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Keine Haftung bei Krypto Verlusten im Gefälligkeitsverhältnis

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie lassen einen guten Freund oder eine vertraute Person für Sie in Kryptowerte investieren, weil dieser mehr Erfahrung und technisches Know-how hat. Später stellen sich Verluste ein und Sie fragen sich: Kann ich den Freund auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Genau darüber hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 19. April 2023 (Urteil vom 19.04.2023, Az. 13 U 82/22) zu entscheiden. Das Gericht kam zu einem klaren Ergebnis: Handelt es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis, haftet der Freund grundsätzlich nicht für entgangene Gewinne.

In diesem Beitrag erfahren Sie verständlich und praxisnah

  1. was unter einem Gefälligkeitsverhältnis zu verstehen ist
  2. warum das OLG Frankfurt keinen Schadensersatz zugesprochen hat
  3. welche Rolle die Geschäftsführung ohne Auftrag und der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn spielen
  4. welche Konsequenzen sich für Sie als Anleger und als „helfenden“ Freund ergeben und
  5. wie Sie künftige Streitigkeiten durch kluge Gestaltung vermeiden.

Kernaussage in Kürze

  1. Wer für einen Freund ohne vertragliche Vergütung und mit dessen Zustimmung in Kryptowerte investiert, handelt regelmäßig im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses.
  2. Entsteht dabei ein Verlust, haftet der Helfende nicht allein deshalb auf entgangenen Gewinn.
  3. Maßgeblich war, dass der Kläger dem Beklagten freie Hand ließ, jederzeit Einblick und Zugriff hatte und beide ausdrücklich mit einem hohen Risiko einverstanden waren.
  4. Kryptotoken wie Ethereum oder Bitcoin sind virtuelle unkörperliche Gegenstände. Ein dinglicher Übertragungsanspruch existiert nicht. Geltend gemacht werden kann lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung.
  5. Ein Schadensersatzanspruch nach § 678 BGB scheidet aus, wenn die Maßnahme nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des anderen widerspricht.

Der Fall vor dem OLG Frankfurt: Was war passiert

Der Kläger überwies seinem damaligen Freund knapp 85.000 Euro, damit dieser für ihn in Kryptowerte investiert. Der Beklagte kaufte zunächst Ethereum und Bitcoin. Später wandelte er die Bitcoins über die Plattform Kraken in Ethereum um. Im Oktober 2017 befanden sich dadurch 309.01954785 Ethereum auf dem Kraken Konto des Beklagten. Im November tauschte der Beklagte einen Teil wieder in Bitcoin, weil er auf eine Wertsteigerung spekulierte. Diese blieb aus. Beim anschließenden Rücktausch in Ethereum erhielt er wegen der Kursentwicklung nicht mehr die volle Anzahl an Ethereum zurück.

Der Kläger verlangte daraufhin die Übertragung der Differenz von 116.5191785 Ethereum als entgangenen Gewinn. Während das Landgericht der Klage fast vollständig stattgab, hatte die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht Erfolg: Der Anspruch auf Übertragung besteht nicht.

Rechtliche Einordnung durch das OLG Frankfurt

1. Gefälligkeitsverhältnis statt entgeltlicher Auftrag

Zwischen den Parteien lag kein entgeltlicher Beratungs oder Vermögensverwaltungsvertrag vor, sondern ein Freundschaftsdienst. Bei Gefälligkeiten fehlt es regelmäßig an einem rechtsgeschäftlichen Bindungswillen mit der Folge, dass der Haftungsmaßstab reduziert ist. Das Gericht stellte fest: Der Kläger hatte dem Beklagten freie Hand gelassen. Es gab keine vertraglich festgelegten Anlagestrategien oder Verbote bestimmter Trades. Beide wollten bewusst in einem hoch risikoreichen Umfeld investieren.

2. Geschäftsführung ohne Auftrag und § 678 BGB

Das Gericht qualifizierte das Handeln des Beklagten als Führung eines fremden Geschäfts im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB setzt jedoch voraus, dass der Geschäftsführer weiß oder wissen muss, dass er nicht im Interesse und nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn handelt. Genau das verneinte das OLG. Weder ein entgegenstehender wirklicher Wille noch ein erkennbarer mutmaßlicher Wille des Klägers war ersichtlich. Die Umwechslungen entsprachen vielmehr dem gemeinsam verfolgten Ziel, chancenreich und risikobehaftet zu traden.

3. Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn

Weil der Beklagte nicht pflichtwidrig handelte, steht dem Kläger kein Schadensersatz in Form des entgangenen Gewinns zu. Der Umtausch von Ethereum in Bitcoin und zurück war von der ursprünglichen Einigung gedeckt. Hinzu kam, dass der Kläger insgesamt gesehen sein eingesetztes Kapital nahezu vervierfachte. Das unterstreicht, wie wenig sich aus dem Einzelfall ein pflichtwidriges Verhalten ableiten ließ.

4. Token als virtuelle, unkörperliche Gegenstände

Das OLG stellte außerdem klar: Kryptotoken sind virtuelle, also unkörperliche Gegenstände. Sie werden nicht von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Stelle emittiert. Ein sachenrechtlicher Übertragungsanspruch besteht deshalb nicht. Geltend gemacht werden kann nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung. Das ändert aber im Ergebnis nichts an der fehlenden Haftung des Beklagten.

5. Prozessualer Hinweis: Antrag zulässig, aber unbegründet

Interessant ist die prozessuale Klarstellung des OLG: Der auf Übertragung gerichtete Antrag war zulässig und hinreichend bestimmt. Er scheiterte nicht an der Bestimmbarkeit des Anspruchsgegenstands. In der Sache fehlte es aber an einer Anspruchsgrundlage.

Abgrenzung: Freundschaftsdienst, Auftrag, entgeltliche Beratung

Entscheidend ist stets die konkrete Ausgestaltung:

  1. Freundschaftsdienst: Keine Vergütung, freie Hand, gemeinsames spekulatives Ziel, jederzeitiger Einblick des Geldgebers, keine dokumentierten Anlagerichtlinien.
  2. Unentgeltlicher Auftrag: Auch ohne Vergütung kann ein echter Vertrag vorliegen, etwa wenn konkrete Pflichten, Reporting und Strategien vereinbart werden. Dann kann der Haftungsmaßstab steigen.
  3. Entgeltliche Finanz oder Anlageberatung oder gar Vermögensverwaltung: Wird der Helfer bezahlt, wirbt er öffentlich um Mandate oder tritt als professioneller Berater auf, kann schnell ein haftungsträchtiger Vertrag mit strengen Schutzpflichten entstehen. Zusätzlich drohen aufsichtsrechtliche Probleme, wenn ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz oder Wertpapierinstitutsgesetz beraten oder verwaltet wird.

Praxisfolgen: So stellen Sie sich rechtssicher auf

Für Anleger

  1. Klären Sie die Rollen. Wollen Sie lediglich freundschaftliche Unterstützung oder eine echte, rechtlich verbindliche Vermögensverwaltung.
  2. Dokumentieren Sie Ihren Willen. Formulieren Sie, ob bestimmte Trades ausgeschlossen sind, welche Risiken Sie akzeptieren und ob ein Totalverlust hingenommen wird.
  3. Zugriff sichern. Fordern Sie sich Mitzeichnungsrechte, Einsichtsrechte und Protokolle ein. Transparenz verhindert Misstrauen und Prozesstaktik.
  4. Vergütungsmodelle überlegen. Sobald Sie Provisionen oder Gewinnbeteiligungen zahlen, bewegen Sie sich eher im Bereich einer professionellen Anlageberatung mit entsprechender Haftung.
  5. Beweisbarkeit herstellen. Schriftliche Vereinbarungen, E-Mail-Protokolle und regelmäßige Updates sind Gold wert, wenn es doch knallt.

Für „helfende“ Freunde

  1. Grenzen ziehen. Machen Sie deutlich, dass Sie keinen professionellen Beratungsauftrag übernehmen und keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit tragen wollen.
  2. Risiken benennen. Halten Sie schriftlich fest, dass die Anlage hoch spekulativ ist und jederzeit Verluste bis zum Totalverlust eintreten können.
  3. Keine Vergütung, keine Werbung. Vermeiden Sie jede Form von Entgelt oder öffentlicher Akquise. Sonst laufen Sie in haftungs- und aufsichtsrechtliche Risiken.
  4. Transparenz wahren. Geben Sie Einsicht in Konten und Trades. Lassen Sie den Geldgeber mitlesen und bestätigen.
  5. Notfallplan definieren. Wer entscheidet bei Kursstürzen. Wie oft darf umgeschichtet werden. Welche Stop-Loss-Regeln gelten.

Checkliste: Gefälligkeitsverhältnis bei Krypto Investments

  1. Keine Vergütung vereinbart
  2. Ausdrücklicher Hinweis auf hohes Risiko und Spekulation
  3. Keine detaillierten Weisungen, sondern freie Hand des Helfers
  4. Laufende Transparenz und Zugriff des Investors
  5. Schriftliche Dokumentation, um spätere Erinnerungslücken zu schließen
  6. Keine professionelle Außendarstellung des Helfers

Häufige Fragen

Gilt das Urteil auch für andere volatile Anlagen wie NFTs oder Penny Stocks. Ja, die Grundsätze zum Gefälligkeitsverhältnis und zur Geschäftsführung ohne Auftrag sind nicht auf Kryptowerte beschränkt. Entscheidend ist die Ausgestaltung des Verhältnisses.

Wann kippt ein Gefälligkeitsverhältnis in einen echten Beratungsvertrag. Sobald eine Vergütung vereinbart wird, konkrete Pflichten festgelegt sind oder der Helfer als Berater auftritt, kann ein Vertrag mit erweitertem Haftungsregime vorliegen.

Haftet der Helfer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Auch im Gefälligkeitsverhältnis ist eine Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht ausgeschlossen. Die Grenze verläuft dort, wo elementare Sorgfaltspflichten missachtet werden.

Kann ich mir meine Token „dinglich“ sichern. Nein. Token sind virtuelle unkörperliche Gegenstände. Sie können schuldrechtliche Übertragungsansprüche vereinbaren und durchsetzen, aber keine sachenrechtliche Eigentumsübertragung wie bei körperlichen Sachen.

Was, wenn der Investor ausdrücklich „Buy and Hold“ ohne Umschichtungen wollte. Dann könnte eine Umwechslung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen widersprechen. In solchen Konstellationen sind Ansprüche aus § 678 BGB denkbar.

Fazit

Das OLG Frankfurt setzt ein wichtiges Signal: Wer aus Freundschaft ohne Vergütung und mit klarer Risikobereitschaft für einen anderen in Kryptowerte investiert, haftet nicht automatisch für spätere Verluste oder entgangene Gewinne. Entscheidend ist, dass der Investor dem Helfer freie Hand lässt und der Helfer nicht erkennbar gegen den wirklichen oder mutmaßlichen Willen handelt. Für beide Seiten gilt: Klare Worte, klare Dokumentation, klare Grenzen. So lassen sich teure Prozesse vermeiden.

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