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Keine “Anmeldegebühr” bei Fahrschulen

LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Um die korrekte Bezeichnung von Preisen für den Theorieunterricht und weiteren Dienstleistungen von Fahrschulen ging es in einem Prozess vor dem Landgericht Wiesbaden. Eine in Wiesbaden ansässige Fahrschule hatte sowohl im Schaufenster als auch im Internet eine "Anmeldegebühr" in Höhe von 79 Euro verlangt. Daraufhin wurde der Betreiber der Fahrschule von einem nicht näher bezeichneten Verein auf Unterlassung und Zahlung von 246,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 verklagt. Dieser Betrag entspricht den Kosten für die Abmahnung, mit welcher der Kläger gegen das aus seiner Sicht wettbewerbswidrige Vorgehen der Fahrschule vorgegangen ist. Dieser Klage hat das Landgericht Wiesbaden in seinem Urteil vom 19.12.2014 entsprochen.

Der Kläger hatte unter anderem ausgeführt, dass die Fahrschule mit der Verwendung des Begriffs "Anmeldegebühr" wettbewerbswidrig handle und betrachtet dies als irreführend. Beim Kunden werde der Eindruck erweckt, dass die "Gebühr" an eine öffentliche Einrichtung zu bezahlen und deren Höhe damit auch nicht verhandelbar sei. Tatsächlich verlange die Fahrschule die "Gebühr" aber für die Durchführung des Theorieunterrichts und weitere eigene Dienstleistungen im Rahmen der Fahrausbildung. Daher müsse auch das Musterpreisverzeichnis verwendet werden, welches in der Anlage 5 zu § 7 DurchführungsVO zum FahrlG (Fahrlehrergesetz) aufgeführt ist.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter am LG Wiesbaden vollumfänglich an. Der Betreiber der Fahrschule hatte damit argumentiert, dass die große Mehrheit der Zielgruppe den Begriff "Anmeldegebühr" in diesem Zusammenhang richtig zu interpretieren wisse, was auf die Bezeichnung "Grundbetrag" nicht zutreffe. Neben der Abweisung der Klage wurde vom Betreiber der Fahrschule die Zahlung von 984,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2014 an ihn beantragt. Beide Anträge wurden vom LG Wiesbaden zurückgewiesen.

In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass es sich beim Musterpreisverzeichnis des FahrlG um eine bindende und zwingend zu verwendende Vorgabe handelt. Daher müssen Fahrschulen immer und ausschließlich die Bezeichnung "Grundbetrag" verwenden, wenn damit eigene Leistungen vergütet werden sollen. Auch die Verwendung anderer Begriffe wie Z.B. "Grundgebühr" ist daher verboten. Dabei spielt es auch keine Rolle wie diese Begriffe von Einzelpersonen interpretiert werden können oder wie sinnvoll sie erscheinen. Das Gericht stellte klar, dass es sich dabei um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG handelt und diese daher für alle Marktteilnehmer verbindlich gilt.

Der Betreiber der Fahrschule wurde neben der Zahlung von 246,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 dazu verurteilt, bei Preisaushängen die Bezeichnung "Anmeldegebühr" oder ähnlich irreführende Bezeichnungen zu vermeiden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro bzw. Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht. Schließlich verwies das LG Wiesbaden darauf, dass das Urteil nicht anfechtbar ist und der Betreiber der Fahrschule als unterlegene Partei sämtliche Prozesskosten zu tragen hat.

LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14

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