Zum Hauptinhalt springen

Keine Nutzung von Mailchimp ohne zusätzliche Prüfung

Bayerische Landesamt für Datenschutz, Entscheidung vom 15.03.2021, Az. LDA-1085.1-12159/20-IDV
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Bayerische Landesamt für Datenschutz stellte fest, dass der Einsatz des Newsletter-Tools Mailchimp ohne vorherige Überprüfung, ob weitere zusätzliche Maßnahmen für den Datentransfer im Sinne der EuGH-Entscheidung "Schrems II" notwendig sind, unzulässig sei.

Verstößt die Nutzung von Mailchimp gegen die DSGVO?
Der Empfänger eines Newsletters beschwerte sich beim Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA). Er bezog diesen Newsletter von einem Unternehmen, das für dessen Versendung „Mailchimp“ einsetzte. Die datenschutzrechtliche Beschwerde richtete sich dagegen, dass seine E-Mail-Adresse an Mailchimp als US-amerikanisches Unternehmen übermittelt wurde. Zudem forderte der Betroffene die Verhängung einer Geldbuße gegen das Unternehmen.

Übermittlung der E-Mailadresse unzulässig
Das BayLDA entschied, dass die Übermittlung der E-Mailadresse an Mailchimp unzulässig gewesen sei. Zwar sei die Übermittlung unter Einsatz der EU-Standarddatenschutzklauseln erfolgt, um diese datenschutzkonform zu gestalten. Allerdings sei nicht geprüft worden, ob für die Übermittlung noch "zusätzliche Maßnahmen" im Sinne der EuGH-Entscheidung "Schrems II" notwendig gewesen seien. Es lägen zumindest Anhaltspunkte dafür vor, dass Mailchimp dem grundsätzlichen Datenzugriff von US-Nachrichtendiensten auf Grundlage einer US-Rechtsvorschrift unterfallen könne. Aufgrund dessen sei die Übermittlung nur unter Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen zulässig.

Geldbuße nicht erforderlich
Weite aufsichtsbehördliche Maßnahmen hielt das BayLDA im konkret vorliegenden Fall nicht für erforderlich. Denn dem Unternehmen, welches die Newsletter versendet, sei die Unzulässigkeit der Datenübermittlung deutlich gemacht worden. Eine zusätzliche Geldbuße sei nicht erforderlich. Denn eine Geldbuße diene nicht der Wahrung der Rechte und Freiheiten einer betroffenen Person. Vielmehr diene sie dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung. Daher stehe einer betroffenen Person kein subjektives Recht gegen die Datenschutzaufsichtsbehörden zu, über die Verhängung einer Geldbuße zu entscheiden.

Selbst bei Anerkennung eines solchen subjektiven Rechts sei vorliegend kein Anspruch auf die Verhängung einer Geldbuße gegeben, so das Landesamt weiter. Denn vorliegend sei lediglich in einigen wenigen Fällen Daten übermittelt worden. Außerdem seien Daten betroffen, deren Sensibilität überschaubar sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Europäische Datenschutzausschuss noch in öffentlicher Konsultation befinde. Es liege noch keine Endfassung der sog. Supplementary Measures für Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer vor. Somit sei der vorliegende Verstoß noch als geringfügig einzustufen und nur ein leichtes Maß an Fahrlässigkeit zu bejahen.

Bayerische Landesamt für Datenschutz, Entscheidung vom 15.03.2021, Az. LDA-1085.1-12159/20-IDV

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Europäische Union das Fundament für ein umfassendes Datenschutzrecht gelegt. Ein zentrales Element dieser Verordnung ist das Be…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Überblick – Worum geht es? Das Oberlandesgericht (OLG) München hat mit Urteil vom 11. Oktober 2024 (Az. 39 U 2482/23 e) zahlreiche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingunge…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Einführung: Wenn Schuldentilgung nicht reicht Ein erledigter Schuldtitel bedeutet noch lange keine „weiße Weste“ bei der SCHUFA. Denn: Auch nach Zahlung bleibt ein negativer Eint…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Online-Bewertungen beeinflussen das Image von Unternehmen zunehmend und sind heute ein zentraler Bestandteil digitaler Reputation. Besonders auf Plattformen wie Kununu, wo Arbeitn…