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Kein Inlandsbezug bei Schweizer Website

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie entdecken Ihre Fotos auf einer ausländischen Website. Das Werk wurde offenbar kopiert, ohne Lizenz, ohne Nachfrage, ohne Namensnennung. Der erste Impuls ist oft klar: Abmahnen, klagen, Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht verlangen.

Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 14.11.2025 (Az. 6 U 96/24) an. Das Gericht macht deutlich: Für (Schadensersatz-)Ansprüche nach deutschem Urheberrecht (§ 97 UrhG) reicht die bloße Abrufbarkeit einer ausländisch geprägten Website in Deutschland nicht zwingend aus. Erforderlich ist vielmehr ein **hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug („commercial effect“) **, der über die bloße technische Erreichbarkeit hinausgeht.

Das klingt technisch, ist in der Praxis aber ein echter Dreh- und Angelpunkt. Denn im Online-Bereich ist fast alles überall abrufbar. Gerade deshalb wird die Frage immer wichtiger: Wann wird aus „weltweit abrufbar“ rechtlich ein „Inlandsfall“?

Das Wichtigste in Kürze
• Bei Auslands-Websites genügt für (Schadensersatz-)Ansprüche nach deutschem Urheberrecht (§ 97 UrhG) nicht automatisch, dass Inhalte in Deutschland technisch abrufbar sind.
• Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung: Besteht ein **hinreichend wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug („commercial effect“) ** oder ist die Inlandsabrufbarkeit nur eine Begleiterscheinung weltweiter Erreichbarkeit?
• Indizien sind u. a. Marktausrichtung, Domain/Top-Level-Domain, Vertriebs- und Leistungsgebiet, Kundenansprache sowie greifbare wirtschaftliche Effekte im Inland.
• Deutschsprachigkeit ist kein starkes Deutschland-Indiz, wenn sie im Sitzstaat naheliegt (z. B. Schweiz) und die Gesamtumstände eher auf den Auslandsmarkt deuten.
• Wer in Deutschland Ansprüche durchsetzen will, muss den Inlandsbezug konkret darlegen und im Streitfall belastbar untermauern.

Der rechtliche Hintergrund: Territorialitätsprinzip und Inlandsbezug

Im Urheberrecht gilt vereinfacht: Schutzrechte sind territorial, also an einen Staat bzw. ein Schutzland gebunden. Sie können sich zwar auf Inhalte beziehen, die im Internet weltweit sichtbar sind, die Rechtsordnung fragt aber trotzdem:

  • Wo liegt die relevante Nutzungshandlung?
  • Wo treten die wirtschaftlichen Auswirkungen ein?
  • Ist Deutschland mehr als nur zufälliger „Mit-Zuschauer“ eines Auslandsauftritts?

Gerade bei Websites mit Auslandsbezug droht sonst eine „uferlose“ Anwendung deutschen Rechts: Jede Auslandsseite wäre automatisch auch ein „Inlandsfall“, nur weil sie technisch in Deutschland abrufbar ist. Diese Ausweitung versuchen die Gerichte über das Kriterium des hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs zu begrenzen.

Der Fall: Fotos auf Schweizer Websites, Klage in Deutschland

Was war passiert?

Im Kern ging es um Folgendes:

  • Ein Fotograf fertigte Produktbilder an.
  • Mehrere Unternehmen nutzten diese Fotos auf Schweizer Websites und in Online-Artikeln, ohne Lizenz.
  • Die Inhalte waren auch in Deutschland abrufbar, weil das Internet keine Landesgrenzen kennt.
  • Der Fotograf verlangte vor einem deutschen Gericht Schadensersatz nach deutschem Urheberrecht.

Die beklagten Unternehmen hielten dagegen:
Ihr Markt liege ausschließlich in der Schweiz, ihre Angebote seien nicht auf deutsche Kunden ausgerichtet.

Die Vorinstanz: Abrufbarkeit reicht aus

Das Landgericht Köln (Az. 14 O 353/21) sprach dem Kläger nach der in der Diskussion bekannten Linie teilweise Schadensersatz zu, weil es die Abrufbarkeit in Deutschland als ausreichend ansah, um deutsches Urheberrecht anzuwenden.

Die Berufung: OLG Köln weist die Klage ab

Das OLG Köln ging einen anderen Weg und wies die Klage im Berufungsverfahren ab. Der Drehpunkt: kein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug.

Die Kernaussagen des OLG Köln: Abrufbar heißt nicht wirtschaftlich relevant

Das OLG Köln macht deutlich, dass es nicht bei einer rein technischen Betrachtung stehen bleiben soll. Maßgeblich sei, ob die Nutzungshandlung über die bloße Abrufbarkeit hinaus einen wirtschaftlich bedeutsamen Bezug zu Deutschland hat.

Das Gericht betont die Grenzen der bloßen Abrufbarkeit

Der Senat formuliert es sehr klar:

• „Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nichtdeutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug (…).“
• „Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (…).Damit wird eine Argumentation abgeschnitten, die in vielen Fällen intuitiv erscheint: „Man hätte ja Deutschland technisch ausschließen können.“

Das Urteil zeigt: Unterlassenes Geo-Blocking ist nicht automatisch das entscheidende Kriterium. Es bleibt bei der Gesamtabwägung.

„Commercial effect“ als Leitbegriff

Besonders praxisnah ist, dass das Gericht ausdrücklich an das Konzept des „commercial effect“ anknüpft:

  • Wenn die Nutzungshandlung keinen nennenswerten wirtschaftlichen Effekt in Deutschland hat, bleibt Deutschland rechtlich eher „Zuschauer“.
  • Ein Inlandsbezug ist dann nur die Begleiterscheinung weltweiter Erreichbarkeit.

Das ist für Rechteinhaber unbequem, aber dogmatisch konsequent: Nicht jede Online-Sichtbarkeit soll automatisch deutsches Schadensersatzrecht auslösen.

Welche Faktoren sprachen im Streitfall gegen einen Inlandsbezug?

In der Gesamtabwägung stellte das OLG Köln auf mehrere Indizien ab, die zusammen ein klares Bild ergaben. Besonders wichtig waren:

  • Sitz der Unternehmen in der Schweiz
  • Ausrichtung auf den Schweizer Markt
  • Websites unter der Schweizer Top-Level-Domain (.ch)
  • keine erkennbare Ansprache deutscher Kunden
  • Deutsch als Sprache wurde nicht als starkes Deutschland-Indiz gewertet, weil Deutsch auch Amtssprache in der Schweiz ist
  • fehlender Vortrag zu konkreten wirtschaftlichen Effekten in Deutschland

Ein Punkt ist dabei praktisch zentral: Darlegung und Nachweis. Das Gericht bemängelte sinngemäß, dass der Kläger keinen konkreten wirtschaftlichen Effekt im Inland aufgezeigt habe. Wer also in Deutschland Schadensersatz will, muss den Inlandsbezug nicht nur behaupten, sondern ihn im Streitfall substanziiert mit Leben füllen.

Ein häufiger Denkfehler: „Die Lizenz hätte doch in Deutschland eingeholt werden müssen“

Der Kläger argumentierte offenbar sinngemäß:
Wenn die Beklagten die Fotos in Deutschland abrufbar machen, hätten sie auch eine deutsche Lizenz einholen müssen. Und weil sie das nicht getan haben, müsse es Schadensersatz geben.

Das OLG Köln lässt diese Logik nicht durchgehen. Der Kern der Gegenüberlegung ist:

  • Eine Pflicht zur Lizenzeinholung nach deutschem Recht setzt voraus, dass deutsches Urheberrecht überhaupt anwendbar ist.
  • Fehlt der Inlandsbezug, kann man die Lizenzpflicht nicht „von hinten“ konstruieren.

Für die Praxis heißt das: Die Anspruchsprüfung beginnt nicht beim Schadensersatz, sondern beim Anknüpfungspunkt der Rechtsordnung.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für Fotografen, Bildagenturen und Rechteinhaber

Wenn Ihre Werke auf ausländischen Websites auftauchen, sollten Sie strategisch sehr früh klären, ob Deutschland der richtige Angriffspunkt ist.

Hilfreiche Prüffragen sind:

  • Gibt es Kunden, Verkäufe, Leads oder Werbeeinnahmen mit Bezug zu Deutschland?
  • Wird nach Deutschland geliefert oder werden Leistungen an deutsche Nutzer erbracht?
  • Gibt es Preisangaben, AGB, Versandinfos oder Kontaktstrukturen, die auf Deutschland hindeuten?
  • Werden Werbeanzeigen erkennbar (auch) auf den deutschen Markt ausgerichtet?
  • Gibt es deutsche Vertriebspartner, Kooperationen oder deutschlandspezifische Landingpages?

Wenn Sie solche Punkte plausibel belegen können, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Gerichte den Inlandsbezug eher bejahen.

Wenn diese Anhaltspunkte fehlen, kann es taktisch sinnvoller sein:

  • Ansprüche im Ausland zu prüfen (z. B. am Sitz des Betreibers)
  • in Deutschland nur das zu verfolgen, was sich tatsächlich sauber begründen lässt
  • vorgerichtlich so zu kommunizieren, dass eine einvernehmliche Lizenz- oder Vergleichslösung realistischer wird

Für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Inhalte online nutzen

Wenn Sie aus dem Ausland heraus Websites betreiben, heißt das Urteil nicht, dass deutsches Urheberrecht „egal“ wäre. Es heißt aber: Es kommt stärker auf die Marktausrichtung an.

Risikofaktoren, die einen Inlandsbezug eher stützen können:

  • Angebote sind sichtbar auf deutsche Kunden zugeschnitten
  • Versand nach Deutschland, deutsche Telefonnummern, deutsche Anschriften
  • Inhalte oder Werbemaßnahmen mit klarer Deutschland-Zielgruppe
  • erheblicher Anteil von Traffic, Umsätzen oder Leads aus Deutschland
  • Domain, SEO, Ads oder Social-Kampagnen, die Deutschland erkennbar „mitnehmen“

Risikomindernd kann sein:

  • klare Marktzuordnung (Währung, Liefergebiet, Kontakt)
  • konsistente Ausrichtung auf das Ausland ohne Deutschland-Signale
  • saubere Rechteketten bei Bildern, Texten, Videos, bevor Inhalte live gehen

Wichtig: Ein bloßer Disclaimer („nur für Schweizer Kunden“) kann helfen, ist aber in vielen Konstellationen nicht allein tragfähig, wenn die übrigen Umstände in eine andere Richtung zeigen.

Eine praxistaugliche Checkliste: Wann kann ein Inlandsbezug eher vorliegen?

Indizien, die Gerichte häufig als relevant ansehen

  • Tätigkeit und Marktauftritt in Deutschland
  • Verkauf oder Leistungserbringung an deutsche Kunden
  • deutschlandspezifische Inhalte oder Angebote
  • Zahlungs- und Lieferoptionen für Deutschland
  • Werbung mit Deutschland-Targeting
  • Domain- und Präsentationsentscheidungen, die Deutschland erkennbar einbeziehen

Indizien, die eher gegen einen Inlandsbezug sprechen können

  • durchgängig ausländische Marktlogik (Währung, Liefergebiet, Kontakt)
  • klare Beschränkung auf Auslandsmarkt ohne nennenswerte Inlandswirkung
  • fehlende konkrete Hinweise auf wirtschaftliche Effekte in Deutschland
  • Sprache ist nicht eindeutig, weil sie auch im Ausland naheliegt (Beispiel: Deutsch in der Schweiz)

Was Sie aus dem Urteil für Ihre Durchsetzungspraxis mitnehmen sollten

Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung mit Auslandsbezug verfolgen möchten, entscheidet sich der Erfolg nicht selten an der Beweisführung zum Inlandsbezug. Das betrifft häufig schon die erste Weichenstellung:

  • Welche Anspruchsgrundlagen wählen Sie?
  • Welches Gericht ist taktisch sinnvoll?
  • Welche Tatsachen müssen Sie früh sichern, um den „commercial effect“ darlegen zu können?
  • Wo drohen Einwände, die die Anspruchsdurchsetzung in Deutschland ausbremsen?

Gerade bei Fotorechtsfällen kann die Sache schnell kippen, wenn Sie zwar die unberechtigte Nutzung sauber belegen können, aber die wirtschaftliche Inlandsauswirkung nicht greifbar wird.

Wie wir Sie dabei unterstützen können

Wenn Sie Ihre Fotos oder andere Inhalte auf ausländischen Websites wiederfinden, lohnt sich oft eine strukturierte Vorprüfung:

  • Gibt es tragfähige Indizien für einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug?
  • Welche Belege können Sie kurzfristig sichern (Screenshots, Trackingdaten, Bestellabläufe, Reichweitenangaben)?
  • Welche Durchsetzungsstrategie ist wirtschaftlich sinnvoll, auch im Hinblick auf Kostenrisiken und Vollstreckbarkeit?

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