Keine Maklerprovision bei Online-Vertrag mit Button „Senden“
So könnte man das verbraucherfreundliche Urteil des LG Stuttgart (Urteil vom 28.11.2022 – Az.: 30 O 28/22) zusammenfassen. Es ging um die Frage, ob ein Maklervertrag wirksam online geschlossen werden kann, wenn der Bestell-Button nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Richter machten unmissverständlich klar: Wer online einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen lässt, muss sich an die Vorschriften des Verbraucherschutzes halten – auch, wenn es sich um eine renommierte Sparkasse handelt.
1. Ausgangspunkt: Immobilieninteresse trifft auf Maklerprovision
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Verbraucher (der Beklagte) eine Immobilie erwerben. Die Klägerin, eine Kreissparkasse, trat als Maklerin auf. Der Beklagte erhielt über eine E-Mail einen Link zu einem Online-Exposé – einer webbasierten Plattform, über die Interessenten Informationen zur Immobilie und zum Maklervertrag abrufen und einen Vertragsabschluss online erklären konnten.
Auf der Webseite befand sich ein Text, in dem stand:
„Ich gebe bezüglich des mir übermittelten Angebots auf Abschluss eines Maklervertrags folgende Willenserklärung ab:
(anhakbares Feld) Ich bestätige, den Maklervertrag, die Informationen für den Verbraucher und die Widerrufsbelehrung gelesen und verstanden zu haben. Ich nehme das Angebot zum Abschluss eines Maklervertrags an.
(anhakbares Feld) Mir wurden die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular per E-Mail zugesendet.
(anklickbare Schaltfläche) Senden“
Außerdem gab es die Möglichkeit, den Maklervertrag herunterzuladen.
Der Beklagte hakte die Kästchen an und klickte auf „Senden“. Nach dem späteren Erwerb der Immobilie verlangte die Sparkasse eine Maklerprovision in Höhe von rund 30.000 Euro. Der Käufer verweigerte die Zahlung – mit Erfolg.
2. Streitfrage: Kam ein wirksamer Maklervertrag zustande?
Zentral war die Frage, ob durch den Online-Vorgang ein rechtswirksamer Maklervertrag geschlossen wurde, der den Beklagten zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Die Sparkasse war der Ansicht: Ja, denn der Interessent habe sich durch das Anklicken der Checkboxen und das Betätigen der Schaltfläche „Senden“ vertraglich gebunden. Doch das LG Stuttgart verneinte dies.
3. Die Rechtslage: § 312j Abs. 3 BGB – Schutz vor versteckten Kosten
Im Zentrum der rechtlichen Bewertung steht § 312j Abs. 3 BGB, eine Vorschrift des Verbraucherschutzrechts. Diese Regelung wurde im Zuge der Bekämpfung von sogenannten „Kostenfallen“ im Internet eingeführt – etwa bei vermeintlich kostenlosen Angeboten, die sich später als kostenpflichtig entpuppen.
Die gesetzliche Pflicht lautet:
Wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher einen entgeltlichen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr schließen will, muss der Button zur endgültigen Abgabe der Vertragserklärung klar und eindeutig formuliert sein. Wörtlich heißt es:
„Der Unternehmer hat die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. […]
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht […] nur dann erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“
Die Sparkasse verwendete jedoch lediglich den Begriff „Senden“. Damit war die Bestell- bzw. Vertragssituation nicht rechtskonform ausgestaltet.
4. Entscheidung des LG Stuttgart: Kein wirksamer Vertrag – keine Zahlungspflicht
Das Landgericht Stuttgart wies die Klage auf Zahlung der Maklerprovision mit einer ausführlichen Begründung ab. Hier die wichtigsten Argumente:
a) „Senden“ genügt nicht den Anforderungen
Die Richter hielten fest, dass die verwendete Schaltfläche eine sogenannte „Button-Lösung“ im Sinne des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB ist. Sie muss also eine eindeutige Information darüber enthalten, dass mit dem Klick eine Zahlungspflicht entsteht.
„Die Schaltfläche war nicht mit den Worten ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung versehen. Die Beschriftung muss dem Verbraucher eindeutig und zweifelsfrei vor Augen führen, dass er durch die Betätigung der Schaltfläche einen Vertrag schließt und durch diesen zu einer Zahlung verpflichtet wird. Diesen Anforderungen genügt das Wort ‚Senden‘ nicht.“
Damit war nach Auffassung des Gerichts kein wirksamer Vertrag zustande gekommen – und es bestand kein Anspruch auf Provision.
b) Kein Ausnahmefall
Die Klägerin versuchte einzuwenden, dass das Wort „zahlungspflichtig“ im konkreten Fall irreführend sei, weil der Maklerkunde zunächst nichts zahlen müsse – die Provision werde ja erst bei erfolgreichem Abschluss fällig. Auch damit konnte sie nicht durchdringen.
„Das Wort ‚zahlungspflichtig‘ ist nicht irreführend, weil die Klägerin vom Beklagten für ihre Leistung – nämlich die Vermittlung der Immobilie – eine Zahlung von knapp 30.000 Euro verlangt. Dass diese Zahlung erst später fällig wird, ändert nichts daran, dass der Vertrag zahlungspflichtig ist.“
Das Gericht stellte klar: Die gesetzliche Regelung will Verbraucher nicht vor sofortigen Zahlungen, sondern vor dem unbeabsichtigten Eingehen einer künftigen Zahlungspflicht schützen.
5. Weitere Begründung: Verbraucher darf sich auf Button verlassen
Das LG Stuttgart betonte außerdem, dass es nicht auf den übrigen Seiteninhalt ankommt. Auch wenn der Text über dem Button auf einen Vertragsschluss hinweist, reicht das nicht aus:
„Maßgeblich ist ausschließlich die Beschriftung der Schaltfläche. Der Verbraucher soll sich bei seiner Entscheidung allein auf die Formulierung des Buttons verlassen dürfen. Der sonstige Text ist hierfür nicht ausschlaggebend.“
Der Begriff „Senden“ suggeriert lediglich eine Datenübertragung – nicht aber den Abschluss eines Vertrages mit finanziellen Folgen. Damit sei die Schaltfläche rechtlich unzureichend.
6. Bedeutung der Entscheidung: Klare Leitlinie für alle Anbieter
Die Entscheidung des LG Stuttgart ist ein deutliches Signal an die gesamte Branche – nicht nur an Makler, sondern an alle Unternehmen, die online kostenpflichtige Verträge abschließen wollen.
Für Unternehmer:
Sie sind verpflichtet, die „Bestellsituation“ nach den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten. Die Beschriftung des Buttons muss ohne Zweifel auf eine Zahlungspflicht hinweisen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Vertrag nicht wirksam zustande kommt – mit der Folge, dass kein Anspruch auf Vergütung entsteht.
Für Verbraucher:
Sie profitieren von einer klaren und transparenten Rechtslage. Wenn ein Button nicht eindeutig formuliert ist, müssen Sie keine Zahlung leisten – auch dann nicht, wenn Sie bewusst einen Vertrag abschließen wollten. Maßgeblich ist nicht Ihr subjektiver Wille, sondern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch den Anbieter.
7. Fazit: Wer „Senden“ sagt, bekommt nichts
Die Sparkasse wollte 30.000 Euro – und ging leer aus. Nicht, weil der Vertrag inhaltlich fehlerhaft war. Auch nicht, weil der Käufer getäuscht worden wäre. Sondern allein deshalb, weil der Button am Ende der Online-Bestellsituation nicht korrekt beschriftet war.
Das Urteil des LG Stuttgart zeigt exemplarisch, wie wichtig die Einhaltung formaler Vorgaben im digitalen Rechtsverkehr ist. Es stärkt die Rechte von Verbrauchern und erinnert Unternehmer daran, dass auch scheinbare Kleinigkeiten – wie die Wahl eines einzelnen Wortes – über den Bestand ganzer Verträge entscheiden können.
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