschützte Werk der Auftraggeberin der abmahnenden Kanzlei im Rahmen eines P2P-Netzwerkes angeboten wurde, hat diese gern. §§ 16, 19a, 97, 97a UrhG Schadenersatz zu leisten.

Die Haftungsprivilegierung des § 97a Abs. 2 UrhG a.F. ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Diese Regelung wurde nach der Gesetzesbegründung und dem Wortlaut der Vorschrift geschaffen, um die Kosten für Bagatelldelikte zu begrenzen. Dies wurde im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bei der Benutzung von Internet-Tauschbörsen durchweg auch von höchster Rechtsprechung verneint. Es erscheint auch nicht vertretbar, das Herunterladen eines aktuellen Werkes und das weitere weltweite Anbieten dieses Werks an einen unbegrenzten Nutzerkreis als Bagatelle vergleichbar mit den in der Gesetzesbegründung angegebenen Beispielen anzusehen.

Um antragsgemäße Entscheidung wird daher gebeten.

Angesichts des geringen Streitwertes wird bereits bei dieser Gelegenheit eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeregt.
Sollte das Gericht weiteren Sachvortrag für notwendig erachten, wird um richterlichen Hinweis gebeten. Für den Fall der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes wird bereits bei dieser Gelegenheit die Verweisung an das insofern zuständige Gericht beantragt.

Abschriften in ausreichender Anzahl anbei."

Wir sind gespannt, ob sich die Debcon GmbH tatsächlich getraut, einen solchen Klageentwurf einzureichen oder sich auch diese Schreiben (zumindest in unserer Kanzlei) wieder einmal als reine Drohung herausstellen.

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Im Zeitalter digitaler Bewertungen auf Plattformen wie Google, Jameda, Kununu oder Trustpilot ist der gute Ruf eines Unternehmens oder Freiberuflers angreifbarer denn je. Negative…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Warum ist das Thema „Trennungsgebot im Werberecht“ aktuell und relevant? Das Werberecht erlebt durch die Digitalisierung der Medienwelt eine regelrechte Renaissance. Nie zuvor wu…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In Zeiten des digitalen Handels steht eines fest: Wer günstiger ist, gewinnt. Das gilt auch – und besonders – für den Arzneimittelmarkt. Gerade Apotheken achten beim Einkauf versc…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Die Werbung mit prominenten Gesichtern kann extrem wirksam sein – aber auch gefährlich, wenn sie ohne Erlaubnis erfolgt. Das hat das Landgericht Köln mit seinem Urteil zur Testimo…