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Keine Irreführung bei markenrechtlichem Lizenzvertrag

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.03.2018, Az. 6 W 18/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Beschluss vom 14.03.2018 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass keine Markenrechtsverletzung durch die Nutzung einer Domain vorliege, wenn der Markeninhaber dem Domaininhaber eine Lizenz zur umfassenden Nutzung der Marke erteilt habe. Die Nutzung einer Marke durch einen zweiten Lizenznehmer gegenüber einem länger bestehenden Lizenznehmer sei nicht irreführend, soweit die Lizenzerteilung markenrechtlich zulässig sei.

Wettbewerbsrechtliche Irreführung durch Gebrauch einer fremden Marke?
Die Antragstellerin schloss ursprünglich mit dem Markeninhaber einen Franchisevertrag. Dadurch wurde sie ermächtigt und verpflichtet, die B-Methode anzuwenden, Trainer auszubilden und gewerbliche Schutzrechte, insbesondere das Warenzeichen "B", zu benutzen. Per vertraglicher Regelung behielt es sich der Markeninhaber vor, im Vertragsgebiet Rechte selbst wahrzunehmen oder auf Dritte zu übertragen. Mit einem später geschlossenen "Nachtrag Nr. 3" erhielt die Antragstellerin das exklusive Vertriebsrecht für das Gebiet der BRD, solange der ursprüngliche Franchisevertrag ungekündigt sei und A Geschäftsführer und mehrheitsbeteiligter Gesellschafter bliebe. Der Franchisevertrag mit der Antragstellerin wurde mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 vom Markeninhaber ordentlich gekündigt. Anfang des Jahres 2018 schloss der Markeninhaber mit der Antragsgegnerin einen Partnerschaftsvertrag. Dieser räumte der Antragsgegnerin das Recht ein, auf dem Gebiet der BRD das B-Training-System anzuwenden, Trainer auszubilden, nach außen als "B GmbH & Co. KG" zu firmieren und die eingetragene Wortmarke „B“ zu benutzen. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin richtete sich dagegen, dass die Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr die Domains www.(...).de und www.(...).com nutzt. Die Vorinstanz hatte den Unterlassungsanspruch mangels Bestehen eines Verfügungsanspruchs zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die erfolglose Beschwerde der Antragsstellerin.

Lizenzvertragliche Absicherung verhindert wettbewerbswidrige Irreführung
Das OLG war der Ansicht, die Antragsgegnerin führe zulässigerweise ihre Firmierung und nutze ihre Marke. Denn das war grundsätzlich zwischen den Parteien unstreitig. Daraus folge aber auch, dass die Antragsgegnerin zur Nutzung der beanstandeten Domains befugt sei. Dies resultiere bereits unmittelbar aus dem mit dem Markeninhaber geschlossenen Partnerschaftsvertrag. Würde der Antragstellerin der Unterlassungsanspruch zuerkannt, stelle dies auch eine Eingriff in die markenrechtlichen Befugnisse des Markeninhabers dar, was wiederum mit den Wertungen des Markengesetzes im Widerspruch stünde. Es entspreche jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass bei der Anwendung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zum Schutz von Herkunftstäuschungen Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden seien. Daraus folge, dass der Markenschutz mit Hilfe des Wettbewerbsrechts weder erweitert noch eingeschränkt werden dürfe. Soweit eine Lizenzerteilung kennzeichenrechtlich zulässig sei, müsse auch die damit verbundene Fehlvorstellung des Verkehrs hingenommen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.03.2018, Az. 6 W 18/18

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