Keine Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluron

Die Werbung im Bereich der ästhetischen Medizin lebt von Bildern. Gerade Vorher-Nachher-Darstellungen entfalten eine enorme Wirkung. Sie zeigen nicht nur eine Behandlung, sondern versprechen dem Betrachter häufig eine sichtbare Veränderung, die emotional anspricht und den Wunsch nach einem ähnlichen Ergebnis wecken kann. Genau darin liegt aus rechtlicher Sicht das Problem. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.07.2025, Az. I ZR 170/24, entschieden, dass für medizinisch nicht notwendige Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase außerhalb der Fachkreise nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen geworben werden darf.
Für Anbieter ästhetischer Leistungen ist diese Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie betrifft nicht nur einzelne Social-Media-Posts, sondern die grundsätzliche Frage, wie medizinisch nicht notwendige Eingriffe öffentlich beworben werden dürfen. Wer medizinisch nicht notwendige Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase außerhalb der Fachkreise mit vergleichenden Vorher-Nachher-Bildern bewirbt, verstößt nach der Entscheidung gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.
Der Fall zeigt zudem, dass sich die rechtlichen Grenzen im Gesundheitswerberecht nicht allein nach dem allgemeinen Sprachgebrauch richten. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob viele Menschen eine Behandlung als klassische Operation verstehen würden. Maßgeblich ist vielmehr, wie der Begriff im Heilmittelwerberecht ausgelegt wird und welchen Schutz der Gesetzgeber erreichen will.
Warum das Urteil für die Praxis so bedeutsam ist
Im Alltag vieler Anbieter ästhetischer Leistungen gehören Vorher-Nachher-Bilder beinahe zum Standardrepertoire. Die Wirkung ist offensichtlich. Der Interessent sieht auf einen Blick, welche Veränderung möglich sein soll. Gerade auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder auch auf Praxiswebseiten lassen sich solche Darstellungen besonders effektiv einsetzen.
Rechtlich ist diese Werbeform aber seit jeher heikel. Das Heilmittelwerberecht verfolgt das Ziel, Verbraucher vor unsachlicher Beeinflussung zu schützen, wenn es um medizinische Behandlungen geht. Dieser Schutzgedanke greift insbesondere dann, wenn Eingriffe nicht medizinisch notwendig sind, sondern der ästhetischen Veränderung des Körpers dienen.
Das Urteil des BGH ist deshalb so wichtig, weil es die Grenze nicht nur bestätigt, sondern zugleich näher konkretisiert. Es verdeutlicht, dass auch minimalinvasive ästhetische Behandlungen mit Hyaluron in den Anwendungsbereich des Werbeverbots fallen können. Damit erhalten Praxen, Kliniken und werbende Agenturen ein klares Signal: Die Annahme, Unterspritzungen seien werberechtlich deutlich freier als klassische Schönheitsoperationen, kann täuschen.
Worum ging es in dem Verfahren?
Dem Verfahren lag die Werbung für ästhetische Gesichtsbehandlungen zugrunde. Es ging um Behandlungen, bei denen Hyaluron oder Hyaluronidase mittels Kanüle eingebracht wurde, um Veränderungen im Bereich von Nase oder Kinn zu erreichen. Solche Maßnahmen dienen regelmäßig nicht der medizinischen Heilbehandlung, sondern der ästhetischen Formung des Erscheinungsbildes.
Beanstandet wurden dabei Vorher-Nachher-Abbildungen, die die Wirkung solcher Behandlungen zeigen sollten. Gerade diese Form der Werbung ist besonders wirksam, weil sie nicht abstrakt über eine Methode informiert, sondern das gewünschte Ergebnis in den Mittelpunkt stellt. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.
Nachdem bereits die Vorinstanz die Werbung untersagt hatte, befasste sich der Bundesgerichtshof mit der entscheidenden Frage, ob eine solche Hyaluron-Unterspritzung überhaupt als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Gesetzes anzusehen ist.
Die zentrale Aussage des BGH
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Danach verstößt die Werbung außerhalb der Fachkreise mit Vorher-Nachher-Darstellungen für medizinisch nicht notwendige Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG.
Besonders bedeutsam ist, dass der BGH die betreffende Behandlung als operativen plastisch-chirurgischen Eingriff eingeordnet hat. Diese rechtliche Einordnung ist der Schlüssel des gesamten Falles. Denn das gesetzliche Werbeverbot knüpft genau an diese Kategorie an.
Die Entscheidung macht damit deutlich:
• Nicht nur klassische Operationen mit Skalpell können unter das Verbot fallen
• Auch minimalinvasive Eingriffe mittels Kanüle können rechtlich erfasst sein
• Entscheidend ist, dass in den Körper eingegriffen wird, um eine ästhetische Veränderung ohne medizinische Notwendigkeit herbeizuführen
• Vorher-Nachher-Bilder sind in diesem Bereich besonders riskant
Die rechtliche Grundlage im Heilmittelwerberecht
Was das Gesetz verhindern will
Das Heilmittelwerbegesetz will verhindern, dass Verbraucher im Gesundheitsbereich durch besonders eindringliche oder suggestive Werbung beeinflusst werden. Anders als bei gewöhnlichen Konsumgütern geht es hier nicht nur um Kaufentscheidungen, sondern um Maßnahmen am menschlichen Körper, die Risiken mit sich bringen können.
Gerade ästhetische Eingriffe sind dafür ein sensibles Beispiel. Wer über eine Veränderung des eigenen Aussehens nachdenkt, ist häufig besonders empfänglich für emotionale Werbereize. Vorher-Nachher-Bilder setzen genau an dieser Stelle an. Sie verdichten die Botschaft auf ein einfaches Versprechen: So sehen Sie jetzt aus, so könnten Sie danach aussehen.
Das Gesetz verbietet außerhalb der Fachkreise für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit die Werbung mit der Wirkung der Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff. Der Schutzgedanke lautet im Kern: Die Entscheidung für einen körperlichen Eingriff soll möglichst frei von unsachlicher Bildsuggestion getroffen werden.
Warum die Norm so streng ist
Die Strenge der Regelung erklärt sich aus mehreren Gesichtspunkten:
• Ästhetische Eingriffe sind häufig nicht medizinisch erforderlich
• Auch minimalinvasive Behandlungen können Nebenwirkungen und Komplikationen mit sich bringen
• Vergleichsbilder erzeugen häufig einen starken emotionalen Druck
• Die Risiken treten in der Wahrnehmung des Verbrauchers hinter das versprochene Ergebnis zurück
• Werbung mit Erfolgsbildern kann die Entscheidung unangemessen vereinfachen
Gerade deshalb wird in diesem Bereich rechtlich strenger geprüft als in vielen anderen Werbesektoren.
Warum Hyaluron rechtlich als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff eingeordnet wurde
Der Begriff wird nicht eng verstanden
Ein zentraler Punkt des Urteils liegt in der Auslegung des Begriffs operativer plastisch-chirurgischer Eingriff. Der BGH hat diesen Begriff nicht auf klassische Schönheitsoperationen im engeren Sinn beschränkt. Er hat vielmehr darauf abgestellt, dass mittels eines Instruments in den Körper eingegriffen wird, um eine ästhetische Veränderung herbeizuführen.
Damit löst sich die rechtliche Bewertung vom rein umgangssprachlichen Verständnis einer Operation. Es geht nicht nur um Schnitte, Narkose oder typische OP-Säle. Maßgeblich ist vielmehr, dass mit einer Kanüle Stoffe in den Körper eingebracht werden, um die äußere Form von Nase oder Kinn gezielt zu verändern.
Diese Auslegung ist für die Praxis von großer Tragweite. Denn sie zeigt, dass auch Behandlungen, die im Marketing gern als schonend, schnell und minimalinvasiv beschrieben werden, rechtlich nicht automatisch außerhalb des strengen Werberechts liegen.
Es kommt auf den Eingriff in den Körper an
Der Bundesgerichtshof stellt im Kern darauf ab, dass hier nicht bloß eine oberflächliche kosmetische Maßnahme vorliegt. Vielmehr wird gezielt in den Körper eingegriffen, um das äußere Erscheinungsbild zu formen. Das genügt nach dieser Sichtweise für die Anwendung des Werbeverbots.
Damit wird auch verständlich, warum die Verteidigung mit dem Argument, es handele sich nicht um eine klassische Operation, letztlich nicht durchdringen konnte. Der BGH fragt nicht in erster Linie, wie die Behandlung im Alltagsverständnis genannt wird. Er fragt, welche Funktion sie hat und wie intensiv sie in den Körper eingreift.
Die Entscheidung hat Signalwirkung
Die Einordnung durch den BGH dürfte über den konkreten Einzelfall hinaus Beachtung finden. Sie zeigt, dass Gerichte im Bereich der ästhetischen Medizin nicht nur auf äußere Bezeichnungen schauen. Wer also glaubt, durch Begriffe wie „sanfte Korrektur“, „Lunch-Time-Treatment“ oder „minimalinvasiver Beauty-Eingriff“ aus dem strengen Werberecht herauszufallen, bewegt sich auf unsicherem Boden.
Was genau an Vorher-Nachher-Werbung problematisch ist
Vorher-Nachher-Bilder sind aus juristischer Sicht nicht deshalb problematisch, weil sie besonders kreativ oder modern wären. Problematisch ist ihre psychologische Wirkung. Sie arbeiten mit direktem Vergleich, visuellem Kontrast und emotionaler Ansprache. Das Ergebnis steht im Vordergrund, nicht die medizinische Einordnung der Behandlung.
Gerade im Bereich ästhetischer Eingriffe kann das zu einer verzerrten Wahrnehmung führen:
• Der mögliche Nutzen erscheint greifbar und sicher
• Risiken und Nebenwirkungen treten optisch in den Hintergrund
• Die Behandlung wirkt einfacher und harmloser, als sie möglicherweise ist
• Der Betrachter vergleicht sich schnell mit der dargestellten Person
• Die Werbung kann eine Entscheidung stärker emotional als rational beeinflussen
Der Gesetzgeber wollte genau diese Form der Anreizwirkung eindämmen. Der BGH hat diesen Schutzgedanken im aktuellen Urteil konsequent fortgeführt.
Bedeutet das Urteil ein vollständiges Werbeverbot für Hyaluron?
Diese Schlussfolgerung wäre zu weit. Das Urteil bedeutet nicht, dass jede Werbung für Hyaluron-Behandlungen automatisch unzulässig wäre. Es geht nicht um ein Totalverbot der Außendarstellung ästhetischer Leistungen. Entscheidend beanstandet wurde die Werbung mit vergleichenden Vorher-Nachher-Darstellungen.
Das ist ein wesentlicher Unterschied. Anbieter dürfen Leistungen nicht automatisch gar nicht mehr beschreiben. Sie müssen aber sehr genau darauf achten, wie sie dies tun. Die Grenze verläuft dort, wo die Werbung mit bildlicher Vergleichsdarstellung die Wirkung des Eingriffs in den Vordergrund stellt und dadurch in den Bereich des gesetzlichen Verbots fällt.
Das Urteil begründet kein Totalverbot für jede Werbung mit Hyaluron. Verboten ist aber außerhalb der Fachkreise die Vorher-Nachher-Werbung für die vom BGH erfassten medizinisch nicht notwendigen Nasen- oder Kinnkorrekturen. Bei anderen Werbeformen bleibt eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich.
Welche Folgen das Urteil für Praxen und Kliniken hat
Für die Praxis ist das Urteil unmittelbar relevant. Anbieter ästhetischer Leistungen sollten ihre Außendarstellung nicht nur punktuell, sondern systematisch überprüfen. Das betrifft nicht nur aktuelle Werbung, sondern auch ältere Inhalte, die online weiterhin abrufbar sind.
Besonders kritische Werbeformen
• Vorher-Nachher-Fotos auf der Praxiswebseite
• Bildserien in Social-Media-Feeds
• Reels oder Kurzvideos mit sichtbarem Ergebnisvergleich
• Story-Highlights mit archivierten Behandlungsergebnissen
• Anzeigenkampagnen mit direkter Vorher-Nachher-Optik
• Beiträge von Kooperationspartnern, Influencern oder Agenturen
• Landingpages, auf denen Gesichtsveränderungen visuell gegenübergestellt werden
Was Anbieter jetzt prüfen sollten
• ob auf der Website noch alte Vorher-Nachher-Darstellungen vorhanden sind
• ob auf Instagram, TikTok oder Facebook frühere Posts weiterhin öffentlich sichtbar sind
• ob externe Agenturen oder Social-Media-Verantwortliche mit rechtlich problematischen Vorlagen arbeiten
• ob auch eingebundene Fremdinhalte, Reposts oder geteilte Beiträge Risiken auslösen
• ob Aussagen und Bilder zusammen eine unzulässige Erfolgswerbung ergeben können
Warum auch ältere Inhalte gefährlich sein können
Viele Anbieter konzentrieren sich auf neue Kampagnen und übersehen dabei bestehende Inhalte. Gerade darin liegt ein erhebliches Risiko. Ein älterer Post, der weiterhin abrufbar ist, kann noch immer wettbewerbsrechtlich relevant sein. Dass ein Beitrag schon länger online steht, macht ihn nicht automatisch harmlos.
Die Entscheidung passt in eine strengere Linie im Gesundheitswerberecht
Das Urteil fügt sich in eine Entwicklung ein, bei der Gerichte Gesundheitswerbung insgesamt aufmerksam kontrollieren. Gerade dort, wo körperbezogene Leistungen vermarktet werden, gelten strengere Maßstäbe als im allgemeinen Wettbewerbsrecht.
Das ist sachlich nachvollziehbar. Wer mit medizinischen oder medizinisch geprägten Leistungen wirbt, verkauft nicht nur ein Produktbild, sondern beeinflusst unter Umständen Entscheidungen mit gesundheitlicher Tragweite. Deshalb wird in diesem Bereich genauer darauf geachtet, ob Werbung sachlich informiert oder vor allem emotionale Anreize setzt.
Die Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass Gerichte den Schutzzweck der Norm ernst nehmen. Für die Branche der ästhetischen Medizin ist das ein klares Warnsignal. Wer rechtlich sauber werben will, muss die Besonderheiten des Heilmittelwerberechts kennen und im Marketingalltag konsequent berücksichtigen.
Was die Entscheidung für Social Media bedeutet
Gerade auf Social Media ist die Versuchung groß, mit sichtbaren Erfolgsbildern zu arbeiten. Plattformen belohnen Inhalte, die sofort Aufmerksamkeit erzeugen. Vorher-Nachher-Darstellungen erfüllen genau dieses Muster. Sie sind einfach, verständlich und visuell stark.
Rechtlich ist aber gerade diese Mechanik problematisch. Das Urteil zeigt, dass die Plattformlogik kein Freibrief ist. Auch wenn bestimmte Werbeformen in sozialen Medien verbreitet sind, können sie rechtswidrig sein.
Für Social Media bedeutet das insbesondere:
• Reichweite schützt nicht vor Rechtsverstößen
• Branchenüblichkeit ersetzt keine rechtliche Zulässigkeit
• Auch vermeintlich authentische Darstellungen können Werbung sein
• Der werbliche Kontext ist entscheidend
• Öffentliche Posts außerhalb der Fachkreise fallen gerade in den Anwendungsbereich des Verbots, wenn sie die Wirkung solcher Eingriffe mit Vorher-Nachher-Darstellungen zeigen
Praxen und Kliniken sollten deshalb Social Media nicht als rechtsfreien Raum behandeln. Gerade dort, wo schnell und bildstark kommuniziert wird, entstehen häufig die größten Risiken.
Warum das Urteil auch für Agenturen und Berater relevant ist
Nicht nur die behandelnde Praxis selbst sollte aufmerksam sein. Auch Werbeagenturen, Social-Media-Berater und externe Content-Verantwortliche müssen die Entscheidung ernst nehmen. In der Praxis werden Kampagnen häufig von Dritten entwickelt, die eher aus dem klassischen Marketing kommen als aus dem Gesundheitsrecht.
Genau darin liegt eine Gefahr. Was im Mode-, Fitness- oder Kosmetikbereich als wirksames Werbemittel gilt, kann im Heilmittelwerberecht unzulässig sein. Wer ästhetische Medizin mit gewöhnlicher Lifestyle-Werbung verwechselt, verkennt die rechtlichen Besonderheiten.
Deshalb sollten auch externe Dienstleister wissen:
• Gesundheitsbezogene Werbung folgt anderen Regeln als klassische Produktwerbung
• Bildvergleiche können rechtlich hochriskant sein
• kreative Kampagnen müssen juristisch mitgedacht werden
• Freigabeprozesse ohne rechtliche Kontrolle können teuer werden
Handlungsempfehlung für die Praxis
Wer im Bereich der ästhetischen Medizin tätig ist, sollte das Urteil nicht nur als juristische Nachricht verstehen, sondern als konkreten Anlass zur Überprüfung der eigenen Außendarstellung. Bereits kleine Nachlässigkeiten können zu Unterlassungsansprüchen, Abmahnungen und erheblichem Aufwand führen.
Sinnvolle Sofortmaßnahmen
• sämtliche öffentlich abrufbaren Werbeinhalte prüfen
• Vorher-Nachher-Darstellungen konsequent identifizieren
• alte Social-Media-Inhalte und archivierte Storys mit einbeziehen
• Agenturen, Fotografen und Social-Media-Manager informieren
• Freigabeprozesse für neue Kampagnen rechtlich absichern
• nicht nur Einzelbilder, sondern auch Videos und Karussell-Posts überprüfen
Warum Vorsicht wirtschaftlich vernünftig ist
Rechtssichere Werbung mag im ersten Moment zurückhaltender wirken. Langfristig ist sie aber häufig die vernünftigere Lösung. Abmahnungen, Unterlassungsverfahren und notwendige Umstellungen kosten regelmäßig deutlich mehr als eine frühzeitige rechtliche Prüfung.
Gerade im sensiblen Bereich ästhetischer Behandlungen ist es deshalb oft sinnvoll, die Werbestrategie nicht allein nach Reichweite, sondern auch nach rechtlicher Belastbarkeit auszurichten.
Fazit
Es stellt klar, dass außerhalb der Fachkreise nicht mit Vorher-Nachher-Darstellungen für medizinisch nicht notwendige Nasen- oder Kinnkorrekturen durch Unterspritzung mit Hyaluron oder Hyaluronidase geworben werden darf. Entscheidend ist, dass der Bundesgerichtshof solche Eingriffe als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes einordnet, obwohl sie minimalinvasiv erfolgen.
Für Praxen, Kliniken, Agenturen und andere Werbende ist die Botschaft klar: Die Grenze zulässiger Werbung verläuft im Gesundheitsbereich enger, als viele annehmen. Wer mit stark emotionalen Bildvergleichen arbeitet, riskiert rechtliche Konsequenzen. Gerade Vorher-Nachher-Darstellungen sollten deshalb mit größter Zurückhaltung behandelt werden.
Die Entscheidung ist zugleich ein deutlicher Hinweis darauf, dass moderne ästhetische Behandlungen nicht allein nach ihrem Marketingimage bewertet werden. Auch vermeintlich kleine Eingriffe können unter strenge heilmittelwerberechtliche Regeln fallen. Wer rechtssicher werben will, sollte seine Außendarstellung deshalb sorgfältig prüfen und problematische Inhalte konsequent vermeiden.
Ansprechpartner
Frank Weiß
Frank Weiß
Andere über uns
WEB CHECK SCHUTZ
Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.
Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.



