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Kein Werktitelschutz für „Miss Moneypenny“

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Name „Miss Moneypenny“ weckt bei vielen spontan Assoziationen: James Bond, britischer Geheimdienst, elegante Sekretärin im Hintergrund. Genau mit diesen positiven Bildern wollte ein deutsches Unternehmen für Sekretariats- und Assistenzleistungen werben – sehr zum Ärger der Rechteinhaber an den James-Bond-Filmen.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden: Dem Namen der Filmfigur „Miss Moneypenny“ kommt kein Werktitelschutz zu. Damit scheiterte die Klage der Rechteinhaber (mittlerweile Amazon) in letzter Instanz. Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24) ist nicht nur für Marken- und Medienrechtler interessant, sondern auch für Unternehmen, die mit Anspielungen auf Film- und Serienfiguren werben.

Im Folgenden erhalten Sie eine detaillierte Darstellung des Sachverhalts, der Rechtslage zum Werktitelschutz und der zentralen Erwägungen des BGH – praxisnah eingeordnet und leicht verständlich.

Sachverhalt: Wie „Miss Moneypenny“ ins deutsche Büro wanderte

Die Rolle von „Miss Moneypenny“ im James-Bond-Universum

In den James-Bond-Filmen ist „Miss Moneypenny“ seit den 1960er-Jahren eine feste Nebenfigur. Sie arbeitet als Sekretärin des Geheimdienstchefs „M“ beim MI6. In den klassischen Filmen ist sie vor allem bekannt für kurze, charmante Schlagabtausche mit Bond und ihre zurückhaltende, aber kompetente Präsenz im Hintergrund.

Charakteristisch ist:

  • Sie tritt als Nebenfigur auf, die zwar wiederkehrend ist, aber nie im Mittelpunkt der Handlung steht.
  • Die Darstellung hat sich über die Jahrzehnte verändert: andere Schauspielerinnen, andere Details, teils auch andere Namen („Eve Moneypenny“).
  • Gerade im modernen Reboot der Reihe ist sie eher als frühere Agentin charakterisiert, die in den Innendienst gewechselt ist.

Diese Figur versuchte die Klägerin nun titelschutzrechtlich „abzusichern“, um Dritten die Nutzung des Namens zu untersagen.

Geschäftsmodell der Beklagten: „Moneypenny“ als Sinnbild der perfekten Assistenz

Die Beklagte betreibt ein Franchise-System für Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen. Unter Bezeichnungen wie

  • „Moneypenny“ und
  • „My Moneypenny“

werden Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen in Deutschland angeboten. Zum Konzept gehören:

  • ein einheitliches Franchise-System,
  • die Nutzung entsprechender Wortmarken „Moneypenny“, teilweise auch international registriert,
  • verschiedene Domains, in denen „Moneypenny“ Bestandteil des Domainnamens ist.

Die Idee dahinter: Wer eine „Moneypenny“ bucht, erwartet eine diskrete, hochprofessionelle Assistenz – also eine Art moderne Büroversion der Filmfigur.

Die Klage von Amazon: Werktitelschutz für die Figur „Miss Moneypenny“?

Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte an den James-Bond-Filmen; ursprünglich war dies ein anderes Unternehmen, später ging der Rechtsstreit auf Amazon über. Sie wollte der Beklagten die Nutzung der Bezeichnung „Moneypenny“ untersagen.

Die Klägerin argumentierte im Kern:

  • „Miss Moneypenny“ sei ein selbstständig schutzfähiges Werk,
  • der Name der Figur sei deshalb als Werktitel geschützt,
  • die Nutzung „Moneypenny“ / „My Moneypenny“ für Sekretariatsdienste verletze diesen Werktitelschutz,
  • daraus ergäben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte.

Die Klage richtete sich also nicht primär auf Markenverletzung, sondern im Schwerpunkt auf Werktitelschutz zugunsten der Figur.

Instanzenzug: Niederlagen in Hamburg – und Bestätigung durch den BGH

Der Rechtsstreit nahm folgenden Verlauf:

  • Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab.
  • Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte diese Entscheidung: Ein Werktitelschutz für die Figur „Miss Moneypenny“ bestehe nicht.
  • Die Klägerin legte Revision zum BGH ein – ebenfalls ohne Erfolg. Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und verneinte abschließend einen Werktitelschutz für den Namen „Miss Moneypenny“.

Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass Sekretariatsdienste in Deutschland weiterhin mit „Moneypenny“ beworben werden dürfen, solange nicht andere Schutzrechte (z. B. Markenrechte Dritter) entgegenstehen.

Rechtlicher Rahmen: Was ist Werktitelschutz überhaupt?

Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen

Rechtsgrundlage ist der Werktitelschutz im Markengesetz. Geschützt werden Namen und besondere Bezeichnungen von Werken, also insbesondere von:

  • Druckschriften,
  • Filmwerken,
  • Tonwerken,
  • Bühnenwerken und
  • sonstigen vergleichbaren Werken.

Typische Beispiele sind:

  • Titel von Büchern,
  • Namen von Filmen oder Serien,
  • Bezeichnungen von Computerspielen,
  • teilweise auch Namen eigenständig vermarkteter Figuren, wenn sie ein eigenes „Werk“ darstellen.

Der Schutzzweck: Der Titel soll die Zuordnung eines Werkes zu einem bestimmten Anbieter ermöglichen und vor Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr schützen.

Können fiktive Figuren Werktitelschutz genießen?

Grundsätzlich kann der BGH sich vorstellen, dass auch der Name einer fiktiven Figur Werktitelschutz genießt. Voraussetzung ist jedoch, dass:

  • die Figur selbst als Werk verstanden werden kann, also als immaterielles Arbeitsergebnis,
  • dieses „Figurenwerk“ ein bezeichnungsfähiges Werk ist,
  • die Bezeichnung nach der Verkehrsauffassung gerade dieses Werk kennzeichnet.

Mit anderen Worten: Die Figur darf nicht nur unauffälliges „Statistenelement“ sein, sondern muss ein eigenständiges Profil und eine eigenständige Marktpräsenz entwickelt haben.

Entscheidungsgründe des BGH im Detail

„Miss Moneypenny“ ist kein bezeichnungsfähiges Werk

Der BGH stellt zunächst klar: Die geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz sind unbegründet. Denn:

Die Filmfigur „Miss Moneypenny“ ist kein bezeichnungsfähiges Werk.

Was bedeutet „bezeichnungsfähig“? Ein Werk ist bezeichnungsfähig, wenn es nach der Verkehrsauffassung als eigenständiger Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs wahrgenommen wird. Das ist etwa der Fall, wenn eine Figur:

  • als eigenes Produkt auftritt (eigene Bücher, Filme, Comics, Merchandising-Reihen) oder
  • so stark verselbständigt ist, dass sie losgelöst vom ursprünglichen Werk im Verkehr bekannt ist.

Genau diese Eigenständigkeit verneint der BGH bei „Miss Moneypenny“.

Fehlende Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit

Nach der Rechtsprechung des BGH braucht eine fiktive Figur für Werktitelschutz:

  • eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem Grundwerk,
  • eine eigenständige Bekanntheit,
  • eine Wahrnehmung durch das Publikum losgelöst vom zugrundeliegenden Filmwerk.

Der BGH formuliert dies so, dass die Figur im Ausgangswerk so individualisiert sein muss, dass der Verkehr sie als selbstständig eigenständige „Einheit“ wahrnimmt, nicht nur als austauschbare Nebenrolle.

Für „Miss Moneypenny“ sah das Gericht diese Anforderungen als nicht erfüllt an:

  • Die Figur tritt als Nebenfigur im Schatten James Bonds auf.
  • Ihr Auftreten ist relativ knapp und vom Plot her begrenzt.
  • Sie trägt nicht die Handlung, sondern rahmt sie lediglich.

Damit fehlt es an der nötigen Verselbständigung gegenüber der Bond-Reihe.

Keine hinreichende Individualisierung der Figur

Besonders deutlich wird der BGH bei der Frage der Individualisierung. Er nennt als mögliche Anhaltspunkte für eine schutzfähige Figurenindividualität etwa:

  • eine besondere optische Ausgestaltung,
  • ausgeprägte Charaktereigenschaften,
  • typische Fähigkeiten und wiedererkennbare Verhaltensmuster,
  • ein in der Wahrnehmung des Publikums unverwechselbares Persönlichkeitsprofil. RSW+1

Bei „Miss Moneypenny“ fehlt es nach Ansicht des Gerichts an genau dieser deutlichen Individualisierung:

  • Optisches Erscheinungsbild: Die Figur wurde von verschiedenen Schauspielerinnen verkörpert, mit teils deutlich unterschiedlichem Auftreten.
  • Charakterprofil: Sie weist keine so stark ausgeprägten, ungewöhnlichen Charakterzüge auf, dass sie als eigenständige Kultfigur wahrgenommen wird.
  • Persönlichkeitsprofil: Die Kombination aus Optik, Verhalten und Rolle bleibt – juristisch formuliert – zu „charakterschwach“, um einen eigenständigen Werktitelschutz zu tragen.

Kurz gesagt: „Miss Moneypenny“ bleibt aus Sicht des BGH eine Nebenfigur, die zwar bekannt ist, aber keine eigenständige „Werkqualität“ erreicht.

Keine „Nachbesserung“ durch nachträgliche Charakterisierung

Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung: Der BGH stellt klar, dass außerhalb des ursprünglichen Filmwerks entwickelte Beschreibungen oder Interpretationen der Figur nicht herangezogen werden dürfen, um die erforderliche Selbstständigkeit zu begründen.

Das bedeutet:

  • Es genügt nicht, wenn Fans, Romane, Internetseiten oder spätere Auswertungen der Figur ein tieferes Profil geben.
  • Auch spätere Marketing- oder Merchandising-Maßnahmen können einen ursprünglich fehlenden Werktitelschutz nicht ohne Weiteres „nachschieben“.

Entscheidend ist vielmehr, wie die Figur im Grundwerk selbst erscheint und dort vom Publikum wahrgenommen wird.

Für die Praxis heißt das: Wer Figuren schützen möchte, muss deren Individualität von Anfang an im Werk selbst anlegen und konsequent aufbauen.

Einordnung: Warum „Miss Moneypenny“ anders behandelt wird als andere Figuren

Vergleich mit stark individualisierten Figuren

In der rechtlichen Diskussion werden häufig Figuren wie „Pippi Langstrumpf“ oder „Obelix“ genannt. Diese sind in der Öffentlichkeit deutlich präsenter und in ihrer Erscheinung, ihrem Charakter und ihren typischen Verhaltensweisen sehr klar konturiert.

Typische Unterschiede:

  • Diese Figuren sind Hauptfiguren ihrer Geschichten.
  • Sie tragen die Handlung und sind eng mit dem Werkstitel verknüpft.
  • Ihr Bild und Charakter werden in der Öffentlichkeit als eigenständige „Marke“ wahrgenommen.

Im Gegensatz dazu bleibt „Miss Moneypenny“:

  • eine Nebenfigur,
  • mit wechselnder Darstellung,
  • ohne dominierende Präsenz in der Handlung,
  • ohne eigenständige Werkverwertung (kein „Miss-Moneypenny“-Film, keine eigene Reihe).

Damit wird deutlich, warum der BGH hier eine andere Linie zieht als bei sehr prägnanten Hauptfiguren: Die Schwelle für Werktitelschutz verlangt eine deutliche eigenständige Prägnanz, die bei „Miss Moneypenny“ nach Ansicht des Gerichts nicht erreicht ist.

Signalwirkung für Rechteinhaber und Medienunternehmen

Die Entscheidung hat wichtige Signalwirkung:

  • Wer Figurennamen schützen möchte, muss gezielt aufbauen: eigene Formate, eigenständiges Merchandising, prägnantes Charakterprofil.
  • Die Gerichte orientieren sich stark daran, wie das Publikum die Figur im Grundwerk wahrnimmt – nicht daran, wie Rechteinhaber sie gerne vermarkten würden.
  • Rechteinhaber können sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass jede bekannte Nebenfigur automatisch titelrechtlichen Schutz genießt.

Praktische Folgen für Unternehmen und Werbung

Chancen für Marketing und Branding

Für Unternehmen, die mit Anspielungen auf bekannte Figuren arbeiten, ist das Urteil interessant. Es zeigt:

  • Anspielungen auf bekannte Nebenfiguren können unter Umständen zulässig sein, wenn
    • kein Werktitelschutz besteht und
    • keine Marken- oder sonstigen Rechte verletzt werden.
  • Begriffe wie „Moneypenny“ können – in einem gewissen Rahmen – als sprechende Unternehmenskennzeichen verwendet werden, etwa für Assistenz- oder Sekretariatsleistungen.

Das Urteil schafft damit eine gewisse Rechtssicherheit für das konkret betroffene Franchise-System und vergleichbare Konstellationen.

Grenzen: Wo es schnell riskant werden kann

Trotz der günstigen Entscheidung für die Beklagte sollten Unternehmen vorsichtig sein. Risikoquellen bestehen insbesondere:

  • Markenrecht: Viele Namen aus Film und Fernsehen sind als Marken registriert. Die Verwendung kann dann unabhängig vom Werktitelschutz problematisch sein.
  • Wettbewerbsrecht: Eine Werbung kann unlauter wirken, wenn sie beim Publikum den Eindruck erweckt, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zum Rechteinhaber, die tatsächlich nicht existiert.
  • Urheberrechtliche Aspekte: Wer Logos, Bilder, Filmausschnitte oder charakteristische grafische Darstellungen nutzt, verlässt schnell den vergleichsweise „schmalen“ Pfad der reinen Namensanlehnung.

Die Entscheidung des BGH bezieht sich konkret auf den Werktitelschutz für die Figur „Miss Moneypenny“. Für andere Figuren oder Konstellationen kann die rechtliche Bewertung durchaus anders ausfallen.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Dienstleistungen mit Anspielungen auf bekannte Figuren zu bewerben, sollten Sie insbesondere:

  • prüfen lassen, ob für den Namen eine Markenregistrierung besteht,
  • einschätzen, ob die Figur möglicherweise als stark individualisierte und eigenständig bekannte Figur angesehen wird,
  • darauf achten, keine Logos, Originalbilder oder Filmszenen zu verwenden,
  • Formulierungen nutzen, die deutlich machen, dass keine offizielle Kooperation mit dem Rechteinhaber besteht.

Gerade bei kreativen Marken- und Werbekonzepten kann eine frühe rechtliche Beratung helfen, langwierige und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Fazit: Was Sie aus „Miss Moneypenny“ mitnehmen sollten

Die Entscheidung des BGH zu „Miss Moneypenny“ zeigt sehr klar:

  • Nicht jede bekannte Filmfigur genießt Werktitelschutz.
  • Entscheidend ist, ob die Figur als eigenständiges Werk mit eigener Bekanntheit und Individualität wahrgenommen wird.
  • „Miss Moneypenny“ bleibt nach Ansicht des BGH eine charakterschwache Nebenfigur, deren Name keine ausreichende Werkqualität erreicht, um titelschutzrechtlichen Schutz zu entfalten.

Für Unternehmen eröffnet das Urteil Spielräume bei der Verwendung sprechender Bezeichnungen, etwa im Bereich Sekretariats- und Assistenzdienste. Rechteinhaber wiederum erhalten ein deutliches Signal: Wer Figuren umfassend schützen möchte, muss diese bewusst als eigenständige Werke aufbauen – bloße Nebenrollen genügen dafür in der Regel nicht.

Wenn Sie selbst prüfen möchten, ob Ihre geplante Marken- oder Werbestrategie an Grenzen des Kennzeichen- oder Titelschutzrechts stößt, empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Einschätzung, bevor Sie in Markenaufbau, Domains und Werbekampagnen investieren.

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