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Keine Impressumspflicht bei Vorschalt- bzw. Wartungsseite

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10

Die Frage, ob die Anbieterkennnzeichnung nach § 5 TMG auch gilt, wenn ein Internetauftritt lediglich aus einer sog. Baustellenseite besteht, hat das LG Düsseldorf beschäftigt.
 
Die Klägerin, Betreiberin einer Werbeagentur, war darauf gestoßen, dass ein Konkurrent unter seiner Internetadresse statt der eigentlichen Homepage eine Wartungsseite geschaltet hatte. Auf der Seite waren neben seinem Firmenlogo mit dem Slogan "alles für die Marke" noch eine E-Mailadresse und eine Telefonnummer, unter denen man erreichbar sei, angegeben. Darüber hinaus wurde dem Besucher mitgeteilt, die Internetseite befinde sich derzeit in gründlicher Überarbeitung und er möge sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufsuchen. Die Wartungsseite enthielt kein Impressum; insbesondere waren weder eine ladungsfähige Anschrift noch das Registergericht angegeben. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, die konkurrierende Werbeagentur über ihren anwaltlichen Vertreter abzumahnen. Diese unterzeichnete daraufhin zwar die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, weigerte sich jedoch, die Kosten, die für den mit der Abmahnung beauftragten Anwalt angefallen waren, zu erstatten.
 
Daher erhob die Klägerin Zahlungsklage zum LG Düsseldorf. In der Klagebegründung vertrat sie die Meinung, die beklagte Werbeagentur habe durch das Fehlen der nach § 5 Abs. 1 TMG vorgeschriebenen Anbieterkennzeichnung auf ihrer Internetseite gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG verstoßen und damit Grund zu einer berechtigten Abmahnung gegeben. Daher habe sie auch die dafür angefallenen Kosten zu tragen. Die Beklagte hingegen sah in ihrem Verhalten keine Verletzung wettbewerbsrechtlich geschützter Positionen der Klägerin, weil aus ihrer Sicht die Impressumspflicht für die von ihr geschaltete Baustellenseite gar nicht gegolten habe.
 
Die Auffassung, dass kein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG vorgelegen habe, hat das LG Düsseldorf geteilt und die Klage abgewiesen.
 
Nach § 5 Abs. 1 TMG sind Diensteanbietern "für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" bestimmte Informationen vorgeschrieben, die sie auf ihrer Internetseite "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten" haben. Diese Anbieterkennzeichnungs- oder Impressumspflicht habe, so das LG Düsseldorf, im vorliegen Fall jedoch nicht gegolten, weil es bei der Baustellenseite an der erforderlichen geschäftsmäßigen Betätigung der Beklagten gefehlt habe. Besucher hätten der Seite nicht mehr entnehmen können, als dass die Tätigkeit der Beklagten etwas mit "alles für die Marke" zu tun habe, wie sich dem Slogan habe entnehmen lassen; im Übrigen seien sie auf einen erneuten Besuch zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen worden. Die Beklagte habe im Rahmen des auf diese eine Baustellenseite beschränkten Internetauftritts weder über ein konkretes Leistungsangebot informiert noch ihren Tätigkeitsbereich beschrieben oder Leistungen beworben. Damit habe der Internetauftritt in Gestalt der Vorschaltseite nicht dem Zweck gedient, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, was jedoch Voraussetzung für eine Anwendbarkeit der Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG gewesen wäre. Mangels eines wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoßes seitens der Beklagten habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der für die unberechtigte Abmahnung entstandenen Kosten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10

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