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Keine Markenverletzung durch Logo auf Modellspielzeug

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof entschied am 12.01.2023, dass für Modellspielzeugbauer ein berechtigtes Interesse bestehe, in der Realität vorkommende Fahrzeuge nachzubauen und darauf auch bekannte Marken anzubringen. Wenn ein detailgetreu nachgebildetes Fahrzeugmodell an der entsprechenden Stelle eine bekannte Marke abbildet, sei eine Ausnutzung des Rufs "in unlauterer Weise" nur dann gegeben, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht werde, die Wertschätzung der Marke werblich zu nutzen. 

Wann verletzen Modellspielzeuge die Original-Marke?

Klägerin war ein Logistikunternehmen, welche Inhaberin mehrerer Wort-Bild-Marken im Logistik- und Transportbereich war. Sie nutzt ihre Marken unter anderem auf Lastkraftwagen und Lagerhallen. Die Beklagte stellte Spielwaren aus dem Modellbaubereich her und vertrieb u.a. Lastwagen- und Lagerhallenmodelle, die die in Rede stehenden Marken der Klägerin trugen. Die Klägerin sah in deren Verwendung eine Verletzung ihrer Markenrechte und klagte. Die 1. Instanz gab der Klage statt; die Berufungsinstanz wies die Klage wiederum ab, weswegen die Klägerin in Revision ging.

Weder Identität noch Ähnlichkeit

Der Bundesgerichtshof befand, eine Verletzung der Marke könne nur auf § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG beruhen. Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG (Doppelidentität) und § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr) seien bereits deshalb unbegründet, weil es vorliegend um unterschiedliche Waren und Dienstleistungen ginge. Die Klägerin sei im Logistik- und Transportbereich tätig; die Beklagte vertreibe Modellspielzeug. Somit bestehe weder Identität noch Ähnlichkeit bei den Waren und Dienstleistungen. Selbst wenn jedoch die Klagemarke für Modellspielzeug geschützt wären, kämen Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht in Betracht. Denn die angesprochenen Verbraucher bezögen die Zeichen nicht auf die Ware "Spielzeug", sondern sähen darin nur ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit. Somit sei bei der Verwendung weder die Herkunftsfunktion noch eine andere Funktion der Marken beeinträchtigt.

Ausnutzung des guten Rufs

Zwar nutze die Beklagte die Wertschätzung und den guten Ruf der Klagemarken aus, so das Gericht. Denn es liege eine Anlehnung an die Klägermarken vor und damit eine gewisse Ausnutzung deren Wertschätzung. Dies sei aber zwangsläufig bei einer wirklichkeitsgetreuen Nachbildung von Original-Lkws der Fall. Indem die Beklagte auf den Seitenflächen des Lkw-Modells ein mit der Klägermarke nahezu identisches Zeichen nutze, könne der angesprochene Verkehr die Klagemarke erkennen und der Klägerin zuordnen. Der Modell- und Spielzeughersteller profitiere insoweit vom möglichen guten Ruf der übernommenen Marken, weil diese die Attraktivität seiner Modelle erhöhen und Sammelanreize bieten könne.

Keine Unlauterkeit 

Allerdings entschied der BHG, dass die Ausnutzung nicht in unlauterer Weise erfolge. Unlauter sei dies nur dann, wenn über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung auf den detailgetreu nachgebildeten Lkw-Modellen hinaus in anderer Weise versucht werde, den Ruf der Marke werblich zu nutzen. Werde allerdings beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergebe sich der Zusammenhang mit der Klägermarke eher beiläufig allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals, fehlt es an einer unlauteren Rufausnutzung. 

Detailgetreue Nachbildungen sind im Modellspielzeugbau üblich

Es komme auch nicht darauf an, dass die Marken nicht zwangsläufig auf den Modellfahrzeugen abgebildet sein müssen, so das Gericht weiter. Angesichts der jahrzehntelangen Üblichkeit solcher detailgetreuen Nachbildungen im Modellspielzeugbau und der Erwartung des Verkehrs, bestehe ein berechtigtes Interesse der Beklagten, die Fahrzeuge realitätsnah nachzubauen. Damit dürften auch solche Kennzeichen angebracht werden, die derartige Fahrzeuge zu Werbezwecken verwenden. 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2023, Az. I ZR 86/22

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