Zum Hauptinhalt springen

Kein Widerrufsrecht bei Fitnessvertrag nach Probetrainung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer nach einem kostenlosen Probetraining einen Fitnessvertrag abschließt, kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Zwar hat ein Verbraucher, der im Rahmen einer von einem Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung einen Vertrag abschließt, nach § 312 Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht, weil er auch hier vor einer Überrumpelung geschützt werden muss. 

Hat er aber an einem Probetraining teilgenommen und sich in diesem Rahmen dann für den Abschluss eines längerfristigen Vertrags entschieden, dann kann von einer Überrumpelung nicht mehr die Rede sein, denn gerade diese Möglichkeit schützt hinreichend vor dem übereilten Vertragsschluss.

Urteil des AG München vom 25.10.2012

223 C 12655/12

Justiz Bayern online

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein kurzer Teasertext, ein paar wohlklingende Adjektive, ein „Genuss“-Versprechen – und schon kann ein Online-Shop in ein gerichtliches Unterlassungsverfahren geraten, häufig im E…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblichen Impressumsverstoßes erhalten oder informieren sich aktuell über die Höhe der Streitwerte bei solchen Verfahren? Dann ist eine aktu…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Eine Marke wirkt auf den ersten Blick wie ein „Etikett“: Name, Logo, vielleicht ein Slogan. In der Praxis ist sie oft ein wirtschaftlicher Hebel. Sie kann Vertrauen bündeln, Wiede…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein Thumbnail ist selten nur ein „kleines Bild“. In der Praxis ist es der Türsteher für Klicks: Es entscheidet in Sekundenbruchteilen, ob ein Video, ein Beitrag oder ein Produkt ü…