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Kein Unterlassungsanspruch gegen openJur.de: Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urt. v. 09.05.2025, Az. 324 O 278/23) stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Haftung von Online-Datenbanken wie openJur.de im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Urteilen und anderen juristischen Dokumenten betrifft. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der Betreiber von openJur.de für die Veröffentlichung eines Urteils haften muss, in dem der vollständige Name eines Rechtsanwalts genannt wurde. Das Gericht entschied, dass der Betreiber der Datenbank sich auf das sogenannte Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO berufen könne, sodass ein Unterlassungsanspruch des klagenden Rechtsanwalts gegen die Datenbank nicht bestand.

Der Sachverhalt: Die Veröffentlichung eines Urteils auf openJur.de

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, war in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren tätig, das sich mit der Zahlung von ausstehenden Beiträgen zum Versorgungswerk befasste. In diesem Zusammenhang erging ein Urteil, das den vollständigen Namen des Rechtsanwalts nannte. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Veröffentlichung des Urteils, insbesondere die Nennung seines vollen Namens, seine persönlichen Rechte verletzte und sensible Informationen öffentlich zugänglich machte.

Das Urteil wurde aus einer amtlichen Datenbank des Landes Berlin übernommen. OpenJur.de bietet eine Datenbank, die Urteile und andere rechtliche Dokumente aufbereitet und zur Verfügung stellt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde von openJur.de aus der amtlichen Datenbank übernommen, ohne dass eine weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Plattform vorgenommen wurde. OpenJur.de betrachtete sich als nicht haftbar, da die Entscheidung aus einer amtlichen Quelle stammte und die Plattform sich auf das Medienprivileg berief.

Der Klagevorwurf: Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Der Kläger ging davon aus, dass die Nennung seines Namens in dem Urteil auf openJur.de eine unangemessene Öffentlichkeit seiner persönlichen Angelegenheiten zur Folge hatte. Insbesondere argumentierte der Kläger, dass es sich bei der Erwähnung seines Namens um die Veröffentlichung sensibler personenbezogener Daten handele, die einen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte darstelle. Er verlangte, dass die Veröffentlichung des Urteils mit der vollständigen Namensnennung entfernt wird und erhob deshalb Unterlassungsklage gegen openJur.de.

Die Verteidigung von openJur.de: Medienprivileg und redaktionelle Tätigkeit

OpenJur.de verteidigte sich mit dem Hinweis auf das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Die Plattform argumentierte, dass die Veröffentlichung des Urteils aus einer privilegierten Quelle, nämlich der amtlichen Urteilsdatenbank des Landes Berlin, stamme. Diese Quelle sei gemäß den Grundsätzen des Presse- und Meinungsfreiheitsschutzes privilegiert, und auch automatisch übernommene Inhalte aus dieser Quelle könnten unter den Schutz der redaktionellen Tätigkeit fallen. Es werde keine eigene redaktionelle Bearbeitung des Urteils vorgenommen, sondern lediglich eine Übernahme der Entscheidung, die bereits öffentlich zugänglich war.

Dabei berief sich openJur.de darauf, dass die Datenbank eine redaktionelle Tätigkeit im Sinne des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ausübe. Der Betreiber der Plattform fordere aktiv Urteile von Gerichten an und stelle diese in seiner Datenbank bereit. Zudem wähle die Plattform gezielt aus, welche Urteile veröffentlicht werden, und lege fest, wie diese dargestellt werden, indem etwa Orientierungssätze hinzugefügt oder die Urteile verschlagwortet werden. Auch die Hervorhebung bestimmter Urteile auf der Startseite oder in den sozialen Medien erfolge durch eine redaktionelle Auswahl.

OpenJur.de argumentierte, dass die Veröffentlichung des Urteils im Rahmen der Pressefreiheit und zur Information der Öffentlichkeit erfolgte. Solange keine konkreten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bestünden, handele die Plattform im Einklang mit den Rechtsprechungsprinzipien und sei nicht verpflichtet, Urteile auf eine detaillierte Prüfung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen hin zu untersuchen.

Die Entscheidung des LG Hamburg: Anwendung des Medienprivilegs

Das Landgericht Hamburg folgte in seiner Entscheidung weitgehend der Argumentation von openJur.de und entschied, dass die Plattform sich auf das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO berufen könne. Das Gericht führte aus, dass der Betreiber von openJur.de eine redaktionelle Tätigkeit ausübe, da die Veröffentlichung der Urteile nicht nur der automatischen Archivierung von Dokumenten diene, sondern auch einer journalistischen Aufbereitung der Inhalte.

Entscheidungsgründe des LG Hamburg:

  1. Medienprivileg und redaktionelle Tätigkeit: Das Gericht betonte, dass die Tätigkeit von openJur.de unter das Medienprivileg falle, da die Plattform im Rahmen ihrer Tätigkeit Urteile aktiv anfordere und auswähle. Diese redaktionelle Gestaltung der Datenbank sei eine journalistische Tätigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO, die von den Schutzvorschriften der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Veröffentlichung von Urteilen und Entscheidungen sei ein wesentlicher Bestandteil der Informationsfreiheit.
  2. Privilegierte Quelle und kein Haftungsrisiko: Da das Urteil aus der amtlichen Datenbank des Landes Berlin stammte, handelte es sich um eine privilegierte Quelle, deren Inhalte in der Regel ohne Nachrecherche übernommen werden können. Das Gericht stellte klar, dass die Plattform nicht verpflichtet war, jedes Urteil auf mögliche Datenschutzverletzungen zu überprüfen, solange keine konkreten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung bestanden. Erst als der Kläger auf die Nennung seines Namens hinwies, war die Plattform verpflichtet, unverzüglich korrektiv zu handeln und den Namen zu entfernen.
  3. Berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung: Das Gericht wies darauf hin, dass die Veröffentlichung des Urteils im öffentlichen Interesse lag, da sie aus einer amtlichen Quelle stammte und Teil der Informationspflicht der Öffentlichkeit über Gerichtsentscheidungen war. Diese Veröffentlichung könne unter dem Gesichtspunkt des journalistischen Interesses als gerechtfertigt betrachtet werden.
  4. Verfahren nach Beanstandung: Nachdem der Kläger die Veröffentlichung beanstandet hatte, reagierte openJur.de sofort und entfernte den Namen des Klägers aus der Entscheidung. Das Gericht bewertete diese Reaktion als angemessen und zeigte auf, dass die Beklagte nach der Beanstandung im Sinne des Datenschutzrechts handelte, indem sie den Fehler schnell korrigierte.

Die Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg stärkt den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit im digitalen Raum und stellt klar, dass Betreiber von Online-Datenbanken, die mit redaktionellen Tätigkeiten verbunden sind, sich auf das Medienprivileg berufen können, um eine Haftung für die Veröffentlichung von Inhalten aus privilegierten Quellen zu vermeiden. Für Betreiber von juristischen Datenbanken und ähnlichen Plattformen ist es von entscheidender Bedeutung, dass sie bei der Auswahl und Veröffentlichung von Urteilen sicherstellen, dass diese redaktionell aufbereitet und im Einklang mit den Grundrechten veröffentlicht werden.

Fazit: Die Relevanz des Medienprivilegs für Online-Datenbanken

Das Urteil verdeutlicht, dass der Schutz der Pressefreiheit auch für digitale Plattformen gilt, die rechtliche Inhalte veröffentlichen. Betreiber solcher Datenbanken müssen jedoch sicherstellen, dass ihre redaktionelle Tätigkeit im Einklang mit den Datenschutzrechten steht. In Fällen, in denen die Veröffentlichung gegen Persönlichkeitsrechte verstößt, muss die Plattform umgehend reagieren und den Fehler beheben. Der Medienprivileg schützt jedoch grundsätzlich die freie Meinungsäußerung und die Informationspflicht der Öffentlichkeit, wenn diese im Rahmen redaktioneller Tätigkeiten erfolgt.

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle, die rechtliche Datenbanken betreiben oder nutzen, und stellt sicher, dass das Medienprivileg auch in der digitalen Welt weiterhin als Schutzschild für die freie Verbreitung von Informationen fungiert.

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