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Keine Werbung durch Footer-Link zur eigenen Webseite

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Viele Unternehmen versenden täglich E-Mails an Kunden und Interessenten – sei es zur Terminabstimmung, zur Beratung oder zur Klärung technischer Fragen. Häufig enthalten diese Nachrichten am Ende einen Standard-Footer, in dem neben der Anschrift und Telefonnummer auch ein Link zur Website oder zu Social-Media-Kanälen genannt ist.

Doch ist das bereits Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts? Und wenn ja: Ist dies ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung zulässig?

Mit genau diesen Fragen setzte sich das Amtsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 09.06.2023 (Az.: 12 C 11/23) auseinander – und kam zu einem aus Sicht der Praxis erfreulichen Ergebnis: Nicht jede URL im Footer macht aus einer sachlichen Nachricht Werbung.

 

Der zugrunde liegende Sachverhalt

a) Ausgangspunkt: Produktanfrage des Klägers

Der Kläger hatte sich aus eigenem Antrieb mit einer Produktanfrage an das beklagte Unternehmen gewendet. Dabei ging es um eine konkrete Leistung oder Ware – was genau, bleibt im Urteil offen. Jedenfalls kam es in der Folge zu einem wechselseitigen E-Mail-Austausch zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten.

b) Die streitgegenständliche E-Mail: Eine automatische Abwesenheitsnotiz

Im Rahmen dieser laufenden Kommunikation erhielt der Kläger schließlich eine automatische Abwesenheitsnachricht des Mitarbeiters. Diese enthielt – wie bei vielen Unternehmen üblich – einen klassischen E-Mail-Footer, in dem unter anderem folgende Informationen enthalten waren:

"Freundliche Grüße
(...)
[Adresse]
Telefon: +49 (...)
Telefax: +49 (...)
E-Mail: ... (...)
Internet: www.(...).de
www.facebook.com/(...)
www.twitter.com/(...)
www.youtube.com/(...)"

Der Kläger sah darin eine unzulässige E-Mail-Werbung, da er der Zusendung solcher werblichen Inhalte nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Er verlangte daraufhin die Unterlassung weiterer solcher Nachrichten.

Die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts Augsburg

Das Amtsgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Die Begründung war vielschichtig und juristisch sauber aufgebaut.

a) Maßstab: Was ist Werbung?

Zunächst stellte das Gericht klar, was überhaupt unter „Werbung“ im rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Es berief sich dabei auf den allgemeinen Sprachgebrauch sowie auf die Legaldefinition in Art. 2 lit. a der EU-Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung:

„Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.“

Dieser Begriff umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht nur produktbezogene Werbung, sondern auch Imagewerbung, Sponsoring oder jede sonstige Form mittelbarer Absatzförderung (vgl. auch BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15).

b) Die Angabe von URLs ist keine Werbung

Auf Grundlage dieser Definition prüfte das Gericht, ob die Angabe der Internetadresse und Social-Media-Links im Footer als werbliche Maßnahme anzusehen sei. Das klare Ergebnis:

„Der Verweis auf die Internetpräsenzen der Beklagten durch die Angabe der URL stellt schon keine Werbung dar.“

Warum? Zwei zentrale Argumente:

  1. Reine Kontaktinformation: Die Angabe der URLs erfolgte zusammen mit anderen sachlichen Angaben (Telefonnummer, Adresse etc.) im Rahmen der geschäftlichen Signatur. Diese Einordnung sei klar informatorisch – der Link diente nicht dazu, aktiv Produkte oder Dienstleistungen anzupreisen.
  2. Keine Absatzförderung bezweckt: Der Hinweis war nicht unmittelbar oder mittelbar auf eine Absatzförderung gerichtet. Es ging nicht darum, den Kläger zum Kauf zu animieren, sondern schlicht um Transparenz hinsichtlich der Online-Präsenzen des Unternehmens.

Das Gericht machte deutlich: Ein solcher Footer ist übliche Geschäftspraxis und stellt weder eine gezielte noch eine subtile Werbemaßnahme dar.

c) Auch kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Selbst wenn man unterstellen würde, dass eine solche Nachricht Werbung enthalte, wäre das noch nicht automatisch rechtswidrig. Denn:

„Ein unterstellter Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Werbung wäre zudem auch nicht rechtswidrig.“

Hier sei eine Interessenabwägung erforderlich, bei der die geringe Intensität des Eingriffs gegenüber dem berechtigten Kommunikationsinteresse der Beklagten überwiege.

d) Bedeutung der Abwesenheitsnachricht

Besonders überzeugend ist das Argument des Gerichts, dass die streitgegenständliche E-Mail eine automatische Abwesenheitsnotiz war – ausgelöst durch eine laufende, vom Kläger selbst initiierte Produktberatung.

„Die Abwesenheits-E-Mail hatte für den Kläger als Kunden [...] einen wesentlichen informatorischen Charakter.“

Sie habe verhindert, dass sich der Kläger über ausbleibende Rückmeldung wundert – und sei daher ein integraler Bestandteil der Kundenkommunikation gewesen. Auch vor diesem Hintergrund könne von einer „Werbemail“ keine Rede sein.

4. Konsequenzen für die Praxis

a) Für Unternehmen: Footer mit URLs zulässig

Das Urteil ist ein deutliches Signal an Unternehmen: Die bloße Angabe der eigenen Webseite oder Social-Media-Profile im E-Mail-Footer ist rechtlich unbedenklich, solange keine gezielten werblichen Aussagen hinzutreten.

Zulässig sind etwa:

Kritisch wird es dagegen, wenn zusätzlich Slogans oder Angebote formuliert werden wie:

  • „Jetzt 20 % auf alle Produkte – klicken Sie hier!“
  • „Besuchen Sie unseren neuen Onlineshop – mit exklusiven Angeboten!“

b) Für Empfänger: Keine Abwehrrechte bei rein informativen Fußzeilen

Auch für E-Mail-Empfänger, die sich durch Footer gestört fühlen, gilt: Nicht jede Angabe am Ende einer Nachricht begründet einen Anspruch auf Unterlassung. Nur wenn eine Nachricht eindeutig Werbecharakter hat und ohne vorherige Einwilligung versendet wurde, kann ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.

Fazit: Keine Werbung ohne Werbeabsicht

Das Urteil des AG Augsburg schafft eine wichtige Klarstellung:

Links zur eigenen Website oder Social-Media-Kanälen im E-Mail-Footer stellen für sich genommen keine Werbung dar.

Solange solche Hinweise sachlich und unaufdringlich erfolgen – insbesondere im Rahmen bestehender Kommunikation – sind sie nicht wettbewerbswidrig.

Unser Praxistipp:

  • Verwenden Sie weiterhin Ihre Standard-Footer mit Kontaktdaten und Links zur Webseite – das ist rechtlich zulässig.
  • Achten Sie darauf, keine aktiven werblichen Aussagen im Footer zu formulieren.
  • Bei automatisierten Systemnachrichten (z. B. Abwesenheitsnotizen) sollte sichergestellt sein, dass diese nur an tatsächlich bestehende Kontakte gesendet werden.

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