Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einzelvertraglich vereinbarter Mehrvergütung
Wenn ein Arbeitgeber Gehaltszahlungen an diverse Arbeitnehmer leistet, deren Höhe die in einer Betriebsvereinbarung ausgehandelten "Gehaltsbänder" übersteigt, so kommt dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu.
Vertraglich vereinbarte Löhne der Arbeitnehmer beziehen sich nur auf die Entgelthöhe, daher unterfallen sie nicht dem Einfluss der Betriebsparteien. Demnach ist ein Arbeitgeber durch eine (mit dem Betriebsrat) vereinbarte Lohnregelung nicht daran gehindert, einzelvertraglich ein übersteigendes Entgelt zu vereinbaren.
Beschluss des BAG vom 30.10.2012
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Alexander Bräuer
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