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Keine markenmäßige Benutzung von Zeichen auf T-Shirt - CCCP

OLG Hamburg: „CCCP“-T-Shirt-Aufdruck ist rechtlich nicht als markenmäßige Verwendung einzuordnen.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einer Berufungsverhandlung stellten Hamburger Oberlandesrichter klar, dass der zusammen mit einem Hammer-und-Sichel-Symbol verwendete Aufdruck „CCCP“ auf T-Shirts keine markenrechtliche Bedeutung hat. 

Die Beklagte verkauft über das Internet Textilien, unter anderem auch mit unterschiedlichen Logo-Arten großflächig bedruckte T-Shirts. Zu den von der Beklagten zur Auswahl gestellten Motiven gehört auch das durch den „CCCP“-Schriftzug ergänzte Hammer-und-Sichel-Zeichen. „CCCP“ ist die kyrillische Schreibweise für das im Deutschen als „UdSSR“ bekannte Kürzel für die von 1922 bis 1991 bestehende Sowjetunion. Der Schriftzug CCCP ist auch in Ländern, in denen Abkürzungen wie „UdSSR“, „USSR“ oder SU“ verbreitet waren, durchaus bekannt. Nicht zuletzt durch die häufige mediale Präsenz des Kürzels im Zusammenhang mit Berichten von internationalen Sportveranstaltungen und sowjetischen Weltraummissionen wurde das Kürzel „CCCP“ auch im westlichen Ausland allgemein bekannt. Zahlreiche Anbieter von Retro-Trikots und anderen “Ostalgie“-Artikeln haben Produkte mit dem Schriftzug „CCCP“ in ihrem Sortiment. 

Die Klägerin, die ebenfalls mit bedruckten Textilien handelt, forderte von der Beklagten, den Vertrieb von mit „CCCP“-Aufdruck versehenen T-Shirts zu unterlassen. Sie begründete ihr Verlangen mit der Anmeldung und Eintragung des betreffenden Schriftzugs als deutsche Wortmarke im Jahr 2004 für eine als Streithelfer der klagenden Partei benannte Person. Der Lizenzgeber hat in der Nachwendezeit für Pressemeldungen gesorgt, weil er sich eine Reihe von offiziellen Ost-Bezeichnungen als Wortmarken eintragen ließ. Dazu gehörten neben „CCCP“ unter anderem auch „Sozialistische Einheitspartei Deutschland“, „FDJ“ und „Ministerium für Staatsicherheit“.

Die Klägerin wurde durch den Lizenzvertrag, den sie mit dem Streithelfer abgeschlossen hatte, berechtigt, Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit der Wortmarke zu erheben. Die Beklagte hat sich geweigert, dem Unterlassungsverlangen zu entsprechen. Darauf erhob die Klägerin vor dem Landgericht Hamburg Klage. 

Unter Berufung auf § 14 II Nr. 2 i.V.m. § 30 III MarkenG begründete die Klägerin ihre Klage mit der markenmäßigen Verwendung des „CCCP“-Kürzels. Ferner behauptete sie, dass wegen der Altersstruktur ihres Kundenkreises und dessen Bildungshintergrund davon ausgegangen werden kann, dass die überwiegende Mehrheit der T-Shirt-Käufer nicht über die ursprüngliche Bedeutung des Kürzels „CCCP“ informiert sei. Die Beklagte widersprach dieser Behauptung und behauptete ihrerseits, dass die Käufer der „CCCP“-T-Shirts „CCCP“ nicht markenmäßig mit einem bestimmten Unternehmen in Zusammenhang bringen würden. Stattdessen sei der Kauf von „CCCP“-T-Shirts Ausdruck von bestimmten, das Sowjetsystem reflektierenden Lebensgefühlen. 

Nach der Abweisung der Klage durch das Landgericht kam das von der Klägerin angerufene Hamburger Oberlandesgericht ebenfalls zu dem Ergebnis der Abweisung der Klage. Dabei räumte das Gericht ein, dass Hoheitssymbole und ähnliche Zeichen untergegangener Staaten einem Bedeutungswandel unterliegen könnten und dann vom Verkehr als Marke mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden könnten. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin aber den notwendigen Beweis schuldig geblieben, dass dieser Bedeutungswandel tatsächlich gegeben sei. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass das Zeigen von „CCCP“ mit Hammer und Sichel durchaus auch eine Konkretisierung der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit darstellen kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei bei der Bewertung des Sachverhalts ein höherrangiges Interesse der Klägerin zu verneinen. 

OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, Az. 3 U 280/06

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