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Keine Altersdiskriminierung durch Formulierung "junges Team"

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Wettbewerbsrecht

Wer aufgrund von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der Arbeitswelt benachteiligt wird, kann als Stellenbewerber unter Umständen Schadensersatzansprüche in erheblicher Höhe haben. Dies gilt insbesondere bei Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Geschlechts, des Alters oder der sexuellen Orientierung. Die Rechtsprechung hat besonders häufig mit Fällen zu tun, bei denen die mögliche Benachteiligung von Frauen oder älteren Stellenbewerbern im Raum steht.

Bei der Formulierung „wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“ sah das Landesarbeitsgericht Nürnberg keine Diskriminierung eines möglichen Bewerbers allein aufgrund seines Alters. Hierdurch solle offenbar nur die Altersstruktur der Mitarbeiter beschrieben werden, meinte das Gericht; zur Diskriminierung würde es aber dann, wenn explizit nach einem „jungen Arbeitnehmer“ gesucht würde.

Urteil des LAG Nürnberg vom 16.05.2012

2 Sa 574/11

BB 2012, 2824

 

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