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Keine Anwendung der MFM-Empfehlungen auf Produktfotos von Amateurfotografen

OLG Hamm, Az. 22 U 98/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Keine Anwendung der MFM-Empfehlungen auf Produktfotos von Amateurfotografen 

Zur Frage, inwieweit die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) zur Bemessung der Schadenshöhe bei einer unberechtigten Verwendung von Produktfotos anwendbar sind, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.02.2014 Stellung bezogen.

Geklagt hatte ein Onlinehändler, dessen Mitbewerber insgesamt 45 seiner Produktfotos unberechtigt ebenfalls in seinem Onlineshop und auf der Internetplattform Ebay verwendet hatte. Das Landgericht Hamm hatte die Anwendbarkeit der MFM- Honorarempfehlungen bejaht und unter Aufschlag eines 100%-igen Verletzerzuschlags den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 13.172,42 € verurteilt.

Zu Unrecht, wie nun das OLG Hamm urteilte. Nach Ansicht der Hammer Richter waren im vorliegenden Fall die Honorarempfehlungen der MFM nicht anwendbar, weil die streitgegenständlichen Lichtbilder nicht von einem professionellen Fotografen gefertigt worden waren. Das Gericht begründete dies damit, dass die Honorarempfehlungen der MFM auf Befragungen professioneller Fotografen und Bildagenturen beruhten und daher einen marktgerechten Überblick über die übliche Vergütung von Berufsfotografen geben sollten. Sei kein Berufsfotograf von der Urheberrechtsverletzung betroffen, so scheide eine direkte Anwendung der Honorarempfehlungen der MFM aus. Im Gegensatz zu Amateurfotografen müssten Berufsfotografen von den angesetzten Honoraren ihren Lebensunterhalt bestreiten und ihre Ausrüstung finanzieren. Zudem seien professionell hergestellte Lichtbilder qualitativ deutlich hochwertiger als privat erstellte Fotos. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die MFM-Empfehlungen auch auf Amateurfotografen auszuweiten.

MFM-Empfehlungen nur als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung

Dementsprechend könnten die Empfehlungen der MFM im Rahmen einer gerichtlichen Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt dienen. Das Gericht müsse jedoch in einem zweiten Schritt prüfen, ob die streitgegenständlichen Lichtbilder einem professionellen Werk gleichkämen und damit einen entsprechenden Marktpreis erzielen könnten oder ob es sich um einfacher hergestellte Bilder handele. Im vorliegenden Rechtsstreit waren nach Ansicht des OLG Hamm die MFM-Empfehlungen zur Berechnung der Schadenshöhe schon deswegen nicht heranzuziehen, da es sich um simple Produktfotografien ohne jeden künstlerischen Wert handelte. Dazu kam, dass auch der Sachverständige die streitgegenständlichen Fotos als "semiprofessionell" mit erheblichen Qualitätsmankos eingestuft hatte. Vor diesem Hintergrund nahm das OLG Hamm einen Abschlag in Höhe von 60% vor und kürzte die Klageforderung auf insgesamt 5.268,97 €. 

Ein sehr konsequentes Urteil, das einerseits den Interessen des Rechteinhabers Rechnung trägt, andererseits aber auch den Urheberrechtsverletzer vor überzogenen und letztlich nicht zu rechtfertigenden Schadensersatzforderungen schützt. 

OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014 (Az. 22 U 98/13)

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