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Kein Vertragsschluss bei Abbruch einer eBay-Auktion

Kein Vertragsschluss bei Abbruch einer eBay-Auktion wegen fehlerhafter Mindestpreisangabe
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Fehler bei der Eingabe eines Mindestpreises rechtfertigt den Abbruch einer Ebayauktion und verhindert das Zustandekommen eines Kaufvertrags .

Ein Schnäppchen der besonderen Art hätte beinahe ein Autohändler aus Passau gemacht. Er bot auf der Internetplattform Ebay auf einen Audi A4 2.0 TDI. Der Sohn des Verkäufers hatte den streitgegenständlichen PKW versehentlich ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Wenige Minuten nach dem Einstellen des Autos auf Ebay bemerkte er den Fehler und brach die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Autohändler jedoch bereits auf den Audi geboten und war mit 7,10 € Höchstbietender. Er vertrat fortan die Ansicht, es sei ein Kaufvertrag über diesen Betrag zustande gekommen und verlangte vom Verkäufer die Herausgabe des PKWs. 

Zu Unrecht, wie nunmehr das OLG Hamm mit Urteil vom 04.11.2013 (Az. 2 U 94/13) entschied. 

Das OLG Hamm verneinte bereits den Abschluss eines Kaufvertrages, da der Beklagte sein Angebot wirksam widerrufen habe. Ein bei Ebay abgegebenes Angebot stehe nämlich unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay gegeben sei. Nach den AGB ebay könne jedoch eine Auktion abgebrochen werden, wenn dem Verkäufer bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Dazu zählten auch Fehler bei der Angabe eines Mindestpreises. Könne ein Angebot nach den AGB Ebay zurückgezogen werden, so bedürfe es - selbst wenn an sich (auch) ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliege - keiner Anfechtung des Angebots. 

Es stand zur Überzeugung des OLG Hamm fest, dass dem Sohn des Beklagten bei der Angabe des Mindestpreises ein Fehler unterlaufen war. Welcher Gestalt dieser Fehler war - ob das System eine korrekte Eingabe fehlerhaft nicht angezeigt habe oder der Mindestpreis tatsächlich nicht richtig eingegeben wurde, spielte nach Ansicht des OLG Hamm keine Rolle. Beide Alternativen stellten einen Fehler bei der Eingabe im Sinne der AGB Ebay dar. 

Reine Verkaufsreue berechtigt nicht zum Auktionsabbruch

Ein Fehler bei der Eingabe wäre dagegen nicht vorgelegen, wenn es den Sohn des Beklagten lediglich gereut hätte, dass er den PKW ohne Angabe eines Mindestpreises eingestellt habe. Davon ging das Gericht jedoch nicht aus. Da der Sohn des Beklagten die Auktion bereits elf Minuten nach ihrer Einstellung wieder abgebrochen hatte, ging das OLG Hamm davon aus, dass diese Zeitspanne für eine Verkaufsreue zu kurz sei. Vielmehr spreche die kurze Zeitspanne dafür, dass das Angebot eben nicht so erschienen sei, wie vom Sohn des Beklagten gewollt und er deshalb nach Möglichkeiten gesucht habe, die Auktion möglichst schnell zu beenden. Dass er dabei in der Eile versehentlich die falsche Option gewählt habe, nämlich Artikel nicht mehr vorhanden, ändere an der Beurteilung nichts. Ein wirksamer Kaufvertrag sei demnach nicht zustande gekommen.

Ein im Ergebnis richtiges Urteil, das mit Sicherheit einige Onlinehändler aufatmen lässt. Rein dogmatisch lässt sich sicherlich diskutieren, ob es korrekt ist, die Verbindlichkeit eines Angebots bei Ebay unter die auflösende Bedingung der Möglichkeit eines Widerrufs nach den AGB Ebay zu stellen. 

OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2013, Az. 2 U 94/13 

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