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Keine Rückforderung der Vertragsstrafe nach Kündigung eines Unterlassungsvertrags

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, kann ein einziger Verstoß teuer werden. Noch teurer wird es, wenn Sie später feststellen, dass die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich war – und Sie glauben, dass Sie die gezahlte Vertragsstrafe doch noch zurückfordern könnten.

Mit genau einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Köln auseinanderzusetzen. In seinem Urteil vom 09.12.2022 – Az.: 6 U 46/22 erteilte das Gericht einem Rückzahlungsbegehren eine klare Absage. Auch wenn der zugrunde liegende Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wurde, könne eine bereits gezahlte Vertragsstrafe nicht zurückverlangt werden.

Warum das so ist und was Sie aus der Entscheidung lernen können, erklären wir Ihnen ausführlich in diesem Beitrag.

Hintergrund: Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Wird jemand wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens abgemahnt, gibt er oft zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese enthält in der Regel das Versprechen, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen – verbunden mit der Verpflichtung, im Falle eines erneuten Verstoßes eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Ein solcher Unterlassungsvertrag ist rechtlich ein Dauerschuldverhältnis. Er bindet die betroffene Person dauerhaft – bis er gekündigt oder anderweitig beendet wird.

Kommt es dennoch zu einem Verstoß, wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. So war es auch im Fall vor dem OLG Köln.

Der Sachverhalt vor dem OLG Köln

Ein Unternehmer wurde vom späteren Beklagten wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, unterzeichnete er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Später verstieß er gegen diese Erklärung. Dies blieb nicht folgenlos: Wie im Vertrag vorgesehen, zahlte er an den Beklagten eine Vertragsstrafe.

Einige Zeit danach erfuhr der Unternehmer von weiteren Umständen, die für ihn ein neues Licht auf den Fall warfen: Er vermutete, dass der Abmahner in Wahrheit rechtsmissbräuchlich gehandelt habe.

Konkret ging es darum, dass der Beklagte womöglich systematisch Abmahnungen aussprach, nicht um faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen, sondern um mit Vertragsstrafen Geld zu verdienen.

Infolge dieses Verdachts erklärte der Unternehmer die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund. Zugleich forderte er die bereits gezahlte Vertragsstrafe zurück.

Die Entscheidung des OLG Köln

Das Oberlandesgericht Köln stellte unmissverständlich klar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe hat – und das selbst dann, wenn die Kündigung des Unterlassungsvertrags aus wichtigem Grund wirksam gewesen wäre.

Zentrale Begründung: Kündigung wirkt nur ex nunc

Ein zentrales Argument des Gerichts lautete, dass eine Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB – auch aus wichtigem Grund – nur für die Zukunft wirkt. Juristisch formuliert: Die Kündigung wirkt ex nunc, also ab dem Zeitpunkt der Erklärung, nicht aber rückwirkend.

Damit bleibt der Vertrag in der Zeit bis zur Kündigung weiterhin wirksam. Alles, was in diesem Zeitraum an Rechten und Pflichten entstanden ist, bleibt bestehen – also auch die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe.

Das Gericht führte aus:

„Ein Unterlassungsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB gekündigt werden. (...) Auch wenn der Schuldner durch eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung veranlasst wurde, kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, wenn die Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen, erst nachträglich bekannt werden.“

Aber:

„Hier hat der Kläger die Vertragsstrafe allerdings bereits gezahlt und fordert diese nunmehr zurück. Dies ist nicht möglich, weil die Kündigung nur ex nunc wirkt.“

Ein möglicher Rechtsmissbrauch des Beklagten war also für die Rückzahlung unerheblich, weil die Zahlung in einem Zeitpunkt erfolgt war, zu dem der Unterlassungsvertrag noch Bestand hatte.

Kein Rückabwicklungsanspruch – auch nicht aus anderen Gründen

Das OLG Köln prüfte auch andere denkbare Anspruchsgrundlagen – etwa ein Rückzahlungsrecht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB). Doch auch hier: keine Chance für den Kläger.

Denn die Zahlung der Vertragsstrafe beruhte auf einem wirksamen Vertrag. Selbst wenn dieser später beendet wird, bleibt die Leistung für den Zeitraum vor der Kündigung rechtlich gerechtfertigt.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung:

„Ein Beendigungsgrund führt nicht zur Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen.“

Warum keine Anfechtung möglich war

Der Kläger hätte – so das Gericht – die Rückzahlung nur dann verlangen können, wenn der Vertrag wirksam angefochten worden wäre. Denn eine Anfechtung nach § 123 BGB (wegen arglistiger Täuschung) führt dazu, dass der Vertrag ex tunc, also von Anfang an, als nichtig gilt.

Dann wäre auch die Vertragsstrafe nicht geschuldet gewesen – und eine Rückzahlung wäre möglich.

Doch diese Tür war dem Kläger verschlossen. Denn:

  1. Kein Anfechtungsgrund: Der Kläger konnte keine konkreten Tatsachen darlegen, die eine arglistige Täuschung des Beklagten bei Vertragsschluss begründet hätten.
  2. Frist versäumt: Selbst wenn ein Anfechtungsgrund vorgelegen hätte, war die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB abgelaufen.

Das Gericht stellte fest:

„Der Kläger kannte die Tatsachen, auf die er die Anfechtung in der Berufungserwiderung vom 28.07.2022 stützt, auch schon im Zeitpunkt der Kündigung vom 25.02.2021.“

Damit war der Zug abgefahren – eine Anfechtung kam nicht mehr in Betracht.

Wichtige rechtliche Lehren aus dem Urteil

Die Entscheidung des OLG Köln ist von großer praktischer Bedeutung. Sie zeigt klar, welche juristischen Mittel bei Problemen mit einem Unterlassungsvertrag nicht funktionieren – und welche eventuell doch.

1. Kündigung beendet nur zukünftige Bindung

Auch bei berechtigter Kündigung aus wichtigem Grund bleiben alle bereits entstandenen Rechte und Pflichten bestehen.

Eine bereits gezahlte Vertragsstrafe kann daher nicht zurückverlangt werden, auch wenn der Vertrag später aufgelöst wird.

2. Nur eine wirksame Anfechtung kann rückwirkende Wirkungen entfalten

Wer glaubt, durch Täuschung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verleitet worden zu sein, muss frühzeitig anfechten – und darf die Jahresfrist des § 124 BGB nicht verstreichen lassen.

3. Rückforderung über § 812 BGB ist regelmäßig ausgeschlossen

Solange der Vertrag bei Zahlung der Vertragsstrafe wirksam war, ist der Anspruch auf Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

Fazit: Gekündigt ist nicht rückabgewickelt

Der Fall des OLG Köln zeigt deutlich, wie wichtig es ist, frühzeitig zu prüfen, ob eine Unterlassungserklärung rechtmäßig zustande gekommen ist. Eine nachträgliche Kündigung – selbst aus gutem Grund – bietet keine Möglichkeit, bereits gezahlte Vertragsstrafen zurückzuerhalten.

Wer sich gegen eine Unterlassungserklärung wehren möchte, muss – wenn überhaupt – rechtzeitig zur Anfechtung greifen. Alles andere hilft nicht weiter, wenn das Geld einmal gezahlt wurde.

Tipp unserer Kanzlei:
Sie möchten eine Abmahnung rechtlich prüfen lassen? Oder glauben, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gedrängt worden zu sein? Warten Sie nicht zu lange.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und prüfen, ob eine Anfechtung möglich ist – bevor es zu spät ist.

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