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Keine wissenschaftliche Absicherung bei Werbeaussagen für Kosmetika

BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.01.2016 unter dem Az. I ZR 36/14 entschieden, dass Artikel 20 Abs. 1 der Kosmetik-Verordnung eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 und § 3a UWG darstellt, die einen speziellen Aspekt der unlauteren Geschäftspraktiken regelt und daher nach Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG für unlautere Geschäftspraktiken der in Artikel 6 der Richtlinie getroffenen Regelung vorgeht.
Ferner liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass einem kosmetischen Produkt Merkmale fehlen, über die es laut der Werbung verfügen solle, bei demjenigen, der die Behauptung aufstellt. Das gilt dann nicht, wenn der durchschnittliche Verbraucher die Werbung so versteht, dass die Wirksamkeit wissenschaftlich gesichert ist.
Ferner entschied der BGH mit dem entsprechenden Urteil, dass die Belegbarkeit der Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln nicht erfordert, dass die Aussagen wissenschaftlich gesichert sind.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich Nassrasierer mit Wechselklingen. Die Beklagte bietet ihre Modelle „HYDRO 3“ und „HYDRO 5“ auf dem Markt an. Diese sind so beschaffen, dass sich oberhalb der drei bzw. fünf Klingen ein Pulver mit dem Bestandteil „Polyox“ befindet, welches sich in Verbindung mit Wasser zu einem Gel vermischt. Die Beklagte hat auf den Verpackungen und im Internet damit geworben, dass die Rasierer direkt Feuchtigkeit spenden würden und ein feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir enthalten würden. Das Gel enthalte Vitamin E und Aloe Vera und spende der Haut während der Rasur Feuchtigkeit.
Die Klägerin ist der Ansicht, von den Nassrasierern gehe keinerlei feuchtigkeitsspendende Wirkung aus. Die Werbeaussagen seien irreführend. Sie begehrt Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Beklagte behauptet dagegen, der Feuchtigkeitsgehalt der Haut werde durch die Verwendung des Rasierers positiv beeinflusst. Es würden Wassermoleküle gebunden und an die Haut abgegeben. Die Verdunstungsrate werde vermindert, wodurch die Hautfeuchtigkeit spürbar erhöht werde.

Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, welche ohne Erfolg blieb. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Vor dem BGH bleibt die Klage nicht erfolgreich.
Das Berufungsgericht habe ausgeführt, so der BGH, die Verkehrskreise verstünden die Werbeaussagen so, dass die Nassrasierer der Beklagten der Haut aktiv Feuchtigkeit zuführen würden. Doch der Stand der (wissenschaftlichen) Erkenntnis biete hierfür keine ausreichende Grundlage. Zwar enthalte die Werbung keine medizinischen Aussagen. Jedoch beziehe sich die Werbung auf die Haut und somit auf das körperliche Wohlbefinden. Daher seien an die Richtigkeit und Klarheit der werbenden Aussagen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Werbung stelle einen Appell an den Verbraucher dar, seiner Haut durch die Nutzung der „feuchtigkeitsspendenden“ Rasierer etwas Gutes zu tun.
Diese Beurteilung halte jedoch einer Überprüfung nicht stand. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Berufungsgericht. Denn die Maßstäbe, die dieses angelegt habe, seien für ein kosmetisches Produkt zu streng. Die Werbung habe schließlich nicht behauptet, dass die feuchtigkeitsspendende Wirkung der Rasierer der Beklagten wissenschaftlich erwiesen sei. Ein solcher Nachweis sei in diesem Fall auch nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 36/14

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