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Kein virtuelles Hausrecht für Webshop-Betreiber

LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Können Betreiber eines Online-Shops einem Kunden, der gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstößt, ein virtuelles Hausverbot erteilen? Nein, meint das Landgericht Ulm mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (Az. 2 O 8/15). Webshop-Betreiber hätten andere Möglichkeiten, die Ausführung unerwünschter Bestellungen zu verhindern: Sie könnten eine Bestellung ablehnen oder – falls der Vertrag bereits zustande gekommen sei – ihn kündigen.
 
Das virtuelle Hausrecht gilt nach Auffassung der Ulmer Richter nur für Internetforen. Dort sei es erforderlich, damit Betreiber sich gegen eine Haftungsgefahr durch rechtsverletzende Nutzerbeiträge wehren könnten.
 
Sachverhalt
Die Antragstellerin betreibt einen Poster- und Foto-Service, der Fotoartikel nach Kundenvorlage produziert. Der Antragsgegner bestellte bei ihr regelmäßig Waren, um sie weiter zu vertreiben. Darin sah die Antragstellerin einen Verstoß gegen ihre AGB, die eine gewerbliche Verwendung ihrer Erzeugnisse verbieten. Außerdem bezweifelte sie, dass der Antragsgegner die Rechte an den eingesandten Vorlagen besaß.
 
Deshalb kündigte sie alle bestehenden Verträge und untersagte ihm, selbst oder über Dritte bei ihr Bestellungen aufzugeben. Der Antragsgegner hielt sich nicht daran. Nach erfolgloser Abmahnung wollte die Antragstellerin das Bestellverbot mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Sie machte geltend, als Betreiberin einer Website stehe ihr ein virtuelles Hausrecht zu, das der Antragsgegner verletzt habe.
 
Aus den Gründen
Das Landgericht Ulm weist den Verfügungsantrag zurück. Es ist der Meinung, die Antragstellerin könne sich nicht auf ein virtuelles Hausrecht an ihrer Website berufen.
 
Die Rechtsprechung habe das virtuelle Hausrecht für Internetforen entwickelt. Es beruhe auf dem Eigentumsrecht des Forenbetreibers an der Server-Hardware, auf der die Nutzerbeiträge gespeichert würden. Mit dem virtuellen Hausrecht solle der Betreiber verhindern können, dass er durch Nutzerbeiträge mit Unterlassungsansprüchen Dritter konfrontiert werde. Ihm werde daher das Recht zugestanden, Forenbeiträge zu löschen und Nutzer von der Teilnahme auszuschließen.
 
Für das Landgericht ist ein Online-Shop allerdings nicht mit einem Internetforum vergleichbar. Von einer Bestellung gehe – anders als von einem Forenbeitrag – keine Haftungsgefahr für den Betreiber aus. Die Antragstellerin könne die Bestellung eines Kunden ablehnen, denn es handle sich lediglich um ein Angebot zum Vertragsschluss. Selbst wenn der Vertrag schon durch den Bestellvorgang zustande gekommen sei, könne sich die Antragstellerin vor einer Haftungsgefahr schützen. Drohe durch die Vertragsausführung eine Verletzung der Rechte Dritter, stehe ihr nämlich ein Kündigungsrecht zu. Das gelte vorliegend umso mehr, als sie den Antragsgegner darauf hingewiesen habe, dass sie ihn künftig nicht mehr beliefere.
 
Die Antragstellerin sei also ohne Weiteres in der Lage, die Ausführung unerwünschter Bestellungen zu vermeiden. Aus diesem Grund kommt für die Ulmer Richter ein Rückgriff auf die Rechtsfigur des virtuellen Hausrechts nicht infrage, weshalb sie den Unterlassungsanspruch der Antragstellerin verneinen.
 
Fazit
Webshop-Betreiber haben keinen Rechtsanspruch, einzelne Kunden von ihrer Internetpräsenz auszuschließen. Wollen sie dennoch die Herrschaft darüber behalten, mit wem sie Verträge eingehen, bleibt ihnen nichts anderes, als auf eine automatische Vertragsannahme zu verzichten und die Bestellungen vor Vertragsschluss zu prüfen.
 
LG Ulm, Beschluss vom 13.01.2015, Az. 2 O 8/15

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