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Kein Markenschutz für „NOT YOUR BUSINESS“

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein kurzer Slogan kann im Marketing enorm attraktiv wirken. Zwei, drei Worte, ein klarer Ton, ein hoher Wiedererkennungswert. Aus Unternehmenssicht liegt es nahe, so eine Wortfolge als Marke abzusichern, um Nachahmungen zu erschweren und den eigenen Auftritt zu schützen.

Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 25.09.2025 (BPatG, Urt. v. 25.09.2025 – Az.: 30 W (pat) 503/23) an. Das Gericht hat die Eintragung der Wortmarke „NOT YOUR BUSINESS“ zurückgewiesen, weil der Wortfolge in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Besonders interessant ist dabei, dass das Gericht sehr detailliert erklärt, warum selbst ein eher „schroffer“ oder provokanter Ton nicht automatisch zu Markenschutz führt und weshalb der Slogan in diesem Dienstleistungskontext als werbliche Aussage und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird.

Sachverhalt: Was genau sollte als Marke geschützt werden?

Die angemeldete Marke

Angemeldet war eine Wortmarke mit der Wortfolge „NOT YOUR BUSINESS“. Es ging also nicht um eine besondere grafische Gestaltung, ein Logo oder ein spezielles Schriftbild, sondern allein um den Text.

Für welche Dienstleistungen wurde Schutz beansprucht?

Die Anmeldung umfasste ein breites Spektrum an Dienstleistungen, vor allem aus dem typischen Agentur- und Digitalbereich. Der Schwerpunkt lag in diesen Feldern:

Werbung, Marketing und Verkaufsförderung
Dazu gehörten insbesondere Agenturleistungen wie Layoutgestaltung für Werbezwecke, Vermittlung von Verträgen für Dritte, Beschaffungsleistungen für Dritte sowie Unternehmensberatung, unter anderem mit Bezug zu Social Media. Auch Franchise-bezogene Unterstützungsleistungen und verschiedene Informations- und Beratungsdienste waren umfasst, ebenso die Erbringung dieser Leistungen über elektronische Medien und das Internet.

Druck- und Produktionsnahe Leistungen
Hierunter fielen kundenspezifische Druckleistungen auf Produkten Dritter, Druckarbeiten sowie fotografische und kinematografische Entwicklungsleistungen, etwa digitale Fotoverbesserung, Satzarbeiten und die Herstellung von Werbedrucksachen, jeweils ergänzt um Informations- und Beratungsdienste und die Online-Erbringung.

IT- und Webdienstleistungen
Ein großer Block betraf klassische IT-Leistungen wie Erstellung, Design, Programmierung und Wartung von Websites, einschließlich Online-Shops. Hinzu kamen IT-Sicherheits- und Schutzleistungen, Hosting, computergestützte Designdienste sowie Motion-Design. Auch hier waren wieder Informations- und Beratungsdienste sowie die Erbringung über elektronische Medien genannt.

Gerade diese Kombination ist für die Entscheidung wichtig: Das Gericht hat die Wortfolge nicht „im luftleeren Raum“ betrachtet, sondern in Bezug darauf, wie der Slogan im Umfeld solcher Dienstleistungen typischerweise verstanden wird.

Verfahrensgang: Wie kam es zur Entscheidung?

Beanstandung und Zurückweisung durch das DPMA

Nach der Anmeldung beanstandete das Deutsche Patent- und Markenamt zunächst das Zeichen wegen eines absoluten Schutzhindernisses. Anschließend wies die zuständige Markenstelle die Anmeldung zurück. Begründung: fehlende Unterscheidungskraft.

Die Markenstelle ging davon aus, dass die aus einfachen englischen Wörtern bestehende Wortfolge von breiten inländischen Verkehrskreisen ohne großen Aufwand verstanden wird, naheliegend im Sinne von „nicht dein Geschäft“ und sinngemäß „nicht deine Angelegenheit“ oder „das geht dich nichts an“. Der Verkehr sehe darin eher eine schlagwortartige, verkürzte, schroffe Ansprache und gerade keinen Hinweis darauf, aus welchem Unternehmen die Dienstleistungen stammen.

Die Beschwerde des Anmelders

Der Anmelder gab sich damit nicht zufrieden und legte Beschwerde ein. Im Kern argumentierte er in mehrere Richtungen:

Originalität durch „schroffe“ Ansprache
Die von der Markenstelle angenommene „schroffe Kundenansprache“ sei nicht ein Schutzhindernis, sondern könne als Originalität wirken und bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Das könne eher für Unterscheidungskraft sprechen.

Kein beschreibender Inhalt, keine allgemeine Werbeaussage
Der Slogan sei weder eine Beschreibung der Dienstleistungen noch eine allgemeine Anpreisung. Der Anmelder berief sich insoweit auf die bekannte Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Slogans.

Mehrdeutigkeit des Begriffs „BUSINESS“
„Business“ könne auch „Firma“, „Unternehmen“ oder „Laden“ bedeuten. Dann ließe sich „NOT YOUR BUSINESS“ auch in Richtung „nicht Ihr Unternehmen“ verstehen. Der Anmelder leitete daraus eine Mehrdeutigkeit ab, die nach seiner Auffassung zugunsten der Eintragungsfähigkeit sprechen sollte.

Verfahrensrügen und Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr
Der Anmelder monierte außerdem, die Markenstelle habe die konkret beanspruchten Dienstleistungen nicht hinreichend gewürdigt, Vorbringen übergangen und nicht erläutert, warum eine beantragte Anhörung nicht sachdienlich gewesen sei. Daraus leitete er die Forderung ab, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Entscheidungsgründe: Warum verneinte das BPatG die Unterscheidungskraft?

Unterscheidungskraft als zentraler Maßstab

Das Gericht knüpft zunächst an den klassischen Prüfungsmaßstab an: Unterscheidungskraft bedeutet die Eignung eines Zeichens, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel verstanden zu werden, das die beanspruchten Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet und sie von Leistungen anderer Unternehmen abgrenzt.

Wichtig ist dabei der Blickwinkel des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers beziehungsweise der relevanten Abnehmerkreise. Entscheidend sind also nicht theoretische Deutungsmöglichkeiten, sondern das Verständnis, das im Geschäftsverkehr naheliegt.

Das Bundespatentgericht betont auch den Grundsatz, dass bei der Unterscheidungskraft ein eher großzügiger Maßstab gilt und bereits ein geringes Mindestmaß genügen kann. Genau dieses Mindestmaß sah das Gericht hier aber nicht erreicht.

Slogans werden nicht strenger geprüft, aber sie müssen Herkunftshinweis sein können

Das Gericht stellt klar, dass an Slogans grundsätzlich keine strengeren Anforderungen zu stellen sind als an andere Wortzeichen. Trotzdem kann ein Slogan an Unterscheidungskraft fehlen, wenn er vom Verkehr ausschließlich als Werbeaussage verstanden wird.

Das ist der Dreh- und Angelpunkt: Es geht nicht darum, ob ein Slogan „gut“ oder „originell“ ist. Entscheidend ist, ob er in der konkreten Verwendung als Marke funktionieren kann, also als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Sprachverständnis: „NOT YOUR BUSINESS“ ist im Inland gut verständlich

Ein zentrales Element der Begründung ist die Verständlichkeit der Wortfolge im deutschen Sprachraum. Das Gericht ordnet „NOT YOUR BUSINESS“ als aus geläufigen Grundwörtern gebildete Wortfolge ein, die in der Bedeutung „nicht deine Angelegenheit“, „nicht deine Sache“ oder „nicht dein Geschäft“ verstanden wird.

Nach Auffassung des Gerichts wird diese Bedeutung auch von Verkehrskreisen erfasst, die keine vertieften Englischkenntnisse haben. Der Slogan wirkt damit nicht wie ein rätselhafter Fantasiebegriff, sondern wie eine bekannte, leicht zugängliche Redewendung.

Produktspezifischer Aussagegehalt: Der Slogan „passt“ zu den Dienstleistungen

Der Kern der Entscheidung liegt in der Einordnung des Aussagegehalts im Dienstleistungskontext. Das Gericht nimmt an, dass der Verkehr die Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Leistungen sofort und ohne gedankliche Zwischenschritte so versteht:

Die betreffenden Tätigkeiten seien nicht „sein Geschäft“, nicht seine Sache, nicht seine Angelegenheit.

Und genau diese Aussage hat nach Ansicht des Gerichts einen nachvollziehbaren, produktspezifischen Werbegehalt: Sie spielt darauf an, dass Kunden diese Aufgaben typischerweise nicht selbst erledigen, sondern professionelle Anbieter beauftragen.

Gerade bei Werbung, Marketing, Verkaufsförderung, Webseitenerstellung, Hosting, IT-Sicherheit, Gestaltung von Werbematerialien oder Druckleistungen liegt diese Lesart nahe. Der Slogan kann aus Sicht des Gerichts als Botschaft verstanden werden:

Kümmern Sie sich nicht selbst darum, das ist nicht Ihre Baustelle, überlassen Sie es Profis.

In diesem Verständnis erschöpft sich die Wortfolge nach Auffassung des Gerichts in einer verständlichen Sachaussage, die gerade keinen betrieblichen Herkunftshinweis transportiert.

Der Einwand „schroffe Kundenansprache“: Provokation macht nicht automatisch unterscheidungskräftig

Der Anmelder hatte stark darauf gesetzt, dass die Zurückweisung „NOT YOUR BUSINESS“ als brüskierende Ansprache einen Denkprozess auslöse und damit Originalität begründe.

Das Gericht greift diesen Punkt auf und macht ihn für die Praxis besonders greifbar. Es führt aus, dass Werbung inzwischen durchaus auch mit provokanten, unfreundlichen oder sogar geschmacklosen Slogans arbeitet. Ein schroffer Ton steht deshalb nicht zwingend entgegen, eine Aussage als Werbung oder Anpreisung zu verstehen. Provokation kann aus Sicht des Verkehrs weiterhin schlicht Werbung sein.

Noch wichtiger ist der zweite Teil: Das Gericht musste diese Frage am Ende nicht einmal endgültig entscheiden, weil es im konkreten Kontext die Wortfolge ohnehin nicht als „unfreundliche Ablehnung“ versteht.

Kontext schlägt Tonfall: „NOT YOUR BUSINESS“ kann neutral verstanden werden

Das Bundespatentgericht differenziert: „NOT YOUR BUSINESS“ werde nicht nur verwendet, um jemanden abzuweisen im Sinne von „das geht dich nichts an“. Je nach Tonfall und Kontext könne die Wendung neutral oder sogar höflich wirken, weil sie schlicht ausdrückt, dass etwas nicht die Angelegenheit der angesprochenen Person ist.

Im Umfeld der hier beanspruchten Dienstleistungen liegt nach Auffassung des Gerichts eine kontextbezogene Interpretation nahe:

Der Kunde hat möglicherweise kein Interesse, keine Zeit oder keine Kompetenz, bestimmte Marketing-, Werbe- oder Webaufgaben selbst zu erledigen. Dann sei es „not your business“ im Sinne von „nicht Ihre Sache“. Genau diese Deutung passe zu einem typischen Werbeversprechen von Agenturen und Dienstleistern.

Damit verliert der Slogan das Moment der „Brüskierung“ und wirkt eher wie eine pointierte Kompetenzbotschaft.

Werbeüblichkeit: Redewendungen wie „nicht dein Ding“ sind etablierte Werbemuster

Ein weiterer tragender Pfeiler der Entscheidung ist die Einschätzung, dass vergleichbare Aussagen seit längerem werblich genutzt werden. Das Gericht stützt sich auf eine Recherche zu Fundstellen aus der Zeit vor der Markenanmeldung, die zeigen sollen, dass Formulierungen wie „nicht dein Ding“ oder „nicht Ihre Sache“ im Marketingumfeld verwendet werden, um die eigene Kompetenz anzupreisen und dem Kunden die Beauftragung nahezulegen.

Die Folgerung des Gerichts: Wenn solche Aussagen werbeüblich sind, wird der Verkehr in der sinngleichen englischen Redewendung ebenfalls eher eine anpreisende Aufforderung sehen und nicht die Kennzeichnung eines bestimmten Geschäftsbetriebs.

Der Beschluss ordnet die Wortfolge als branchen- und werbeübliche Aussage ein: Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen „NOT YOUR BUSINESS“ im Dienstleistungskontext als Aufforderung bzw. Anpreisung, bestimmte Werbe-, Marketing- und Präsentationsaufgaben nicht selbst zu erledigen, sondern professionellen Anbietern zu überlassen. Gerade deshalb fehlt dem Zeichen die Herkunftsfunktion – auch nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zu Slogans (u. a. „for you“).

Genau dieses Verständnis spricht nach Ansicht des Gerichts gegen die Herkunftsfunktion.

Mehrdeutigkeitsargument: Warum „Firma/Unternehmen“ nicht hilft

Der Anmelder hatte argumentiert, „business“ könne auch „Unternehmen“ bedeuten, weshalb sich eine andere Übersetzung und damit Mehrdeutigkeit ergebe.

Das Gericht lässt diese Überlegung im Ergebnis nicht durchgreifen. Entscheidend ist nicht, ob man rein sprachlich weitere Bedeutungsvarianten konstruieren kann, sondern welche Bedeutung im konkreten Dienstleistungskontext nahe liegt und vom Verkehr typischerweise angenommen wird.

Nach Auffassung des Gerichts drängt sich in Verbindung mit Werbe-, Marketing- und Digitaldienstleistungen gerade das Verständnis als bekannte Redewendung „nicht Ihre Sache/Angelegenheit“ auf. Damit bleibt das Zeichen im anpreisenden Sinngehalt verhaftet.

Abgrenzung zu „Starsat“: Warum der Vergleich nicht trägt

Der Anmelder stützte sich zudem auf die Rechtsprechung, wonach Unklarheiten oder Mehrdeutigkeit zugunsten der Eintragungsfähigkeit sprechen können. Das Gericht grenzt den Fall „NOT YOUR BUSINESS“ ausdrücklich von der Entscheidung zu „Starsat“ ab.

Der Unterschied aus Sicht des Bundespatentgerichts: Bei „Starsat“ konnte dem Zeichen nicht ohne Weiteres und ohne Unklarheiten eine beschreibende Bedeutung für die dort beanspruchten Waren zugeordnet werden. Bei „NOT YOUR BUSINESS“ sei das anders, weil die Wortfolge als bekannte Redewendung in diesem Dienstleistungsumfeld nahe liegend werblich verstanden werde.

Mit anderen Worten: Wo ein Begriff nicht eindeutig greifbar ist, kann das eher zugunsten von Unterscheidungskraft wirken. Wo eine Wortfolge jedoch als geläufige Redewendung mit werblichem Aussagegehalt „passt“, spricht das eher gegen Markenschutz.

Praktische Folgen: Was Sie aus der Entscheidung für Ihre Markenstrategie mitnehmen sollten

Warum gerade Dienstleistungsmarken oft an Slogans scheitern

Slogans im Agentur- und Digitalumfeld haben häufig ein gemeinsames Muster: Sie sollen Kompetenz, Entlastung und „Outsourcing“ vermitteln. Genau das kann markenrechtlich problematisch werden, wenn der Slogan so verstanden wird, dass der Kunde bestimmte Aufgaben besser nicht selbst erledigen soll.

Wenn ein Zeichen aus Sicht des Verkehrs in erster Linie diese Botschaft transportiert, nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass es als werbliche Anpreisung eingestuft wird.

Wortmarke oder besser eine Gestaltungslösung?

Die Entscheidung zeigt auch ein strukturelles Risiko von reinen Wortmarken bei Slogans: Ohne grafische Ausgestaltung bleibt nur der Text, und dieser Text muss als Herkunftshinweis funktionieren können.

In der Praxis kann es je nach Zeichen sinnvoll sein, über alternative Schutzstrategien nachzudenken, etwa durch unterscheidungskräftigere Wortbestandteile, kombinierte Zeichen oder ein konsequent entwickeltes Kennzeichnungssystem, das nicht allein auf einer geläufigen Redewendung beruht.

Der wichtige Prüfpunkt: Was versteht der Verkehr „auf Anhieb“?

Das Bundespatentgericht arbeitet stark mit dem Kriterium, ob der Verkehr die Aussage auf Anhieb und ohne gedankliche Zwischenschritte versteht. Für Ihre Markenanmeldung bedeutet das in der Praxis:

Wenn Ihr Slogan im Kern eine unmittelbare, naheliegende Botschaft enthält, die im Branchenkontext typisch ist, kann das die Eintragung erschweren. Je stärker das Zeichen eine gewisse Eigenprägung, Ungewöhnlichkeit oder Distanz zum werbeüblichen Sprachgebrauch aufweist, desto eher lässt sich über Unterscheidungskraft argumentieren.

Fazit: „NOT YOUR BUSINESS“ bleibt im Werbespruch stecken

Das Bundespatentgericht verneinte bei „NOT YOUR BUSINESS“ die Unterscheidungskraft, weil die Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als allgemein verständliche Redewendung mit produktspezifischem Werbegehalt verstanden wird. Der Verkehr erkennt darin nach Auffassung des Gerichts typischerweise keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft, sondern eine anpreisende Botschaft: Das ist nicht Ihre Sache, überlassen Sie es Profis.

Die Entscheidung ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass ein prägnanter Slogan nicht automatisch eine schutzfähige Marke ist, selbst wenn er pointiert oder provokant klingt. Gerade im Umfeld von Werbung, Marketing und IT lohnt sich eine besonders sorgfältige Vorprüfung, ob ein Zeichen im Kern als Herkunftshinweis wirken kann oder eher als branchenübliche Ansprache verstanden wird.

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