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Keine Werbung mit "Ich bin dann mal weg.de"

Werbeslogan "Ich bin dann mal weg.de" darf nicht weiter verwendet werden!
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Touristik-Unternehmen hatte in der Vergangenheit massiv mit dem Slogan "Ich bin dann mal weg.de" geworben. Der bekannte Entertainer HaPe Kerkeling, der zuvor ein Pilgerbuch mit dem Titel "Ich bin dann mal weg" über einen Verlag veröffentlicht hatte, hat diesen Titel jedoch als Erster verwendet. Aus diesem Grund hat das Verlagshaus als Rechteinhaber des Buches Klage gegen die Verwendung des Werbeslogans "Ich bin dann mal weg.de" eingereicht und unter Berufung auf die Titelschutzrechte eine Unterlassung gefordert. Das Touristikunternehmen berief sich in dem Rechtsprozess auf den Standpunkt, dass es sich bei der Bezeichnung "Ich bin dann mal weg" um eine allgemeingültige Redewendung handelt, die nicht von einem bestimmten Rechteinhaber geschützt werden könne. Überdies vertrat das Touristikunternehmen die Auffassung, dass zum Zeitpunkt der Verwendung des Slogans "Ich bin dann mal weg.de" die Bekanntheit des Buches nicht mehr den Grad der Bekanntheit hatte, den der § 15 Abs. 3 des Markengesetzes erfordert. Das Verlagshaus als Rechteinhaberin des Buches widersprach dieser Ansicht.

Mit dem Urteil vom 05.12.2014 gab das Oberlandesgericht Köln der Klage des Verlagshauses statt. Dies bedeutet, dass die Verwendung des Werbeslogans "Ich bin dann mal weg.de" die Titelschutzrechte des Bestseller-Buches von HaPe Kerkeling verletzt und somit nicht statthaft ist.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass es zwar stimmig sei, dass der Satz "Ich bin dann mal weg" eine allgemeingültige Redewendung der Umgangssprache sei, jedoch dies nicht bedeutet, dass ein Werktitel mit dieser Bezeichnung nicht urheberrechtlich geschützt werden könne. Ein Titelschutz ergibt sich nicht allein aus der Beurteilung des Titels an sich sondern dient lediglich der Unterscheidung eines Werks von anderweitigen Produkten.
Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Werk bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt hat.

Bei dem Buch von HaPe Kerkeling, welches derzeitig in der 72. Auflage auf dem Markt unter dem Titel "Ich bin dann mal weg" erhältlich ist, handelt es sich um ein in der Öffentlichkeit sehr präsentes Buch mit mehr als vier Millionen verkauften Exemplaren. Zusätzlich zu dem Buch erschien auf dem Markt auch ein Hörbuch, welches sich über 600.000 Mal auf dem deutschen Markt verkaufte.

Da das Buch von HaPe Kerkeling als Bestseller mit über 100 Wochen auf den ersten Plätzen der Liste einem großen Teil der deutschen Bevölkerung bekannt sein dürfte erkannte das Gericht eindeutig die Schutzfähigkeit des Titels an, weshalb der Verlag als Rechteinhaber auch das entsprechende Titelschutzrecht innehat. Zu dem Zeitpunkt, an welchem das Touristikunternehmen den Werbeslogan "Ich bin dann mal weg.de" das erste Mal für seine Zwecke nutzte, war das Buch von HaPe Kerkeling noch immer stark im Fokus der Öffentlichkeit so dass das Verlagshaus eindeutig als Rechteinhaberin des Titels "Ich bin dann mal weg" anzusehen ist und somit auch das damit verbundene Titelschutzrecht in Anspruch nehmen darf. Dieses wurde mit der Verwendung des Slogans "Ich bin dann mal weg.de" eindeutig verletzt. Das Touristikunternehmen hätte vor der erstmaligen Verwendung des Slogans "Ich bin dann mal weg.de" die vorherige Genehmigung des Verlagshauses einholen müssen.

OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az.: 6 U 100/14

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