Keine Gute Laune bei Markeneintragung

Das Bundespatentgericht hat durch Beschluss vom November 2010 entschieden, dass die Wortkombination "Gute Laune" nicht als Wortmarke für unterschiedliche Getränkesorten genutzt werden darf. Denn durch die Wortfolge werde der Eindruck vermittelt, dass durch den Verzehr der Getränke gute Laune herbeigeführt werde. Insofern fehle ist der Kombination an der notwendigen und bestimmbaren Unterscheidungskraft.
Am 29.April 2010 beantragte die Beschwerdeführerin des Rechtsstreits, den Slogan "Gute Laune" in das Register für Marken aufzunehmen. Der zuständige Beamte der Markenstelle wies den Antrag am 5. Juni 2010 zurück. Als Begründung wurde von dem Amt das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angeführt. Aus der Wortfolge "Gute Laune" gehe hervor, dass der Konsument beim Verzehr der Getränke tatsächlich gute Laune bekomme. Die Anmelderin beantragte sodann die Aufhebung der Entscheidung des Markenamtes durch Beschwerde. Ihrer Ansicht nach handle es sich bei der Bezeichnung "Gute Laune" nicht um eine freihaltungsbedürftige Wortfolge.
Nach Ansicht des Bundespatentgerichts war die Beschwerde zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft, so dass der Antrag von der Markenstelle rechtmäßig abgewiesen wurde, vgl. § 37 Abs. 1 MarkenG.
Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Unterscheidungskraft insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass durch die eingetragene Wortmarke zugleich ein Herkunftsnachweis des Herstellers erbracht werde. Darin liegt letztendlich auch die Hauptfunktion, die von einer Marke ausgehen soll. Mithilfe der registrierten Wortmarke müsse die Ursprungsidentität erkennbar sein. Daher bilden vor allem solche Bezeichnung Unterscheidungskraft, die in einem Zusammenhang mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen stehen.
Ob es sich tatsächlich um eine fehlende Unterscheidungskraft handelt, ist im Hinblick auf das Allgemeininteresse festzustellen. Die allgemeinen soll vor allem vor Monopolen bewahrt werden. Von der Rechtsprechung wird ein strenger Prüfungsmaßstab angelegt. Andererseits reicht eine geringfügige Unterscheidungskraft bereits aus, um gegen das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bestehen.
Das Bundespatentgericht hat die zulässige Beschwerde schon deswegen als unbegründet zurückgewiesen, weil durch den Werbeslogan der Beschwerdeführerin kein Zusammenhang zu der Ware hergestellt wird. Ebenso erkenne der Verkehr in dem streitgegenständlichen Slogan keinen Herkunftshinweis, da durch die Wortkombination "Gute Laune" lediglich für das Produkt geworben werden sollte. Das bedeutet, dass die Wortfolge keine Rückschlüsse auf den Hersteller bzw. die Herkunft zulässt. Stattdessen verbindet der Verbraucher mit dem Verzehr einer Aufheizung seiner Gefühlslage. Nach Ansicht der Richter stehe dem Slogan folglich das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, so dass die Ablehnung durch den zuständigen Beamten zu Recht erfolgt sei.
BPatG, Beschluss vom 24.11.2010, Az. 25 W (pat) 527/10
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