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Kein Markenrechtsverstoß beim Kauf von Plagiaten?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Handel mit Produktfälschungen ist seit Jahren ein Dauerthema im Markenrecht. Luxustaschen, Markenuhren, Designerschuhe oder Elektronikartikel werden weltweit kopiert und über Online-Marktplätze, soziale Netzwerke oder Direktimporte angeboten. Während Hersteller und Händler von Plagiaten regelmäßig mit markenrechtlichen Abmahnungen rechnen müssen, stellt sich für viele Verbraucher eine ganz andere Frage: Begehen Sie selbst einen Markenrechtsverstoß, wenn Sie ein Plagiat kaufen?

Diese Frage ist für Verbraucher von erheblicher Bedeutung. Viele Käufer handeln aus Neugier, aus Preisbewusstsein oder schlicht aus Unwissenheit. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27.08.2025 – Az. 2-06 O 238/24 hierzu wichtige Leitlinien herausgearbeitet – allerdings im konkreten Kontext eines Grenzbeschlagnahmeverfahrens: Streitig war insbesondere, ob der Markeninhaber von der privaten Bestellerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen kann, nachdem eine als Plagiat eingestufte Sendung vom Zoll angehalten worden war.

Der folgende Beitrag erläutert die Entscheidung ausführlich, ordnet sie rechtlich ein und zeigt auf, welche Konsequenzen sich daraus für Verbraucher, Markeninhaber und Händler ergeben.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem LG Frankfurt am Main?

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Streit über Kostenerstattung im Zusammenhang mit einem Grenzbeschlagnahmeverfahren. Eine Privatperson hatte online bei einem in China ansässigen Händler eine Tasche bestellt; die Sendung wurde vom Zoll wegen des Verdachts einer Markenrechtsverletzung zurückgehalten und später als Plagiat eingeordnet. Der Markeninhaber verlangte in diesem Zusammenhang (insbesondere) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten; das LG Frankfurt a.M. hat eine entsprechende Inanspruchnahme der Privatperson zurückgewiesen, weil der private Bestellvorgang nicht als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu qualifizieren sei

Der Markeninhaber stellte sich auf den Standpunkt, die Privatperson habe durch Bestellung und Einfuhr der Ware eine Markenrechtsverletzung begangen und müsse deshalb die im Grenzbeschlagnahmeverfahren angefallenen Aufwendungen (insbesondere Rechtsanwaltskosten) tragen. Außerdem vertrat er die Auffassung, das geschäftliche Handeln des Onlinehändlers sei dem Besteller zuzurechnen. Das LG Frankfurt a.M. hat diese Zurechnung und eine Haftung der Privatperson für Kosten gerade abgelehnt.

Der Beklagte hingegen berief sich darauf, die Ware ausschließlich privat genutzt zu haben und nicht als Anbieter oder Wiederverkäufer aufgetreten zu sein.

Zentrale Aussage des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass der rein private Erwerb (insbesondere die Bestellung/der Empfang) und die private Nutzung eines Plagiats regelmäßig keinen Markenrechtsverstoß begründen, solange kein Handeln im geschäftlichen Verkehr hinzutritt (z.B. Anbieten, Inverkehrbringen, geschäftliche Nutzung).

Damit hat das Gericht eine Grenze gezogen zwischen markenrechtlich relevanten Handlungen und rein privatem Konsumverhalten.

Warum liegt nach Ansicht des Gerichts kein Markenrechtsverstoß vor?

Keine markenmäßige Benutzung durch Verbraucher

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die sogenannte markenmäßige Benutzung. Markenrechte werden nur dann verletzt, wenn ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, also insbesondere:

  • zur Kennzeichnung von Waren
  • zur Förderung des Absatzes
  • im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten

Das Gericht stellte fest, dass Verbraucher beim privaten Kauf und Gebrauch eines Produkts nicht im geschäftlichen Verkehr handeln. Der Erwerb diene allein dem persönlichen Konsum und nicht der Teilnahme am Marktgeschehen.

Der private Käufer tritt nicht als Anbieter, Händler oder Werbender auf.

Keine wirtschaftliche Außenwirkung

Maßgeblich ist im Markenrecht, ob eine Benutzung „im geschäftlichen Verkehr“ vorliegt. Das LG Frankfurt a.M. stellt darauf ab, dass Einkäufe zum privaten Gebrauch kein geschäftliches Handeln darstellen. Wer als Privatperson eine Ware ausschließlich zu privaten Zwecken bestellt und nutzt, verwendet das Zeichen regelmäßig nicht im geschäftlichen Verkehr – und erfüllt damit die zentrale Voraussetzung markenrechtlicher Ansprüche (z.B. Schadens- oder Aufwendungsersatz) nicht.

Keine Gleichsetzung mit Herstellern oder Händlern

Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass Verbraucher nicht mit Herstellern, Importeuren oder Verkäufern von Plagiaten gleichgesetzt werden dürfen. Diese Akteure bringen gefälschte Ware aktiv in den Markt und profitieren wirtschaftlich davon.

Der private Käufer hingegen:

  • ist Endabnehmer
  • erzielt keinen Gewinn
  • beeinflusst den Markt nur mittelbar

Eine unmittelbare Haftung aus dem Markenrecht lasse sich daraus nicht ableiten.

Bedeutung des Urteils für Verbraucher

Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Verbraucher, die sich mit markenrechtlichen Vorwürfen konfrontiert sehen.

Für Sie als Verbraucher bedeutet das insbesondere:

  • Der bloße Kauf eines Plagiats begründet regelmäßig keine Markenrechtsverletzung
  • Abmahnungen allein wegen des privaten Erwerbs sind rechtlich angreifbar
  • Markeninhaber können ihre Ansprüche nicht ohne Weiteres auf Endverbraucher ausdehnen

Gleichzeitig betont das Gericht, dass diese Bewertung nicht grenzenlos gilt.

Wo liegen die rechtlichen Grenzen?

Weiterverkauf oder öffentliche Nutzung

Sobald ein Verbraucher ein Plagiat nicht mehr nur privat besitzt, sondern es etwa zum Verkauf anbietet, in den Verkehr bringt oder im Rahmen eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten einsetzt (z.B. zu Werbezwecken), kann die Situation anders zu bewerten sein. Dann kann eine markenrechtlich relevante Benutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen.

Problematisch können insbesondere sein:

  • Verkauf über Online-Marktplätze
  • Angebote in sozialen Netzwerken
  • Nutzung zu Werbezwecken
  • Auftreten als Wiederverkäufer

In solchen Fällen kann eine markenmäßige Benutzung vorliegen, die eine Haftung auslöst.

Gewerblicher Bezug oder Gewinnerzielung

Auch wenn der ursprüngliche Kauf privat erfolgt ist, kann eine spätere Nutzung im geschäftlichen Kontext relevant werden. Das gilt etwa dann, wenn:

  • regelmäßig Plagiate weiterveräußert werden
  • Einnahmen erzielt werden
  • ein planmäßiges Vorgehen erkennbar ist

Hier kann der Übergang vom privaten Handeln zum geschäftlichen Verkehr fließend sein.

Abgrenzung zu strafrechtlichen Risiken

Das Urteil des LG Frankfurt betrifft ausschließlich das Markenrecht. Es bedeutet nicht, dass der Kauf von Plagiaten generell rechtlich unbedenklich ist.

Unabhängig von der markenrechtlichen Einordnung kann der Zoll bei Verdacht auf Produktpiraterie Sendungen anhalten und eine Vernichtung veranlassen. Das Urteil des LG Frankfurt a.M. beantwortet vor allem die Frage, ob der Markeninhaber die private Bestellerin wegen des rein privaten Vorgangs markenrechtlich (insbesondere auf Aufwendungs-/Kostenerstattung) in Anspruch nehmen kann. Weitere Rechtsfolgen – insbesondere zollrechtliche Maßnahmen und deren Ablauf – sind davon zu trennen und hängen stark vom Einzelfall ab.

Bedeutung für Markeninhaber

Für Markeninhaber verdeutlicht das Urteil, dass die markenrechtliche Anspruchsdurchsetzung klare Grenzen hat. Der Fokus bleibt weiterhin auf den eigentlichen Verursachern des Problems:

  • Hersteller von Fälschungen
  • Importeure
  • Händler und Anbieter

Eine Verlagerung der Haftung auf Verbraucher ist nach dieser Entscheidung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar.

Einordnung der Entscheidung in die Rechtsprechung

Das Urteil des LG Frankfurt am Main fügt sich in eine Linie ein, die das Markenrecht als Instrument zur Marktregulierung versteht und nicht als Mittel zur Sanktionierung privaten Konsumverhaltens.

Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte zunehmend differenzieren zwischen:

  • aktiver Marktteilnahme
  • passivem Endverbrauch

Diese Differenzierung stärkt die Verhältnismäßigkeit des Markenrechts und schützt Verbraucher vor einer Überdehnung markenrechtlicher Ansprüche.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 27.08.2025 bringt eine klare und praxisnahe Aussage: Der private Kauf eines Plagiats stellt für sich genommen regelmäßig keinen Markenrechtsverstoß dar.

Für Verbraucher bedeutet dies mehr Rechtssicherheit und Schutz vor unberechtigten markenrechtlichen Forderungen. Gleichzeitig bleibt das Markenrecht dort scharf, wo es hingehört – bei der Bekämpfung von Herstellern und Händlern gefälschter Produkte.

Sollten Sie dennoch mit einer Abmahnung oder rechtlichen Forderungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Besitz eines vermeintlichen Plagiats konfrontiert werden, empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Gerade die Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Nutzung kann entscheidend sein.

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