"Kein Netz ist keine Ausrede mehr" ist nicht irreführend

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 16.06.2015 unter dem Az. 6 U 26/15 entschieden, dass der Werbeslogan "Kein Netz ist keine Ausrede mehr" beim Verbraucher nicht den falschen Eindruck erzeugt, dass vollständige Netzabdeckung im gesamten Bundesgebiet vom Anbieter versprochen wird.
Dem Verbraucher sei es nach Ansicht des Gerichts nämlich bekannt, dass es keine technische Möglichkeit gibt, die üblichen Funklöcher zu verhindern.
Damit hat das OLG die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Parteien sind Wettbewerber in der Telekommunikationsbranche. Die Beklagte ist Anbieter von Mobil-und Internetprodukten für Endkunden. Sie verkauft unter anderem die so genannte „X Allnet Flat“, mit der ein Verbraucher im Mobilfunknetz von A telefonieren sowie im Internet surfen kann. Für dieses Produkt hat die Beklagte mit dem folgenden Slogan geworben: „Kein Netz ist keine Ausrede mehr“. Nach Ansicht der Klägerin ist diese Aussage irreführend, denn sie suggeriere dem Kunden, dass er eine vollständige bundesweite Netzabdeckung bekommt.
Das Landgericht wies die Klage ab, da es der Ansicht war, die Vorstellungen der Klägerin träfen nicht zu.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin das Ziel weiter, es der Beklagten untersagen zu lassen, in der beschriebenen Weise zu werben.
Doch die Berufung hat keinen Erfolg, weil der Klägerin nach Auffassung des OLG keine Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche zustehen. Die beanstandete Werbung sei unter keinem Aspekt irreführend.
Denn der angesprochene Verkehr sei darüber informiert, dass eine lückenlose Abdeckung des Mobilfunknetzes technisch nicht möglich sei. Der Slogan sei aber nur dann irreführend, wenn der Werbende damit den Anspruch behaupte, den technischen Durchbruch erlangt zu haben, um eine solche Netzabdeckung gewährleisten zu können. Dieser Eindruck werde jedoch nicht vermittelt.
Der Satz „KEIN NETZ KEINE AUSREDE“ gebe für sich genommen bereits keinen Anlass zur Vorstellung eines technischen Durchbruchs.
Aber auch der Satz „KEIN NETZ KEINE AUSREDE MEHR“ werde ausreichend relativiert, dass nur eine Netzabdeckung nach höchstem technischen Standard angenommen werden könne. Die Aussage sei zudem in einen humorvollen Zusammenhang eingebettet gewesen, der alleine schon nicht dafür spreche, dass auf einen technischen Durchbruch hingewiesen werde.
Zudem werde die Aussage um den Hinweis ergänzt, das Angebot der Beklagten erfolge in „bester D-Netz-Qualität“.
Der Verbraucher könne sich bei all dem höchstens denken, dass nun die Beklagte den D-Netz-Standard, der bekanntlich (so das Gericht) immer noch Funklöcher aufweise, erreicht habe.
Denkbar wäre jedoch auch, dass nicht jeder Verbraucher sich über die Werbeaussagen überhaupt eingehendere Gedanken macht. Insbesondere gibt es viele Jugendliche und/oder naive Kunden, die über keinerlei technisches Verständnis verfügen und durchaus davon ausgehen könnten, dass bei dem Produkt der Beklagten keine Funklöcher auftreten werden.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.06.2015, Az. 6 U 26/15
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