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Kein Verzicht auf Eigenanteil bei Gratis-FFP-Masken

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021, Az. 34 O 4/21
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Düsseldorf urteilte am 10.02.2021, dass Apotheken bei der Abgabe von FFP-Masken nicht damit werben dürfen, auf ihren Eigenanteil zu verzichten. Die Übernahme des Eigenanteils stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

Dürfen Apotheke die zu zahlende Eigenbeteiligung übernehmen?
Antragsteller war ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs; Gegner eine Apotheke. Der Antragsteller mahnte die Apotheke wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens ab und forderte Unterlassung. Grund war, dass die Apotheke den Verkauf der FFP-Masken damit bewarb, auf die Eigenbeteiligung der Kunden von 2 EUR je Sechserpack zu verzichten. Die Apotheke weigerte sich, weswegen der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung eine gerichtliche Untersagung geltend machte. Dagegen wehrte sich die Apotheke, woraufhin es zur mündlichen Verhandlung kam.

Eindeutige Regelung in Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Antragsgegnerin die Werbung, auf den Eigenanteil der Kunden zu verzichten. Die geltende Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) sehe vor, dass Risiko-Patienten mit Berechtigungsschein von Januar bis April 2021 zwei Mal je sechs Schutzmasken in Apotheken abholen können. Dabei habe jede anspruchsberechtigte Person an die Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten (§ 6 SchutzmV).

Verantwortlichkeit steht im Vordergrund
Das Gericht befand, die Apotheke habe gemäß der SchutzmV die Eigenbeteiligung von zwei Euro bei den Kunden einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen. Denn die Verordnung regele im Interesse der berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend, schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abzugeben haben. Die Eigenbeteiligung von zwei Euro verfolge keine ökonomischen Zwecke. Denn die geschätzten Einnahmen durch die Eigenbeteiligung in Höhe von ca. 100.000 Mio. Euro stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von ca. 2,5 Milliarden Euro. Vielmehr solle die Eigenbeteiligung zur verantwortungsvollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2021, Az. 34 O 4/21

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