Zum Hauptinhalt springen

Kein Widerrufsrecht bei Fitnessvertrag nach Probetrainung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer nach einem kostenlosen Probetraining einen Fitnessvertrag abschließt, kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Zwar hat ein Verbraucher, der im Rahmen einer von einem Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung einen Vertrag abschließt, nach § 312 Nr. 2 BGB ein Widerrufsrecht, weil er auch hier vor einer Überrumpelung geschützt werden muss. 

Hat er aber an einem Probetraining teilgenommen und sich in diesem Rahmen dann für den Abschluss eines längerfristigen Vertrags entschieden, dann kann von einer Überrumpelung nicht mehr die Rede sein, denn gerade diese Möglichkeit schützt hinreichend vor dem übereilten Vertragsschluss.

Urteil des AG München vom 25.10.2012

223 C 12655/12

Justiz Bayern online

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Amazon Prime ist für viele Verbraucher fester Bestandteil des Alltags: schnellere Lieferung, Prime Video, Musik, Gaming, spezielle Angebote. Genau deshalb trifft eine Preiserhöhun…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wer auf Instagram ästhetische Eingriffe bewirbt, bewegt sich juristisch in einem sensiblen Bereich. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 6. November 2025 (Az…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Preisverleihungen wirken nach außen hin wie reine Würdigungen herausragender Leistungen. Doch was passiert, wenn eine öffentlichkeitswirksame Darstellung den Eindruck vermittelt…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich in der Regel, bestimmte Inhalte künftig nicht mehr zu veröffentlichen und bereits bestehende Spuren vollständig zu beseit…