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Keine Gebühr für Wohnungsbesichtigung

LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az. 38 O 10/16 KfH
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Stuttgart hat der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und einem Makler untersagt, für die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von 35 Euro zu erheben. Es handelt sich um eine wettbewerbswidrige Umgehung des Bestellerprinzips gemäß § 3 UWG i.V.m. § 2 WoVermRG.

Die Richter haben im Verkündungstermin am 15.06.2016 die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und einen Unterlassungsanspruch gegen den beklagten Makler festgestellt. Die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor und es steht noch nicht fest, ob der beklagte Wohnungsvermittler gegen das Urteil Rechtmittel einlegen wird oder nicht. Der Beklagte hat mit der Erhebung der Gebühr für die Besichtigung der Wohnung das sogenannte Bestellerprinzip wettbewerbswidrig umgangen, das seit dem 01. Juni 2015 in Kraft ist. Dieses noch relativ neue Mietrechtnovellierungsgesetz besagt, dass derjenige, der einen Makler bestellt, diesen auch bezahlen muss. Allerdings ist nur die Vermietung von Wohnräumen von diesem neuen Gesetz betroffen. Bei einem Verkauf von Häusern und Wohnungen muss weiterhin der Käufer die Maklerprovision tragen, wenn er zuvor darüber informiert wurde. Demzufolge muss der Vermieter den Makler bezahlen, wenn er diesen beauftragt, einen Mieter für den angebotenen Wohnraum zu suchen. Umgekehrt muss derjenige, der Wohnräume mieten möchte und einen Vermittler für die Objektsuche beauftragt, diesen gleichfalls bezahlen.

In den meisten Fällen geht es jedoch um die Vermietung von Wohnräumen. Die Vermittlungsprovision sowie sonstige Gebühren und Pauschalen dürfen den Mietsuchenden nicht mehr in Rechnung gestellt werden und sind vom Auftraggeber (Besteller) zu begleichen. Vor Einführung des Bestellerprinzips musste ausnahmslos der Mieter die Maklergebühr bezahlen und der Verkäufer war fein raus. Die Immobilienwirtschaft sieht das neue Bestellerprinzip nicht gerne, da sie wiederholt mit einem Auftragsrückgang argumentiert. Tatsächlich ist es so, dass die meisten Vermieter die Maklergebühr nicht bezahlen wollen. Teilweise lassen sich die Makler abenteuerliche Berechnungsmodelle einfallen, um den Mietern ihre Gebühr dennoch versteckt in Rechnung zu stellen und ihre Kunden nicht zu verlieren. Auch wenn Anfragen und Beschwerden hinsichtlich der Provisionserhebung rückläufig sind, sieht die Wettbewerbszentrale Klärungsbedarf. Derzeit bereitet die Wettbewerbszentrale eine Klage gegen einen Onlinevermittler vor, der von den Mietsuchenden für die Vermittlung von Wohnraum eine Provision von mehreren Hundert Euro abhängig vom Mietzins verlangt.

Eine beliebte Methode sind Lockangebote, mit denen Makler Mietwohnungen auf ihrer Homepage einstellen und die dann auf Anfrage des Mietsuchenden plötzlich doch nicht mehr zu vermieten sind. Der Makler bietet dem Mietsuchenden jedoch eine gleichwertige Wohnung an. Interessiert sich dieser für die neu angebotene Wohnung, hat er den Makler bestellt und muss die Provision bei Vertragsabschluss bezahlen. Eine weitere Vorgehensweise besteht darin, dass Eigentümer ihre Mietwohnungen auf eine eigene Homepage einstellen, auf die jedoch nur Makler Zugriff haben. Interessiert sich ein Mietsuchender für die Wohnung, muss er sich auf der Maklerplattform registrieren und eine Suchanfrage in Auftrag geben. Damit hat er den Makler bestellt und muss diesen bezahlen. Ganz perfide sind rechtswidrige Kooperationen zwischen zwei Maklern. Einer hat Zugriff auf die Angebote der Eigentümer, die Wohnungen vermieten und der andere auf die Anfragen der Mietsuchenden. Jeder kassiert eine Gebühr von seinem Auftraggeber ab. Bei Vertragsabschluss teilen sie sich den Gesamtbetrag. Es gibt noch weitere kreative Ideen der Makler, die die Wettbewerbszentrale im Auge behält.

LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016, Az. 38 O 10/16 KfH

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