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Keine Rechtsverletzung durch Datenübermittlung an SCHUFA

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 17.09.2018, Az. 4 U 713/1
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Dresden entschied mit Beschluss vom 17.09.2018, dass durch eine Datenübermittlung an die SCHUFA das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verletzt werde. Die Meldung sei grundsätzlich durch die berechtigten Interessen des mitteilenden Kreditinstituts gedeckt. Dies sei unabhängig davon, ob der Schuldner die  ausgebliebenen Ratenzahlungen verschuldet habe oder nicht.

Wann ist eine Mitteilung an die Schufa rechtmäßig?
Klägerin war eine Verbraucherin, Beklagte ein Kreditinstitut. Beide hatten in der Vergangenheit einen Darlehensvertrag geschlossen. Die Klägerin konnte aufgrund einer Krankheit die vereinbarten Raten nicht mehr zahlen. Daher kündigte die Beklagte den Vertrag außerordentlich. Außerdem leitete sie eine entsprechende Negativnachricht an die SCHUFA weiter. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.

Mitteilung zur Wahrung der berechtigten Interessen
Nach Ansicht des OLG Dresden lagen die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes für eine entsprechende Datenübermittlung an die SCHUFA vor. Denn die Übermittlung sei zur Wahrung der berechtigten Interessen des Kreditinstitutes erforderlich gewesen. Ein derartiges Interesse ergebe sich bereits aus der Beteiligung an dem Schufa-Warnsystem. Die Beklagte habe der Klägerin auch mitgeteilt, dass eine Meldung an die Schufa erfolge, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vollständig bezahlt werde.

Verschulden am Zahlungsverzug ist irrelevant
Auch konnte der Darlehensvertrag fristlos wegen der Zahlungsrückstände gekündigt werden, so das Gericht weiter. Hierbei sei nicht ausschlaggebend, ob der Klägerin ein Verschulden an den Rückständen treffe. Eine Erkrankung schließe den Zahlungsverzug nicht aus. Denn für das Vorhandensein notwendiger Geldmittel habe der Schuldner immer einzustehen. Bei Geldschulden unterliege der Schuldner einer strengeren Haftung. Somit könne auch bei unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Schuldner nicht von seinen Leistungen befreit werden.

Hinweis
Das Gericht legte seiner Entscheidung noch die alte Rechtslage zugrunde und orientierte sich an der alten Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 a Abs. 1 Nr. 5 BDSG a.F.).

Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 17.09.2018, Az. 4 U 713/18

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