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Klage auf Nichtverletzung einer Unionsmarke – Gericht nicht am Verletzungsort zuständig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der internationale Warenverkehr bringt für Unternehmen erhebliche rechtliche Herausforderungen mit sich. Dies gilt insbesondere dann, wenn Produkte auf Messen oder Ausstellungen innerhalb der Europäischen Union präsentiert werden und Markenrechte im Raum stehen. Ein aktuelles Urteil des LG Frankfurt am Main (Urt. v. 27.08.2025 - Az.: 2-06 O 167/24) zeigt eindrücklich, dass Unternehmen bei der gerichtlichen Klärung von Markenfragen sehr genau prüfen müssen, welches Gericht überhaupt zuständig ist.

Gerade die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einer Unionsmarke unterliegt besonderen unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln. Dabei ist entscheidend: Die UMV verweist ausdrücklich darauf, dass eine solche Klage nur erhoben werden kann, soweit das nationale Prozessrecht des zuständigen Mitgliedstaats diesen Klageweg zulässt. Das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 27.08.2025 macht deutlich, dass der vermeintlich naheliegende Gerichtsstand am Ort der angeblichen Markenverletzung hierfür nicht zur Verfügung steht.

Was ist eine negative Feststellungsklage im Markenrecht?

Eine negative Feststellungsklage dient dazu, Rechtssicherheit zu schaffen, bevor es zu weiteren Eskalationen kommt. Sie wird typischerweise dann erhoben, wenn ein Unternehmen mit dem Vorwurf einer Markenrechtsverletzung konfrontiert wird, selbst aber davon ausgeht, rechtmäßig zu handeln.

Typische Ziele einer solchen Klage sind:

  • gerichtliche Feststellung, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt
  • Vermeidung wiederholter Abmahnungen oder behördlicher Maßnahmen
  • wirtschaftliche Planungssicherheit für Vertrieb und Marketing

Gerade im Bereich der Unionsmarke liegt der Gedanke nahe, eine solche Klage dort zu erheben, wo die angebliche Verletzungshandlung stattgefunden hat, etwa auf einer Messe oder bei einem konkreten Vertriebsakt. Genau hier setzt die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. an.

Der Sachverhalt vor dem LG Frankfurt a.M.

Dem Urteil lag ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde, wie er in der Praxis häufig vorkommt.

  • Die Klägerin war ein Unternehmen mit Sitz in Taiwan
  • Sie stellte Kunststoffgeschirr auf einer Messe in Frankfurt am Main aus
  • Die Beklagte war ein französisches Unternehmen und Inhaberin einer Unionsbildmarke
  • Während der Messe ließ die Beklagte durch den Zoll Ausstellungsstücke wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen beschlagnahmen
  • Solche Maßnahmen wiederholten sich im Laufe der Zeit

Die Klägerin sah sich erheblich in ihrer Geschäftstätigkeit beeinträchtigt und wollte gerichtlich klären lassen, dass ihre Produkte die Unionsmarke nicht verletzen. Sie erhob daher eine negative Feststellungsklage vor dem LG Frankfurt a.M.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.

Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage als unzulässig ab, weil es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fehlte. Die Klage wurde nicht etwa wegen fehlender Begründetheit abgewiesen, sondern bereits deshalb, weil das angerufene Gericht nicht zuständig war.

Die zentrale Aussage des Gerichts lautet:

Negative Feststellungsklagen im Zusammenhang mit Unionsmarken können nicht am Ort der behaupteten Verletzung erhoben werden.

Maßgeblich hierfür ist die Regelung des Art. 125 Abs. 5 der Unionsmarkenverordnung.

Art. 125 Abs. 5 UMV als entscheidender Maßstab

Nach Art. 125 Abs. 5 UMV können Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke (mit Ausnahme der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung) auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Diese Regelung eröffnet Markeninhabern die Möglichkeit, gezielt gegen Verletzungshandlungen vorzugehen, etwa dort, wo Produkte angeboten oder beworben werden.

Für negative Feststellungsklagen gilt diese Zuständigkeitsregel jedoch ausdrücklich nicht.

Das LG Frankfurt a.M. stellt klar:

  • Art. 125 Abs. 5 UMV unterscheidet bewusst zwischen Verletzungsklagen und negativen Feststellungsklagen
  • Die Zuständigkeit am Verletzungsort ist auf Klagen des Markeninhabers beschränkt
  • Für Klagen auf Nichtverletzung verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregeln

Zuständig ist der Sitz des Markeninhabers

Für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung richtet sich die internationale Zuständigkeit grundsätzlich nach Art. 125 Abs. 1–4 UMV (insbesondere nach dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz/Wohnsitz des Beklagten bzw. nach dessen Niederlassung innerhalb der EU). Im entschiedenen Fall führte dies wegen des Sitzes der Beklagten in Frankreich zur Zuständigkeit französischer Unionsmarkengerichte.

Im entschiedenen Fall bedeutete dies:

  • Sitz der Beklagten in Frankreich
  • Zuständigkeit französischer Gerichte
  • Keine deutsche Gerichtsbarkeit trotz Messeauftritts in Frankfurt

Dass nach französischem Recht eine entsprechende negative Feststellungsklage möglicherweise nicht vorgesehen ist, änderte daran nach Ansicht des Gerichts nichts.

Keine teleologische Reduktion der Zuständigkeitsregelung

Die Klägerin hatte argumentiert, sie werde durch diese Auslegung faktisch rechtlos gestellt. Das LG Frankfurt a.M. folgte dieser Argumentation nicht.

Das Gericht führte aus, dass der Unionsgesetzgeber bewusst entschieden habe, keinen nur für das Unionsmarkenrecht neuen, in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verfügbaren prozessualen Rechtsbehelf zu schaffen, sondern die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung dem jeweiligen nationalen Prozessrecht zu überlassen. Deshalb komme eine teleologische Reduktion von Art. 125 Abs. 5 UMV nicht in Betracht.

Eine teleologische Reduktion der klaren Zuständigkeitsregelung komme daher nicht in Betracht. Der Wortlaut der Verordnung sei eindeutig und lasse keinen Spielraum für eine erweiternde Auslegung.

Keine Rechtsschutzlücke nach Auffassung des Gerichts

Besonders praxisrelevant ist die Erwägung des Gerichts zur behaupteten Rechtsschutzlücke. Das LG Frankfurt a.M. stellt klar, dass die Klägerin nicht schlechter gestellt werde, als wenn die angebliche Verletzungshandlung in Frankreich erfolgt wäre.

In beiden Konstellationen hätte die Klägerin nach eigenem Vortrag keine Möglichkeit gehabt, eine negative Feststellungsklage zu erheben. Dieses Ergebnis sei Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung und kein unbeabsichtigter Regelungsfehler.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für international tätige Unternehmen.

Besonders wichtig ist:

  • Der Gerichtsstand am Verletzungsort steht für negative Feststellungsklagen nicht zur Verfügung
  • Messeauftritte in Deutschland begründen keine Zuständigkeit deutscher Gerichte
  • Unternehmen müssen frühzeitig prüfen, wo der Markeninhaber seinen Sitz hat
  • Nationale Unterschiede im Prozessrecht können nicht über das Unionsmarkenrecht ausgeglichen werden

Für Unternehmen, die regelmäßig auf internationalen Messen ausstellen, kann dies erhebliche strategische Konsequenzen haben.

Strategische Überlegungen für betroffene Unternehmen

Unternehmen sollten bei drohenden Markenstreitigkeiten besonders sorgfältig vorgehen:

  • Prüfung der Sitzstaaten relevanter Markeninhaber
  • Analyse der dortigen prozessualen Möglichkeiten
  • Bewertung alternativer Verteidigungsstrategien
  • Vorbereitung auf mögliche behördliche Maßnahmen wie Beschlagnahmen

Eine vorschnelle Klageerhebung am vermeintlichen Verletzungsort kann zu kostspieligen Zuständigkeitsproblemen führen.

Fazit

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. verdeutlicht mit großer Klarheit, dass das Unionsmarkenrecht im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit bewusst differenziert. Während Markeninhaber von einem erweiterten Gerichtsstand profitieren können, gilt dies für negative Feststellungsklagen ausdrücklich nicht.

Unternehmen, die sich gegen den Vorwurf einer Verletzung einer Unionsmarke verteidigen möchten, müssen sich daher darauf einstellen, den Rechtsweg im Sitzstaat des Markeninhabers zu beschreiten oder alternative rechtliche Strategien zu entwickeln.

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