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Kein Urheberrechtsschutz für das "Haus mit den nassen Füßen"

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ ist nicht urheberrechtlich schützenswert. Das entschied das OLG Köln unter Verneinung der für den Werkcharakter notwendigen persönlichen geistigen Schöpfung gem. § 2 UrhG.

Den Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ hatte ein Autor als Untertitel für sein Buch „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung“ verwendet. Sein Verlag klagte gegen eine Betreiberin einer Website, die diesen Ausdruck auf Twitter veröffentlichte und dazu einen Link auf ihre Website platzierte. Die Beklagte beschäftigte sich beruflich ebenfalls mit Bauwerkserhaltung und -instandsetzung. Die Klägerin verlangte Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro. Am Ende des Schöpfungsprozesses habe, so die Klägerin, ein Werk gestanden, das die erforderliche Schöpfungshöhe erreiche. Die Klägerin sprach sogar von einem Aphorismus, laut Definition des „Duden“ ein „prägnant-geistreicher, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung, Lebensweisheit vermittelt“.
Das LG Köln wies die Klage ab unter anderem mit dem Argument, dass ein Untertitel grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz genieße. Das OLG schloss sich nun dem Urteil an und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Untertitel nicht schutzwürdig - "Im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe"
Die Klägerin machte Ansprüche aus § 97 UrhG geltend. Dazu hätte eine Urheberrechtsverletzung vorliegen müssen, in diesem Fall eine Verwendung eines geschützten Werkes gem. § 2 UrhG. Nach § 2 Abs. 1 gehören Schriftwerke zu den geschützten Werken. Nach Abs. 2 sind Werke „nur persönliche geistige Schöpfungen“. Genau da lag der Knackpunkt. Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz wäre ein gewisser individueller Charakter gewesen; Alltägliches, Banales soll gerade außen vor bleiben. Erforderlich wären nach BGH-Rechtsprechung entweder "eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung" oder "eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts".
Das OLG stellte klar, dass es nicht auf den Schöpfungsprozess ankommt (sei er auch noch so intensiv gewesen), sondern auf das Ergebnis. Am Ende stehe jedoch mit „Wenn das Haus nasse Füße hat“ ein Ausdruck, der keine besondere sprachliche Gestaltung aufweise, so das Gericht, sondern sei „eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion“. Ein Aphorismus sei schon gar nicht gegeben.
Die Anforderungen an einen Urheberrechtsschutz seien auch umso größer, je kürzer der Ausdruck ist. Hier handele es sich nicht einmal um einen ganzen Satz, sondern um einen Untertitel, der zwar originell sein mag, aber lediglich „im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe“. Die individuelle Leistung reiche somit nicht für die erforderliche Schöpfungshöhe zur Einstufung als Werk aus.

Nicht vergleichbar mit wortakrobatischen Zitaten
Das OLG griff in seinem Urteil das von der Klägerin ins Spiel gebrachte Zitat „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut.“ von Karl Valentin auf, das nach einer Entscheidung des LG München urheberrechtlich geschützt ist. Im Gegensatz zum hier in Frage stehenden Ausdruck weise das Zitat einen besonders originell-individuellen gedanklichen Inhalt auf.

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15

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