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Keine Preisauszeichnungspflicht bei Hörgeräten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-2 U 29/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Schaufensterwerbung für Hörgeräte muss keinen Preis enthalten - dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.01.2015.

Die Beklagte ist Inhaber von Hörakustik-Geschäften und betreibt auch in Düsseldorf eine Niederlassung. In seinem Schaufenster sind unter anderem eine Informationsecke mit einem Ohrmuschel-Querschnitt sowie verschiedene Hörgeräte mit unterschiedlicher Tragemöglichkeit ausgestellt. Die einzelnen Hörhilfen sind mit keinem Preisschild versehen, sondern lediglich mit verschiedenen Hinweisen zur Trageeigenschaft. Weiters wird auf die kostenlose Beratung im Geschäft hingewiesen.

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der sich vor allem für die Verhinderung von Wettbewerbsverstößen beschäftigt. Sie erhob Klage wegen der fehlenden Preiskennzeichnung der Beklagten und führte hierzu aus, dass allein die Zurschaustellung von Hörgeräten im Schaufenster ein Angebot zum Kauf darstelle. Sie verlangte Unterlassung und bei Zuwiderhandeln ein Bußgeld von Euro 250.000,--.

Die Beklage führte aus, dass es sich bei der Ausstellung der Hörgeräte um Beispiele handle, die rein informativen Charakter haben. Es sollten dem Kunden die zwei verschiedenen Möglichkeiten von Hörgerätsysteme vorgestellt werden.

Das Landgericht Düsseldorf entschied auf Klagsabweisung mit der Begründung, dass kein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Bei den beanstandeten Hörgeräten handelt es sich um keine austauschbare Ware. Sie müssen von einem Hörgeräte-Akustiker gezielt angepasst werden. Der Kunde kann nicht aus der Auslage heraus feststellen, ob das Hörgerät für ihn geeignet ist und daher auch nicht sofort kaufen. Die Preisauszeichnungspflicht ist also in diesem Fall nicht gegeben, sondern handelt es sich um eine rein informative Werbung der Beklagten.

Der Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde ebenfalls keine Folge gegeben. Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung unter anderem wie folgt:

Ob eine Preisauszeichnungspflicht gegeben ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich bei der ausgestellten Ware um ein "Angebot" handelt oder um eine reine "Werbung". Im gegenständlichen Fall sind die Hörgeräte lediglich zu Demonstrationszwecken im Schaufenster der Beklagten ausgestellt. Der Kunde kann weder den Hersteller, noch die Art der Geräte erkennen und daher auch nicht gezielt aus der Auslage heraus erwerben. Vor dem Kauf müssen die Bedürfnisse des Kunden genau ermittelt werden, wie unter anderem die Stärke der Hörstörung und die Lokalisierung. Mit diesen von einem HNO Arzt festgestellten Daten kann der Hörgeräte-Akustiker aus der Vielzahl der Modelle auswählen und mit dem Kunden die in Frage kommenden besprechen. Erst dann kommt es zur Kaufentscheidung und genauen Anpassung. Abhängig von der Hörschwelle müssen bestimmte Frequenzbereiche exakt eingestellt werden.
Um den Kauf direkt aus dem Schaufenster heraus zu ermöglichen, hätten außerdem Hersteller und Art des Gerätes zwingend angegeben sein müssen. Hätte der Kunde trotzdem ein solches Geräte direkt erwerben wollen, wäre er vom Händler auf die Notwendigkeit der Anpassung hingewiesen worden.

Die Ausstellung der Hörgeräte im Schaufenster der Beklagten ist also nicht als direkte Aufforderung zum Kauf zu werten, sondern lediglich als eine Werbung für die kostenlose Beratung und Anpassungsleistung im Geschäft. Eine Preisauszeichnungspflicht ist daher nicht gegeben.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-2 U 29/14

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