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Keine kostenlose Getränkeabgabe in Spielhallen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Spielhallenbetreiber seinen Kunden keine kostenlosen bzw. äußerst günstigen Getränke anbieten darf. Spieler sollen keine zusätzliche Anreize haben, die sie in die Spielsucht treiben könnten.

Sachverhalt
Zunächst hatte die Beklagte, eine Spielhallenbetreiberin, den eigenen Kunden regelmäßig kostenlose oder unverhältnismäßig günstige Getränke angeboten. Dies stellte eine wettbewerbsrechtliche Verletzung dar, weswegen die Beklagte daraufhin eine Unterlassungserklärung abgab. Sie verpflichtete sich dazu, die Abgabe von kostenlosen Getränken oder zu einem solchen Preis, der einer teilweisen kostenlosen Abgabe gleichkommt, zu unterlassen.
Bei einer Überprüfung stellte sich jedoch heraus, dass die Beklagte Getränke an ihre Kunden zu einem Preis von € 0,50 abgab. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.

Kostenlose Abgabe von Getränken ist unzulässig
Die kostenlose Abgabe von Getränken in Spielhallen ist unzulässig, da dies eine mögliche Spielsucht auslösen oder verstärken kann. Durch die kostenlose Abgabe werden seitens der Spielhallenbetreiber zusätzliche Anreize geschaffen, was zu einer längeren Verweildauer der Kunden führen kann. Das Gericht musste im vorliegenden Fall aber entscheiden, ob auch die Abgabe von Getränken zum Preis von € 0,50 gegen die Pflichten aus der Unterlassungserklärung verstößt.

„Teilweise kostenlose Abgabe“
Teilweise kostenlose Abgaben verstoßen gegen die gesetzlichen Verpflichtung aus § 8 Abs. 3 HSpielhG, auf der die Unterlassungserklärung basiert. Das Gericht versteht unter dem Ausdruck der „teilweise kostenlosen Abgabe“ die Abgabe von Getränken zu einem Preis, der in einem vergleichbaren Gastronomiebetrieb ohne ein solches Spielangebot nicht kostendeckend wäre. Dies war bei der Abgabe der Getränke zu einem Preis von € 0,50 der Fall, da Getränke in üblichen Gastronomiebetrieben nicht für Preise um 1 € zu haben sind. Vielmehr sind sie deutlich teurer.

Die Beklagte konnte auch nicht darlegen, dass die Getränkeabgabe zu diesem Preis kostendeckend ist, ein geringer Einkaufspreis alleine rechtfertigt dies nicht. Ebenso wenig kommt es auf vergleichbare Angebote anderer Spielhallenbetreiber an.

Auch kerngleiche Verstöße werden erfasst
Das Gericht wies darauf hin, dass neben identischen auch kerngleiche Verstöße von der Unterlassungserklärung erfasst werden. Eine Abgabe zu einem Preis von € 0,50 verstoße daher gegen die Unterlassungserklärung. Sinn und Zweck der Regelung sei es, finanzielle Anreize für Spieler zu vermeiden, um zu verhindern, dass diese sich ausgiebig ihrer Spielleidenschaft widmen können. Dies soll die Spieler vor den Gefahren der Spielsucht schützen.

§ 8 III HSpielhG verfassungswidrig?
Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass § 8 III HSpielhG gegen Art. 12, 14 GG verstoßen würde. Darauf kommt es aber laut Gericht gar nicht an. Die Beklagte sei wissentlich eine Verpflichtung aus der Unterlassungserklärung eingegangen. Abgesehen davon, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass die Vorschrift verfassungswidrig ist.

Anmerkung
Spielhallenbetreiber sollten also sehr darauf achten, dass die Getränkeabgabe kostendeckend abläuft. Als Vergleich dient hier ein gewöhnlicher Gastronomiebetrieb, der Verweis auf andere Spielhallen ist unzulässig.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.11.2015, Az. 6 U 151/15

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