Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung als Keyword
Wenn Sie Produkte auf Plattformen wie Amazon oder anderen Online-Marktplätzen vertreiben, kennen Sie das Problem: Ein Nutzer gibt den Namen einer bekannten Marke ein – und plötzlich erscheinen in der Trefferliste Ihre Produkte, obwohl Sie gar nicht dieser Markeninhaber sind.
Die große Frage lautet: Begehen Sie damit eine Markenrechtsverletzung, nur weil Ihre Angebote bei einer Markensuche erscheinen oder ein Markenname als Keyword hinterlegt ist?
Mit Urteil vom 07.08.2025 (Az.: 20 U 73/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf hierzu eine Entscheidung getroffen, die für den Online-Handel äußerst wichtig ist. Das Gericht geht zwar von einer markenmäßigen Benutzung aus, wenn ein fremdes Zeichen als Keyword genutzt wird. Im konkreten Fall sah es jedoch keine Markenrechtsverletzung, weil die Herkunftsfunktion der Marke aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers nicht beeinträchtigt wurde.
Für Sie bedeutet das: Nicht jede Keyword-Nutzung einer fremden Marke führt automatisch zu einem Verbot. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Angebote und die Erwartung des angesprochenen Verbrauchers.
Sachverhalt: Staubsaugerbeutel, Markenname und Trefferliste
Die Beteiligten
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin Haushaltsgeräte her, insbesondere Staubsauger, sowie passende Zubehör- und Ersatzteile. Die Staubsaugerbeutel wurden unter einer bekannten Marke und zusätzlich unter einer eingetragenen Unionswortmarke vertrieben. Diese Marke war für Staubsaugerbeutel und Filter geschützt und bildete die sogenannte Klagemarke.
Die Beklagte war eine Händlerin, die über eine große Internethandelsplattform Zubehörteile und Staubsaugerbeutel verkaufte. Sie bot damit Produkte an, die mit den Geräten der Klägerin kompatibel waren, aber aus ihrem eigenen Sortiment stammten.
Die Suchergebnisse auf der Plattform
Gibt ein Nutzer auf der Plattform den Markennamen der Klägerin ein, erscheint eine Trefferliste, die ausschließlich Produkte der Beklagten zeigt. Originalprodukte der Markeninhaberin findet der Nutzer in dieser Liste nicht.
In den Produktangeboten der Beklagten selbst tauchte die Klagemarke nicht als deutlich sichtbarer Herkunftshinweis auf. Stattdessen wurden Formulierungen wie „passend für“ verwendet. Typischerweise wurde in den Angeboten etwa darauf hingewiesen, dass die Beutel für bestimmte Staubsaugermodelle geeignet seien und dass es sich nicht um Originalware handele.
Die Markeninhaberin sah darin eine Verletzung ihrer Marke. Aus ihrer Sicht sei der Markenname im Hintergrund als Keyword gesetzt worden, um bei Eingabe der Marke ausschließlich die Produkte der Beklagten zu platzieren. Sie machte Unterlassungsansprüche, Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Abmahnkosten geltend.
Rechtlicher Hintergrund: Keyword-Nutzung und Markenfunktion
Was bedeutet die Verwendung einer Marke als Keyword?
Die Rechtsprechung geht seit längerer Zeit davon aus, dass die Verwendung eines fremden Zeichens als Keyword grundsätzlich eine markenmäßige Benutzung sein kann. Das gilt sowohl für klassische Suchmaschinenwerbung als auch für die interne Suche auf großen Plattformen.
Wird ein Markenname als Keyword hinterlegt, damit bei Eingabe dieses Begriffs bestimmte Angebote erscheinen, wird die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt. Aus juristischer Sicht ist damit die erste Schwelle – die Benutzung – oft überschritten.
Wichtig ist aber: Aus der Benutzung allein folgt noch keine Markenrechtsverletzung. Maßgeblich ist, ob durch diese Nutzung eine geschützte Funktion der Marke beeinträchtigt wird.
Die Herkunftsfunktion als Prüfstein
Im Markenrecht steht die sogenannte Herkunftsfunktion im Mittelpunkt. Sie soll sicherstellen, dass der Verbraucher anhand der Marke erkennen kann, aus welchem Unternehmen ein Produkt stammt.
Eine Markenverletzung liegt typischerweise dann vor, wenn:
- der Verkehr meint, das Produkt stamme vom Markeninhaber oder einem mit diesem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,
- oder der Eindruck entsteht, es bestehe eine besondere geschäftliche Verbindung, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Gerade bei Keyword-Fällen stellt sich deshalb die Frage: Versteht der Nutzer die Treffer als Angebote des Markeninhabers – oder erkennt er, dass es sich um Drittanbieter handelt?
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.08.2025 (Az.: 20 U 73/24)
Erste Instanz: Abweisung durch das Landgericht
Zunächst hatte das Landgericht Düsseldorf die Klage der Markeninhaberin abgewiesen. Es blieb bereits offen, ob die Beklagte überhaupt aktiv veranlasst hatte, dass die Klagemarke als Keyword für ihre Angebote hinterlegt wurde. Angesichts der komplexen Plattformmechaniken erschien durchaus möglich, dass allein der Algorithmus des Marktplatzbetreibers dafür verantwortlich war, dass die Angebote der Beklagten bei Eingabe des Markenbegriffs angezeigt wurden.
Damit fehlte es aus Sicht des Landgerichts schon an einer ausreichend nachgewiesenen Handlung der Beklagten.
Zweite Instanz: Unterstellung einer Keyword-Buchung
In der Berufung wählte das OLG Düsseldorf einen pragmatischen Weg: Das Gericht unterstellte zugunsten der Markeninhaberin, dass die Beklagte die Klagemarke tatsächlich als Keyword verwendet hatte.
Die zentrale Frage lautete daher nur noch: Würde selbst eine solche Keyword-Nutzung in dieser konkreten Gestaltung zu einer Markenverletzung führen?
Das OLG Düsseldorf bejahte zwar, dass eine Benutzung der Marke vorliegt, wenn ein Zeichen als Keyword für Suchen installiert wird. Es blieb aber bei der entscheidenden Anschlussfrage stehen: Reicht dies aus, um von einer Verletzung der Herkunftsfunktion zu sprechen?
Ergebnis: Keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion
Das Oberlandesgericht verneinte eine Markenverletzung.
Aus Sicht des Gerichts wurde die Herkunftsfunktion der Marke im konkreten Fall nicht beeinträchtigt. Der durchschnittliche Internetnutzer erkenne, dass es sich um Produkte eines Drittanbieters handelt, die lediglich kompatibel zu den Geräten der Markeninhaberin sind.
Für diese Bewertung waren mehrere Punkte wichtig:
- Die Angebote der Beklagten enthielten eigene Kennzeichnungen, also erkennbar andere Markenbestandteile.
- Es wurde mit Zusätzen wie „passend für“ geworben, was auf Kompatibilität hinweist.
- Es fehlten typische Markenkennzeichnungen der Klägerin auf den Produkten selbst.
In dieser Gesamtbetrachtung ging das Gericht davon aus, dass der Nutzer nicht glaubt, es handele sich um Originalware oder um Produkte des Markeninhabers. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion liege daher nicht vor.
Maßstab des Gerichts: Der durchschnittliche Internetnutzer
Erwartungshaltung bei kompatiblen Produkten
Besonders interessant ist die Argumentation des OLG Düsseldorf zur Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers. Das Gericht stellt ausdrücklich darauf ab, wie erfahren Verbraucher im Online-Handel inzwischen sind.
Gerade im Bereich von Staubsaugerbeuteln, Druckerpatronen oder ähnlichen Verbrauchsmaterialien weiß der Nutzer nach Auffassung des Gerichts, dass es eine Vielzahl kompatibler Produkte anderer Anbieter gibt. Wer einen Markenbegriff in die Suche eingibt, rechnet in solchen Segmenten daher regelmäßig damit, auch Alternativprodukte angezeigt zu bekommen.
Der Nutzer weiß also, dass nicht jedes bei einer Markensuche angezeigte Angebot automatisch vom Markeninhaber stammt.
Bedeutung der Angaben „passend für“ und fehlende Markenkennzeichnung
Die Formulierung „passend für“ spielt eine zentrale Rolle. Verbraucher sind daran gewöhnt, dass Drittanbieter ihre kompatiblen Produkte genau so kennzeichnen.
Wenn Sie etwa Druckerpatronen oder Kaffeekapseln kaufen, kennen Sie diese Formulierungen bereits: Sie signalisieren typischerweise gerade kein Originalprodukt, sondern kompatible Ware. In Verbindung mit dem Fehlen der Markenkennzeichnung des Originalherstellers auf dem Produkt wird für den Nutzer deutlich:
Es handelt sich um Zubehör, das zwar zum Gerät des Markeninhabers passt, aber von einem anderen Unternehmen stammt.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf schenkt der durchschnittliche Nutzer gerade in einem Markt mit vielen kompatiblen Produkten der Kombination aus „passend für“ und fehlenden Markenkennzeichen besondere Aufmerksamkeit. Das spricht eher gegen, nicht für eine Herkunftstäuschung.
Rolle des Online-Marktplatzes: Muss die Plattform Fremdprodukte kennzeichnen?
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft den Online-Marktplatz selbst.
Die Markeninhaberin hatte argumentiert, die Plattform müsse deutlich machen, dass die Trefferliste in Wahrheit nur Fremdprodukte und keine Originalware enthalte. Das OLG Düsseldorf folgt dem nicht.
Das Gericht stellt klar, dass ein Marktplatz in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht kennzeichnen muss, wenn eine Suche nach einer Marke keine Originalprodukte, sondern ausschließlich Fremdprodukte in der Suchtrefferliste ergibt.
Der Nutzer weiß, dass die Sortierung und Auswahl der Angebote von komplexen Suchmechanismen und Ranking-Faktoren abhängt. Er verlässt sich nicht darauf, dass bei einer Markensuche zwingend Originalware erscheint. Stattdessen prüft er die konkreten Produktangaben, Bilder und Beschreibungen, um zu erkennen, von wem das Produkt tatsächlich stammt.
Für Sie als Händler bedeutet das: Die Plattform trifft nicht automatisch eine besonders weitgehende Kennzeichnungspflicht. Maßgeblich bleibt die Gestaltung Ihrer eigenen Angebote.
Warum das Urteil für Händler wichtig ist
Kein automatischer Markenverstoß durch Keyword-Nutzung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht: Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword führt nicht automatisch zu einer Markenverletzung. Entscheidend ist, ob der angesprochene Verkehr eine falsche Vorstellung über die betriebliche Herkunft der Produkte erhält.
Solange für den durchschnittlichen Nutzer erkennbar ist, dass:
- Ihre Produkte von einem anderen Unternehmen stammen,
- Sie lediglich die Kompatibilität zu den Geräten des Markeninhabers hervorheben,
- und keine suggerierte wirtschaftliche Verbindung besteht,
schließt das Gericht eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion im Regelfall eher aus.
Gestaltungshinweise für Ihre Angebote
Wenn Sie kompatible Produkte zu bekannten Marken anbieten, sollten Sie Ihre Angebote besonders sorgfältig ausgestalten. In vielen Fällen kann das Risiko einer markenrechtlichen Auseinandersetzung dadurch deutlich reduziert werden.
Hilfreich sind insbesondere:
- Deutliche Kompatibilitätsangaben wie „passend für“ oder „geeignet für“,
- klare Hinweise, dass es sich nicht um Originalware handelt (etwa durch einen Hinweis im Beschreibungstext),
- eine eigene Kennzeichnung Ihres Produkts oder Ihrer Marke, die sich vom Zeichen des Markeninhabers unterscheidet,
- Produktbilder, die keine Originalmarke des Herstellers zeigen, sondern Ihr eigenes Produkt mit eigener Kennzeichnung.
So stellen Sie nach außen transparent dar, dass Sie als selbständiger Anbieter auftreten und nicht im Namen des Markeninhabers handeln.
Bedeutung für Markeninhaber
Auch für Markeninhaber ist das Urteil bedeutsam. Es macht deutlich, dass das Markenrecht bei Keyword-Nutzungen nicht grenzenlos greift.
Wer gegen Drittanbieter vorgehen möchte, sollte sich darauf einstellen, dass Gerichte sehr genau prüfen:
- wie die konkreten Angebote gestaltet sind,
- ob der durchschnittliche Internetnutzer tatsächlich von Originalware ausgeht,
- und ob die Herkunftsfunktion der Marke wirklich beeinträchtigt ist.
Wo kompatible Produkte üblich sind und klar als solche erkennbar bleiben, wird es deutlich schwerer, allein auf die Verwendung eines Markenbegriffs als Keyword abzustellen.
Für die Markenstrategie bedeutet das: Neben der Überwachung der Marke ist eine kluge Kombination aus Abgrenzung, Lizenzierung und Kommunikation wichtig. In bestimmten Konstellationen kann es sinnvoll sein, gegen besonders problematische Angebote vorzugehen, während in klar gekennzeichneten Kompatibilitätskonstellationen eher mit Grenzen der Durchsetzbarkeit zu rechnen ist.
Fazit: Chancen und Risiken der Keyword-Nutzung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf schafft ein Stück mehr Rechtssicherheit im Spannungsfeld zwischen Online-Marketing und Markenrecht.
Sie zeigt:
- Die Verwendung einer fremden Marke als Keyword ist rechtlich sensibel, führt aber nicht zwangsläufig zur Haftung.
- Im Mittelpunkt steht die Sicht des durchschnittlichen Internetnutzers und seine Fähigkeit, zwischen Original- und Kompatibilitätsprodukten zu unterscheiden.
- Besonders in Märkten mit vielen Alternativprodukten – wie Staubsaugerbeuteln – wird die klare Kennzeichnung als kompatibles Zubehör eine wichtige Rolle spielen.
Für Händler eröffnet das Urteil Spielräume, Markenbegriffe in der Suchlogik von Plattformen zu nutzen, solange die Angebote transparent gestaltet sind. Markeninhaber wiederum sollten ihre Durchsetzungsstrategie darauf ausrichten, dass Gerichte sehr genau hinschauen, ob die Herkunftsfunktion tatsächlich beeinträchtigt wird.
Wie wir Sie als Kanzlei unterstützen
Wenn Sie als Online-Händler oder Hersteller wissen möchten,
- wie Sie Ihre Angebote auf Plattformen rechtssicher formulieren,
- ob bestimmte Keyword-Strategien im Markenrecht noch zulässig sind,
- oder wie Sie sich gegen Abmahnungen wegen angeblicher Markenverletzungen verteidigen können,
unterstützen wir Sie gerne.
Ebenso stehen wir Markeninhabern zur Seite, die ihr Zeichen gegen problematische Keyword-Nutzungen Dritter verteidigen möchten – von der außergerichtlichen Abmahnung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.
Gerne prüfen wir Ihre konkrete Situation und geben Ihnen eine individuelle, praxisnahe Einschätzung, wie hoch Ihr Risiko einzuschätzen ist und welche Strategien im Einzelfall sinnvoll sind.
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