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Kennzeichenmäßiger Gebrauch einer Tarifbezeichnung

OLG FFM, 6 U 98/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der 6. Zivilsenat beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 6 U 98/13) vom 10.7 2014 entschieden, dass die Wortfolge „Allnet Flat“ ausschließlich eine Beschreibung für einen bestimmten Telefontarif darstellt. Die Kennzeichenrechte des Unternehmens „ALLNET“ werden durch den Gebrauch der Wortfolge nach Auffassung des Gerichts nicht verletzt. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „ALLNET“ ein Unternehmen, das sich mit Netzwerk- und Kommunikationstechnologien befasst. In der Berufungsverhandlung vor dem OLG Frankfurt hatte sie erneut geltend gemacht, dass die Beklagte durch die werbliche Verwendung des Begriffs „Allnet Flat“ gegen die Kennzeichenrechte ihrer Firma verstößt.

Vorausgegangen war ein Urteil des LG Frankfurt. Unter Bezugnahme auf § 540 I, 1 ZPO hatten die Richter eine Verletzung der Kennzeichenrechte erkannt und die Verwenderin der Wortfolge „Allnet Flat“ auf „Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung“ verurteilt. In der Berufungsverhandlung hatte die Beklagte auch in der Sache Erfolg. Zwar billigten die Richter des 6. Zivilsenats der Klägerin nach & 5 II MarkenG ein Unternehmenskennzeichnungsrecht an ihrem Firmenschlagwort zu. Sie sahen aber auch eine „originäre Unterscheidungskraft“, weil für Außenstehende nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, was mit der Bezeichnung „ALLNET“ zum Ausdruck gebracht werden soll. Nach Auffassung des Gerichts wird der Begriff „ALLNET“ von der Beklagten nicht rechtswidrig nach § 15 II MarkenG benutzt. Die Richter begründeten das mit dem Fehlen des „erforderlichen kennzeichenmäßigen Gebrauchs.“ Voraussetzung dazu wäre, dass die Bezeichnung aus der Sicht der Verbraucher als „Hinweis auf ein Unternehmen oder die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen“ verstanden werden könnte. Im vorliegenden Fall hat die Bezeichnung „Allnet Flat“ jedoch lediglich eine beschreibende Funktion, der vom Verbraucher nicht in Verbindung einer Herkunft gebracht wird. Der Zusatz „Flat“ wird als Abkürzung für den Begriff „Flatrate“ erkannt.

Zusätzlich zur Unterscheidung folgt in der Werbung der Beklagten der Satz: „Hier findest Du alle Details zu Deinem Tarif.“ Damit wird hervorgehoben, dass es sich bei „Allnet Flat“ um einen bestimmten Telefontarif der Beklagten handelt. Auch wenn die von den englischen Begriffen hervorgehende Worte all (alles) und net (Netz) grammatikalisch nicht korrekt gebraucht werden, ergibt sich daraus keine Verletzung der Kennzeichenrechte. Das Publikum ist nach Ansicht des Gerichts an derartige Begriffsbildungen gewöhnt. Dem Senat lagen zahlreiche Beispiele vor, in denen anderer Bewerber in ähnlicher Form warben. „Allnet Flat“ oder „Allnet Flatrate“ in unterschiedliche Schreibweise werden in dem von der Beklagten dargestellten Sinn verwendet. Anhand dieser Beispiele konnten die Richter aus „eigener Sachkunde“ urteilen. Eine Verletzung der Kennzeichenrechte durch die Beklagte kann auch nicht durch die „große Bekanntheit des Klagezeichens“ hergeleitet werden. Für den 6. Zivilsenat am OLG Frankfurt war nicht ersichtlich, dass das Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin bei den Verbrauchern einen höheren Bekanntheitsgrad hat als die Beklagte mit ihrer Werbung. Deshalb stehen der Klägerin die geltend gemachten Klageansprüche nicht zu.

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2014, Az. 6 U 98/13

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