Kein Gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht

Bedeutung der Rechtssicherheit im Zivilrecht
Rechtssicherheit ist ein grundlegendes Prinzip des deutschen Zivilrechts. Sie gewährleistet, dass Bürger und Unternehmen sich auf bestehende Regeln verlassen können und ihre Rechtspositionen geschützt sind. Besonders im Geschäftsverkehr spielt die Sicherheit von Eigentumsübergängen eine zentrale Rolle: Käufer sollen darauf vertrauen können, dass erworbene Rechte und Gegenstände tatsächlich in ihren Besitz übergehen, ohne dass sie unerwartet von Dritten herausverlangt werden.
Eine wesentliche Stütze dieses Prinzips ist der gutgläubige Erwerb von Rechten und Sachen, der es ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen auch dann Eigentum oder Rechte zu erwerben, wenn der Veräußerer nicht der eigentliche Berechtigte war.
Der Grundsatz des gutgläubigen Erwerbs im Sachenrecht
Im deutschen Sachenrecht ist der gutgläubige Erwerb insbesondere in den §§ 932 ff. BGB geregelt. Demnach kann jemand, der eine bewegliche Sache von einem Nichtberechtigten erwirbt, dennoch Eigentümer werden, sofern er in gutem Glauben war – also nicht wusste und nicht wissen musste, dass der Veräußerer nicht berechtigt war. Diese Regelung dient dem Verkehrsschutz: Käufer sollen nicht immer die gesamte Eigentumshistorie eines Gegenstands überprüfen müssen.
Ein klassisches Beispiel ist der Kauf eines gebrauchten Fahrrads auf einem Flohmarkt. Ist der Käufer gutgläubig und hat keinen Grund zur Annahme, dass das Fahrrad gestohlen ist, kann er durch den Kauf Eigentum daran erlangen – selbst wenn es sich tatsächlich um Diebesgut handelt.
Im Urheberrecht gilt dieser Grundsatz jedoch nicht. Warum?
Warum der gutgläubige Erwerb im Urheberrecht ausgeschlossen ist
Anders als Sachenrechte sind Urheberrechte absolute Rechte, die unmittelbar mit der Person des Urhebers verknüpft sind und nicht einfach übertragen werden können. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht keine Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs vor. Wer eine Lizenz oder Nutzungsrechte an einem Werk erwerben möchte, kann sich nicht darauf verlassen, dass der Veräußerer tatsächlich berechtigt war – es besteht stets das Risiko, dass die Rechte gar nicht wirksam übertragen werden konnten.
Dies bedeutet, dass selbst ein gutgläubiger Erwerber von Nutzungsrechten haftet, wenn sich später herausstellt, dass der ursprüngliche Lizenzgeber nicht der tatsächliche Rechteinhaber war. Diese strikte Regelung dient dem Schutz des Urhebers und verhindert eine unkontrollierte Weitergabe oder Aushöhlung seiner Rechte.
Ein Beispiel verdeutlicht die Problematik:
Ein Unternehmen kauft für eine Werbekampagne ein Bild von einer Bildagentur. Die Bildagentur hatte jedoch keine Erlaubnis des Fotografen, das Bild zu lizenzieren. Das Unternehmen, das sich in gutem Glauben auf die Agentur verlassen hat, nutzt das Bild öffentlich – und wird vom Fotografen wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt.
Da es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb gibt, muss das Unternehmen haften, selbst wenn es von der fehlenden Berechtigung der Bildagentur nichts wusste.
Der gutgläubige Erwerb – Grundprinzip und Rechtsnatur
Der Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb im Urheberrecht
Praxisbezug: Probleme bei der Kettenveräußerung von Nutzungsrechten
Rechtsprechung zum gutgläubigen Erwerb im Urheberrecht
Haftungsrisiken für Käufer und Lizenznehmer
Praxisempfehlungen: So schützen sich Käufer und Lizenznehmer
Fazit und abschließende Bewertung
Der gutgläubige Erwerb – Grundprinzip und Rechtsnatur
Definition des gutgläubigen Erwerbs im deutschen Zivilrecht
Der gutgläubige Erwerb ist ein Rechtsprinzip, das insbesondere im Sachenrecht Anwendung findet. Es ermöglicht, dass eine Person Eigentum oder Rechte an einer Sache erwerben kann, selbst wenn der Veräußerer nicht der rechtmäßige Eigentümer war – vorausgesetzt, der Erwerber handelte gutgläubig.
Gutgläubigkeit bedeutet dabei, dass der Erwerber nicht wusste und auch nicht hätte wissen müssen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war. Dieses Prinzip dient der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr, indem es den Erwerber schützt und Transaktionen erleichtert.
Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen (§§ 932 ff. BGB)
Der gutgläubige Erwerb ist insbesondere im Sachenrecht von großer Bedeutung. Nach § 932 BGB kann jemand Eigentum an einer beweglichen Sache erwerben, selbst wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer war, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Besitzübertragung: Der Erwerber muss die Sache vom Veräußerer übergeben bekommen haben.
- Guter Glaube des Erwerbers: Er darf nicht wissen, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist.
- Kein Abhandenkommen der Sache: Die Sache darf dem ursprünglichen Eigentümer nicht gestohlen oder verloren gegangen sein.
Ein Beispiel:
Ein Käufer erwirbt ein gebrauchtes Smartphone von einer Privatperson über eine Online-Plattform. Er prüft die Eigentumsverhältnisse nicht weiter, hat aber auch keine Anhaltspunkte für einen Diebstahl. Später stellt sich heraus, dass das Smartphone gestohlen war. Trotzdem bleibt der Käufer Eigentümer, weil er die Sache in gutem Glauben erworben hat – es sei denn, der ursprüngliche Eigentümer kann nachweisen, dass ihm das Gerät gestohlen wurde.
Dieses Prinzip schützt insbesondere den Geschäftsverkehr und verhindert, dass jede Eigentumsübertragung durch umständliche Überprüfungen erschwert wird.
Gutgläubiger Erwerb von Forderungen und Rechten (§ 405 BGB)
Neben Sachen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Forderungen und andere Rechte gutgläubig erworben werden. Nach § 405 BGB gilt:
- Wer eine Forderung erwirbt, darf darauf vertrauen, dass der Verkäufer berechtigt war, sofern ihm keine Umstände bekannt sind, die Zweifel an der Berechtigung begründen.
- Dies gilt insbesondere für den Handel mit Wertpapieren oder Unternehmensanteilen, bei denen Vertrauen in die Verkehrsfähigkeit der Rechte eine wesentliche Rolle spielt.
Beispiel:
Ein Unternehmen kauft eine Forderung von einem vermeintlichen Gläubiger. Der Erwerber hat keinen Grund zur Annahme, dass der Gläubiger nicht berechtigt ist. Später stellt sich heraus, dass die Forderung gar nicht existierte. Unter Umständen kann der Erwerber trotzdem Schutz genießen, wenn er in gutem Glauben gehandelt hat.
Warum das Urheberrecht anders behandelt wird
Im Gegensatz zum Sachen- und Forderungsrecht gibt es im Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb. Dies hat mehrere Gründe:
- Das Urheberrecht ist ein höchstpersönliches Recht: Es entsteht mit der Schaffung eines Werks automatisch beim Urheber (§ 7 UrhG). Es kann nicht einfach wie eine Sache weiterverkauft werden.
- Urheberrechte sind absolute Rechte: Sie wirken gegenüber jedermann und sind nicht nur schuldrechtliche Ansprüche zwischen Vertragsparteien.
- Es gibt keine öffentliche Registereintragung: Anders als bei Grundstücken (Grundbuch) oder Marken (DPMA-Register) existiert keine zentrale Stelle, bei der die Rechteinhaberschaft geprüft werden kann.
- Ein gutgläubiger Erwerb würde Urheber schutzlos stellen: Wäre ein Erwerb auch ohne Berechtigung des Veräußerers möglich, könnte ein Urheber die Kontrolle über sein Werk verlieren.
Ein Beispiel verdeutlicht das Problem:
Ein Verlag kauft die Lizenz für ein Buch von einem vermeintlichen Rechteinhaber. Der Verlag ist gutgläubig und veröffentlicht das Buch. Später stellt sich heraus, dass die Lizenz nie wirksam übertragen wurde. Da kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, haftet der Verlag für Urheberrechtsverletzungen – auch wenn er sich keiner Schuld bewusst war.
Daher müssen Lizenznehmer, Käufer oder Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken sorgfältig prüfen, ob der Vertragspartner tatsächlich zur Lizenzierung berechtigt ist.
Der Grundsatz: Kein gutgläubiger Erwerb im Urheberrecht
Rechtliche Grundlage: Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
Im deutschen Urheberrecht existiert kein gutgläubiger Erwerb von Rechten. Das bedeutet, dass niemand Nutzungs- oder Verwertungsrechte an einem Werk wirksam erwerben kann, wenn der Veräußerer nicht berechtigt war – selbst wenn der Erwerber gutgläubig war.
Diese strikte Regelung schützt Urheber vor unkontrollierter Weiterveräußerung ihrer Werke und ist in mehreren Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verankert:
- § 29 Abs. 1 UrhG: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird durch Erbgang weitergegeben.
- § 31 Abs. 1 UrhG: Nutzungsrechte können nur mit Zustimmung des Urhebers eingeräumt werden.
- § 34 Abs. 1 UrhG: Ein einmal eingeräumtes Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers weiterübertragen werden.
Diese Regelungen verhindern, dass jemand eine Nutzungserlaubnis oder Lizenz „gutgläubig“ von einer nicht berechtigten Person erwirbt. Der Erwerber kann sich nicht darauf berufen, dass er von der fehlenden Berechtigung nichts wusste.
Beispiel aus der Praxis:
Ein Unternehmen kauft eine Musiklizenz von einem Anbieter, der vorgibt, die Rechte zu besitzen. Das Unternehmen verwendet die Musik in seiner Werbung. Später stellt sich heraus, dass der Anbieter gar nicht berechtigt war, die Lizenz zu vergeben.
Da kein gutgläubiger Erwerb möglich ist, begeht das Unternehmen eine Urheberrechtsverletzung – und kann von den tatsächlichen Rechteinhabern abgemahnt oder auf Schadensersatz verklagt werden.
Warum das Urheberrecht ein absolutes Recht ist
Das Urheberrecht ist ein absolutes Recht, das sich von schuldrechtlichen Ansprüchen unterscheidet.
- Es wirkt gegenüber jedermann und schützt den Urheber vor unbefugter Nutzung.
- Es kann nicht ohne weiteres übertragen oder gutgläubig erworben werden, da es nicht auf einem Register basiert.
- Der Urheber hat immer das letzte Wort über die Nutzung seines Werks.
Ein Gegenbeispiel ist der gutgläubige Erwerb einer Forderung (§ 405 BGB): Wer eine offene Rechnung gutgläubig von einem Gläubiger kauft, kann sich auf den gutgläubigen Erwerb berufen. Beim Urheberrecht wäre das undenkbar – selbst wenn eine Person vorgibt, Lizenzen verkaufen zu dürfen, kann sie dies nur mit der Zustimmung des Urhebers.
Keine Eigentumskette wie im Sachenrecht
Ein zentraler Unterschied zum Sachenrecht ist, dass Urheberrechte keine Eigentumskette haben wie bewegliche oder unbewegliche Sachen.
- Im Sachenrecht kann das Eigentum durch Besitzübergang und gutgläubigen Erwerb weitergegeben werden.
- Beim Urheberrecht bleibt der Urheber stets die einzige Quelle der Rechtseinräumung – es gibt keine nachträgliche Heilung eines Erwerbs durch Gutgläubigkeit.
Ein praktisches Beispiel aus dem Kunsthandel:
Ein Galerist verkauft ein Gemälde mit angeblichen Exklusivrechten zur Vervielfältigung an einen Verlag. Der Verlag nutzt das Bild für Buchcover. Später stellt sich heraus, dass der Maler keine Rechte abgetreten hatte. Der Verlag haftet, auch wenn er nichts von der fehlenden Berechtigung wusste.
Persönlichkeitsrechtlicher Bezug des Urhebers
Das Urheberrecht ist nicht nur ein wirtschaftliches Recht, sondern auch ein Persönlichkeitsrecht des Urhebers.
- Der Urheber hat eine enge persönliche Verbindung zu seinem Werk, die nicht ohne weiteres übertragbar ist.
- Anders als bei materiellen Gütern gibt es keinen „Eigentümer“, der einfach ersetzt werden kann.
- Selbst wenn ein Dritter ein Werk gutgläubig erwirbt, kann der Urheber die Nutzung untersagen, wenn er nicht zugestimmt hat.
Ein besonders bekanntes Beispiel ist das „Recht auf Namensnennung“ (§ 13 UrhG):
- Ein Künstler verkauft ein Gemälde an eine Galerie.
- Die Galerie veröffentlicht das Werk ohne Nennung des Künstlers.
- Selbst wenn die Galerie gutgläubig war, bleibt das Persönlichkeitsrecht des Urhebers bestehen – er kann verlangen, genannt zu werden oder die Nutzung untersagen.
Fazit
- Das Urheberrecht schließt den gutgläubigen Erwerb kategorisch aus, um die Kontrolle des Urhebers über sein Werk zu wahren.
- Urheberrechte sind absolute Rechte, die nicht wie Sachen oder Forderungen gehandelt werden können.
- Die Verbindung zwischen Urheber und Werk ist persönlich, was den gutgläubigen Erwerb ausschließt.
- Andere Rechtsgebiete wie das Marken- oder Patentrecht erlauben in bestimmten Fällen den gutgläubigen Erwerb, aber das Urheberrecht bleibt eine Ausnahme.
Praxisbezug: Probleme bei der Kettenveräußerung von Nutzungsrechten
Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Urheberrecht hat erhebliche Konsequenzen für den geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei der Weiterveräußerung von Nutzungsrechten. Unternehmen und Privatpersonen gehen oft davon aus, dass sie ein Werk – sei es ein Foto, eine Grafik, Musik oder Text – rechtmäßig nutzen dürfen, weil sie eine Lizenz erworben haben. Doch wenn der ursprüngliche Lizenzgeber gar nicht berechtigt war, das Werk zu lizenzieren, drohen massive rechtliche und finanzielle Folgen.
Typische Fallkonstellationen im geschäftlichen Verkehr
Lizenzketten: Wer darf was weiterveräußern?
In der Praxis kommt es häufig zu sogenannten Lizenzketten, in denen ein Werk von einem Lizenzgeber an einen weiteren Lizenznehmer weitergegeben wird. Dies ist grundsätzlich möglich, aber nur mit Zustimmung des Urhebers (§ 34 Abs. 1 UrhG).
🔹 Beispiel:
- Ein Fotograf lizenziert ein Bild an eine Werbeagentur für eine bestimmte Nutzung.
- Die Werbeagentur gibt das Bild an einen Kunden weiter und räumt diesem umfangreiche Nutzungsrechte ein.
- Später stellt sich heraus, dass der Fotograf nur eine einfache Lizenz erteilt hat und die Agentur nicht berechtigt war, das Bild weiterzugeben.
Da kein gutgläubiger Erwerb im Urheberrecht möglich ist, darf der Kunde das Bild nicht nutzen – obwohl er für die Lizenz bezahlt hat. Der Urheber kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen, und der Kunde muss sich möglicherweise an die Agentur wenden, um sein Geld zurückzufordern.
Der Fall der fehlenden Zustimmung des Urhebers
Ein häufiges Problem in der Praxis ist, dass ein Lizenzgeber mehr Rechte vergibt, als er tatsächlich hat.
🔹 Praxisfall:
- Ein freiberuflicher Grafikdesigner erstellt ein Logo für ein Unternehmen.
- Später verkauft er das Logo an eine weitere Firma, ohne die Zustimmung des ursprünglichen Auftraggebers einzuholen.
- Das zweite Unternehmen verwendet das Logo – und wird wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt.
Die fehlende Zustimmung des Urhebers macht die gesamte Transaktion unwirksam, selbst wenn das zweite Unternehmen davon nichts wusste. Es haftet dennoch für die unrechtmäßige Nutzung.
Erwerb von Rechten von nicht berechtigten Personen
Besonders problematisch ist der Fall, wenn eine Person oder ein Unternehmen urheberrechtlich geschützte Werke ohne jede Berechtigung weitergibt.
🔹 Beispiel:
- Ein Online-Marktplatz bietet günstige Musiklizenzen für Werbespots an.
- Ein Unternehmen kauft eine Lizenz und nutzt den Song in einer Kampagne.
- Später stellt sich heraus, dass der Verkäufer keine Rechte an der Musik hatte.
Hier kann sich das Unternehmen nicht auf seinen guten Glauben berufen. Es haftet voll für die Urheberrechtsverletzung – selbst wenn es die Lizenz legal erworben hat.
Fallbeispiel: Fotografien und Bildrechte – Der Irrtum von Bildagenturen
Eines der häufigsten Probleme im Bereich der Kettenveräußerung betrifft Fotografien und Bildrechte.
Typischer Fall:
- Ein Fotograf lädt Bilder auf eine Stockfoto-Plattform hoch.
- Später stellt sich heraus, dass der Fotograf gar nicht alle Rechte an den Bildern besaß (z. B. fehlte eine Einwilligung abgebildeter Personen oder es wurden urheberrechtlich geschützte Werke im Bild gezeigt).
- Käufer der Bilder verwenden sie in Zeitschriften, auf Webseiten oder in Werbeanzeigen.
- Plötzlich erhalten sie Abmahnungen und Unterlassungserklärungen von den tatsächlichen Rechteinhabern.
Problem:
- Die Bildagentur hat die Fotos zwar legal angeboten, aber nicht alle Nutzungsrechte umfassend geprüft.
- Der Käufer hat sich auf die Agentur verlassen, haftet aber trotzdem selbst für die Urheberrechtsverletzung.
In solchen Fällen kann der Käufer versuchen, die Bildagentur in Regress zu nehmen – doch das hilft wenig, wenn bereits eine Abmahnung mit hohen Kosten ins Haus flattert.
Lösung:
- Unternehmen sollten Lizenzbedingungen sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass die Agentur tatsächlich alle erforderlichen Rechte hat.
- Im Zweifelsfall sollte eine individuelle Freigabe des Urhebers eingeholt werden.
Auswirkungen für Käufer und Lizenznehmer
Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzt, muss stets sicherstellen, dass die erworbenen Rechte tatsächlich bestehen. Andernfalls drohen erhebliche Konsequenzen:
Unterlassungsanspruch des Urhebers
- Der wahre Rechteinhaber kann verlangen, dass die Nutzung sofort gestoppt wird.
- Dies kann für Unternehmen, die z. B. eine groß angelegte Werbekampagne fahren, extrem kostspielig sein.
Schadensersatzforderungen
- Urheber haben Anspruch auf Lizenzgebühren oder sogar Strafzahlungen.
- Schadensersatzforderungen können sich nach dem Marktwert oder entgangenem Gewinn richten.
Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten
- Viele Urheber oder Verwertungsgesellschaften setzen auf Abmahnungen mit hohen Kosten.
- Ein Rechtsstreit kann zusätzliche Gerichtskosten verursachen.
Reputationsschäden
- Unternehmen, die unrechtmäßig geschützte Werke nutzen, riskieren Imageschäden und negative Berichterstattung.
- Besonders im digitalen Zeitalter können Urheberrechtsverletzungen schnell öffentlich werden.
Praxisempfehlung:
- Lizenzvereinbarungen genau prüfen – Wer ist berechtigt, die Rechte zu vergeben?
- Direkte Bestätigung des Urhebers einholen – insbesondere bei exklusiven Lizenzen.
- Rechtliche Absicherung in Verträgen – Garantien oder Freistellungsklauseln verlangen.
- Urheberrechtsdatenbanken nutzen – z. B. Verwertungsgesellschaften oder offizielle Register.
Fazit
- Die Kettenveräußerung von Nutzungsrechten ist in der Praxis riskant, weil kein gutgläubiger Erwerb im Urheberrecht existiert.
- Wer ein Werk von einem nicht berechtigten Anbieter kauft, haftet selbst für Urheberrechtsverletzungen – auch wenn er in gutem Glauben gehandelt hat.
- Besonders problematisch sind Fälle mit Bildrechten, Musiklizenzen und digitalen Inhalten, bei denen Rechte oft unklar sind.
- Käufer und Lizenznehmer müssen sorgfältige Prüfungen durchführen, um hohe Schadensersatzforderungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Rechtsprechung zum gutgläubigen Erwerb im Urheberrecht
Da der gutgläubige Erwerb im Urheberrecht ausgeschlossen ist, gibt es eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen, die sich mit den Folgen fehlerhafter Rechteübertragungen und unberechtigter Lizenzvergaben befassen. Besonders relevant sind dabei Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der Oberlandesgerichte (OLG). Diese Entscheidungen haben weitreichende Konsequenzen für Unternehmen, die Lizenzen erwerben und urheberrechtlich geschützte Werke nutzen.
Wichtige Urteile und deren Bedeutung
BGH-Entscheidung: Lizenzen und Dritte
BGH, Urteil vom 17.07.2013 – I ZR 129/08 („UsedSoft II“) → Softwarelizenzen und Weiterverkauf
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Softwarelizenzen unter bestimmten Bedingungen weiterverkauft werden dürfen, wenn es sich um erschöpfte Rechte handelt. Dies betrifft allerdings nur den Vertrieb von Softwarelizenzen und nicht andere urheberrechtlich geschützte Werke wie Bilder, Musik oder Texte.
🔹 Bedeutung für den gutgläubigen Erwerb:
- Das Urteil zeigt, dass Lizenzen in bestimmten Fällen weitergegeben werden können – aber nur, wenn sie originär erworben wurden.
- Eine Person kann sich nicht darauf berufen, eine Lizenz „gutgläubig“ von einem unberechtigten Dritten erworben zu haben.
- Käufer müssen prüfen, ob der Lizenzgeber überhaupt berechtigt war, die Rechte weiterzugeben.
Praxistipp: Beim Erwerb von Softwarelizenzen ist darauf zu achten, ob der ursprüngliche Rechteinhaber die Verbreitung erlaubt hat.
EuGH-Urteile: Erwerb digitaler Inhalte
EuGH, Urteil vom 03.07.2012 – C-128/11 („UsedSoft I“) → Erschöpfungsgrundsatz bei Software
Der EuGH entschied, dass sich das Erschöpfungsprinzip (d. h. das Recht des Urhebers auf Verbreitung erlischt nach dem ersten Verkauf) auf digitale Software erstreckt. Dies bedeutet, dass ein einmal verkauftes Softwareprodukt weiterveräußert werden darf.
Aber Achtung:
- Das Urteil gilt nicht für andere digitale Inhalte wie Musik, E-Books oder Bilder.
- Eine „Lizenzkette“ kann sich nur in bestimmten Fällen auf das Erschöpfungsprinzip berufen.
🔹 Folgen für den gutgläubigen Erwerb:
- Wer digitale Werke wie Musik oder Fotos erwirbt, kann sich nicht darauf berufen, dass der Verkäufer die Rechte rechtmäßig besaß.
- Digitale Kopien unterliegen nicht dem Erschöpfungsgrundsatz, weil der Urheber immer das ausschließliche Recht zur Verbreitung behält.
Praxistipp: Unternehmen sollten nicht darauf vertrauen, dass der Weiterverkauf digitaler Inhalte automatisch rechtmäßig ist.
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.10.2019 – 11 U 27/18 → Plagiate und gutgläubiger Erwerb
In einem Fall wurde ein Unternehmen verklagt, weil es ein vermeintlich „lizenzfreies“ Design genutzt hatte, das sich später als Plagiat herausstellte. Das Unternehmen hatte es über eine Designplattform erworben, die keine Rechteprüfung durchführte.
🔹 Gerichtliche Entscheidung:
- Unternehmen haften für die unrechtmäßige Nutzung, selbst wenn sie glaubten, eine gültige Lizenz erworben zu haben.
- Prüfungspflicht des Erwerbers: Käufer müssen sich aktiv vergewissern, dass der Anbieter auch tatsächlich die Rechte besitzt.
Praxistipp:
- Bei Designs, Musik und Bildern immer eine schriftliche Bestätigung des Rechteinhabers einholen.
- Plattformen sollten vertraglich garantieren, dass die Rechte geprüft wurden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Rechtsprechung zeigt, dass Unternehmen und Lizenznehmer keinen Schutz durch Gutgläubigkeit genießen. Daraus ergeben sich wichtige Lehren für die Praxis:
✔️ Prüfung der Rechtekette
- Vor dem Erwerb von Lizenzen sollte immer geprüft werden, wer die ursprünglichen Rechte besitzt.
- Besonders bei Bildern, Musik und Texten sollte eine schriftliche Bestätigung des Rechteinhabers eingeholt werden.
✔️ Vertragliche Absicherung
- Lizenzverträge sollten klare Haftungsklauseln enthalten, die den Käufer absichern, falls sich herausstellt, dass der Verkäufer keine Rechte hatte.
- Freistellungsklauseln können helfen, das finanzielle Risiko zu minimieren.
✔️ Keine Annahmen über Digitalinhalte
- Nur weil ein Werk digital verbreitet wird, heißt das nicht, dass es rechtmäßig erworben wurde.
- Das Erschöpfungsprinzip gilt nur unter bestimmten Bedingungen – bei Musik, Fotos und Videos nicht.
✔️ Rechtsfolgen ernst nehmen
- Urheberrechtsverletzungen können teure Abmahnungen und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
- Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein Verkäufer die Rechte tatsächlich hat.
✔️ Besondere Vorsicht bei Stockfotos und Design-Plattformen
- Plattformen wie Unsplash, Pexels oder Gratis-Bilddatenbanken sind mit Vorsicht zu genießen – oft ist unklar, ob die hochgeladenen Werke wirklich lizenzfrei sind.
- Besser: Hochwertige Agenturen mit lückenloser Lizenzkette nutzen.
Fazit
- Die Gerichte bestätigen den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Urheberrecht.
- Käufer von digitalen Inhalten, Bildern oder Musik tragen die volle Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzung.
- Lizenzketten sind riskant: Wer von einem nicht berechtigten Anbieter erwirbt, verliert die Lizenz und haftet für die Nutzung.
- Unternehmen müssen sich aktiv absichern und sollten nicht davon ausgehen, dass Plattformen immer alle Rechte korrekt prüfen.
Haftungsrisiken für Käufer und Lizenznehmer
Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Urheberrecht führt dazu, dass Käufer und Lizenznehmer stets die Verantwortung für die rechtmäßige Nutzung eines Werkes tragen. Wer ein Werk von einer nicht berechtigten Person erwirbt, kann schnell mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen konfrontiert werden.
Rechtliche Folgen bei Erwerb eines Werks von einem Nichtberechtigten
In der Praxis kann es leicht passieren, dass ein Unternehmen oder eine Privatperson ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt, ohne zu wissen, dass der Verkäufer nicht über die erforderlichen Rechte verfügt. Der Erwerber kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass er in gutem Glauben gehandelt hat. Er haftet trotzdem für die unbefugte Nutzung, selbst wenn er für die Lizenz eine Gebühr gezahlt hat.
Ein typisches Beispiel ist der Kauf eines Bildes über eine Online-Plattform, bei der sich der Verkäufer als Rechteinhaber ausgibt. Stellt sich später heraus, dass er die Rechte nicht hatte, bleibt die Nutzung des Bildes dennoch unzulässig. Der wahre Urheber kann sofort dagegen vorgehen, und der Erwerber ist zur Unterlassung verpflichtet.
Schadensersatzforderungen des Urhebers
Ein Urheber, dessen Werk ohne seine Zustimmung genutzt wurde, hat verschiedene Ansprüche gegen den Nutzer. Besonders relevant ist der Anspruch auf Schadensersatz. Die Berechnung des Schadens erfolgt entweder nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust des Urhebers oder – in vielen Fällen – nach der sogenannten Lizenzanalogie. Dabei wird ermittelt, welche Vergütung der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er das Werk rechtmäßig lizenziert hätte.
Wenn ein Unternehmen beispielsweise ein Bild ohne Berechtigung auf seiner Webseite verwendet, kann der Fotograf nicht nur verlangen, dass das Bild entfernt wird, sondern auch eine Nachvergütung auf Basis der üblichen Marktpreise einfordern. In manchen Fällen kann sich die Schadensersatzsumme sogar verdoppeln, wenn die unerlaubte Nutzung bewusst oder grob fahrlässig erfolgte.
Abmahnungen und Unterlassungsklagen als ernsthafte Bedrohung
Eine der größten Gefahren für Lizenznehmer sind Abmahnungen, die oft mit erheblichen Kosten verbunden sind. Urheber oder Verwertungsgesellschaften beauftragen spezialisierte Kanzleien, die gezielt nach unrechtmäßig genutzten Werken suchen. Wird eine unberechtigte Nutzung festgestellt, folgt eine Abmahnung mit der Aufforderung, das Werk nicht weiter zu verwenden und eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Diese Unterlassungserklärung ist in der Regel mit einer Vertragsstrafe verbunden, die bei erneuter Zuwiderhandlung hohe Summen kosten kann. Unternehmen, die eine solche Erklärung voreilig unterschreiben, verpflichten sich oft zu Zahlungen, die weit über den ursprünglichen Schaden hinausgehen. Wer sich weigert, kann mit einer Unterlassungsklage konfrontiert werden, die weitere Kosten verursacht.
Möglichkeiten der Absicherung für Unternehmen
Um rechtliche Risiken zu minimieren, müssen Unternehmen und Lizenznehmer aktiv Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die erworbenen Nutzungsrechte tatsächlich wirksam sind. Eine der wichtigsten Vorkehrungen besteht darin, Lizenzvereinbarungen sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass der Vertragspartner auch tatsächlich zur Rechtevergabe berechtigt ist.
Besonders bei Stockfoto-Plattformen, Musiklizenzen oder Design-Dateien sollten Käufer genau überprüfen, ob die Lizenzbedingungen eine Nutzung in der gewünschten Form erlauben. Ein einfaches „Downloaden und Verwenden“ reicht nicht aus, da viele Plattformen nur eingeschränkte Rechte einräumen oder selbst nicht über die vollständigen Rechte verfügen.
Zusätzlich kann eine vertragliche Absicherung helfen. In Lizenzverträgen sollten Klauseln enthalten sein, die den Lizenzgeber dazu verpflichten, die Rechtmäßigkeit der übertragenen Nutzungsrechte zu garantieren. Falls sich später herausstellt, dass eine Lizenz unrechtmäßig war, kann sich der Lizenznehmer an den Verkäufer wenden und Schadensersatz verlangen.
Um sich vor Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu schützen, empfiehlt es sich, bei der Nutzung von fremden Werken stets schriftliche Erlaubnisse einzuholen. In vielen Fällen ist es ratsam, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, bevor ein Werk in eine Werbekampagne, auf eine Webseite oder in andere kommerzielle Projekte eingebunden wird.
Besondere Vorsicht ist auch bei der Nutzung vermeintlich lizenzfreier Werke geboten. Viele Webseiten bieten kostenlose Bilder oder Musikdateien an, die später rechtliche Probleme verursachen können, weil die Urheber nicht korrekt angegeben wurden. Unternehmen sollten daher bevorzugt mit etablierten Anbietern zusammenarbeiten, die eine klare Rechtekette nachweisen können.
Letztlich zeigt sich, dass es im Urheberrecht keine Nachsicht gibt, wenn Rechte verletzt werden – selbst bei gutem Glauben. Nur durch sorgfältige Prüfungen und vertragliche Absicherungen lassen sich die Risiken minimieren.
Praxisempfehlungen: So schützen sich Käufer und Lizenznehmer
Da der gutgläubige Erwerb im Urheberrecht ausgeschlossen ist, müssen Käufer und Lizenznehmer besonders vorsichtig sein. Wer sich nicht absichert, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und hohe Schadensersatzforderungen. Damit es gar nicht erst zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt, sollten einige wesentliche Maßnahmen beachtet werden.
Gründliche Prüfung der Rechtekette vor dem Erwerb
Bevor ein Werk genutzt oder weiterlizenziert wird, muss sichergestellt sein, dass der Anbieter tatsächlich zur Vergabe der Rechte berechtigt ist. Das bedeutet, dass Käufer und Lizenznehmer eine Rechtekette nachvollziehen müssen, die bis zum ursprünglichen Urheber zurückführt.
Ein typisches Problem tritt auf, wenn ein Werk bereits mehrfach weiterverkauft wurde, ohne dass der ursprüngliche Urheber dem zugestimmt hat. Besonders bei Stockfotos, digitalen Inhalten und Musiklizenzen kommt es häufig vor, dass unbefugte Dritte Lizenzen verkaufen, die sie gar nicht besitzen. Wer sich allein auf die Behauptung eines Verkäufers verlässt, ohne die Rechtekette zu prüfen, handelt auf eigenes Risiko.
Ein Unternehmen, das eine Werbeagentur mit der Gestaltung eines Flyers beauftragt, sollte sich beispielsweise vertraglich zusichern lassen, dass die verwendeten Bilder und Grafiken aus legalen Quellen stammen. Die Agentur sollte eine schriftliche Bestätigung des eigentlichen Rechteinhabers vorlegen können, um spätere Urheberrechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Lizenzverträge wasserdicht gestalten
Wer Nutzungsrechte erwirbt, sollte unbedingt klare und rechtsverbindliche Lizenzverträge abschließen. Diese sollten detailliert festlegen, welche Rechte eingeräumt werden, für welche Zwecke das Werk genutzt werden darf und ob die Lizenz übertragbar ist.
Ein sorgfältig formulierter Lizenzvertrag sollte folgende Punkte klären:
- Umfang der Nutzung: Ist die Nutzung zeitlich und räumlich unbegrenzt oder gibt es Einschränkungen?
- Exklusivität: Handelt es sich um eine ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenz?
- Weiterveräußerung: Darf der Lizenznehmer das Werk an Dritte weitergeben oder ist dies untersagt?
- Vergütung und Zahlungsmodalitäten: Wie hoch ist die Lizenzgebühr und wann wird sie fällig?
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Freistellungsklausel in den Vertrag aufzunehmen. Diese stellt sicher, dass der Lizenzgeber im Falle einer Urheberrechtsverletzung haftet und nicht der Lizenznehmer.
Vertragsstrafen und Garantien als Absicherung
Eine weitere Möglichkeit, sich abzusichern, besteht darin, in den Lizenzvertrag Vertragsstrafen und Garantien aufzunehmen. Diese können verhindern, dass der Käufer für eine Urheberrechtsverletzung haftet, wenn sich später herausstellt, dass der Lizenzgeber nicht über die erforderlichen Rechte verfügte.
Eine Vertragsklausel könnte beispielsweise lauten:
"Der Lizenzgeber garantiert, dass er über alle erforderlichen Rechte am Werk verfügt und zur Lizenzvergabe berechtigt ist. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, verpflichtet sich der Lizenzgeber, den Lizenznehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen und etwaige Schäden zu ersetzen."
Eine solche Garantie schützt den Lizenznehmer vor finanziellen Einbußen und rechtlichen Auseinandersetzungen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass viele unseriöse Anbieter keine solche Zusicherung abgeben. Ein Lizenzgeber, der sich weigert, Garantien zu übernehmen, sollte als Warnsignal betrachtet werden.
Einsatz von Urheberrechtsdatenbanken zur Verifizierung
Um zu prüfen, ob ein Werk tatsächlich urheberrechtlich geschützt ist und wer die Rechte daran besitzt, können Urheberrechtsdatenbanken und Verwertungsgesellschaften genutzt werden.
Folgende Institutionen bieten sichere Recherchemöglichkeiten:
- VG Wort (für Texte und journalistische Beiträge)
- VG Bild-Kunst (für Bilder, Fotografien und Grafiken)
- GEMA (für Musikwerke)
- DPMA-Register (für eingetragene Designs und Marken)
Besonders große Unternehmen sollten in ihrer Compliance-Abteilung eine standardisierte Prüfung von Lizenzen über solche Datenbanken etablieren. Im Zweifelsfall kann ein spezialisierter Anwalt helfen, die Rechtekette zu verifizieren.
Ein Beispiel für die praktische Anwendung:
Ein Verlag möchte ein historisches Foto in einem Buch abdrucken. Bevor es verwendet wird, recherchiert die Rechtsabteilung des Verlags in der Bild-Kunst-Datenbank, um sicherzustellen, dass der Fotograf oder dessen Erben tatsächlich die Rechte daran besitzen. Falls keine Einträge vorhanden sind, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass das Bild gemeinfrei ist.
Besondere Vorsicht bei Stockfotos und Musiklizenzen
Eines der größten Haftungsrisiken im Urheberrecht besteht beim Einsatz von Stockfotos, lizenzfreier Musik und Online-Marktplätzen für digitale Werke.
Viele Plattformen behaupten, lizenzfreie oder kostenlose Inhalte anzubieten, doch nicht immer sind die Angaben korrekt. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Fotografen oder Musiker ihre Werke auf Plattformen hochladen, obwohl sie selbst gar nicht über die erforderlichen Rechte verfügen. Wer solche Werke verwendet, ohne die Quelle zu überprüfen, kann später mit einer Urheberrechtsklage konfrontiert werden.
Ein bekanntes Beispiel sind Abmahnwellen gegen Unternehmen, die Bilder von Plattformen wie Unsplash, Pexels oder Pixabay genutzt haben. Obwohl diese Anbieter angeblich lizenzfreie Bilder zur Verfügung stellen, gab es immer wieder Fälle, in denen Fotografen nachträglich Lizenzgebühren verlangten, weil ihre Bilder ohne ihre Zustimmung verbreitet wurden.
Um solche Probleme zu vermeiden, sollten Lizenznehmer nur mit seriösen Anbietern zusammenarbeiten und immer die Lizenzbedingungen im Detail prüfen.
Fazit
Der Erwerb von Nutzungsrechten ist eine rechtliche Herausforderung, die nicht unterschätzt werden sollte. Da das Urheberrecht den gutgläubigen Erwerb ausschließt, tragen Käufer und Lizenznehmer stets das volle Risiko. Nur durch eine sorgfältige Prüfung der Rechtekette, klare Lizenzverträge und den Einsatz von Urheberrechtsdatenbanken lassen sich rechtliche Fallstricke vermeiden.
Besonders bei Stockfotos, lizenzfreier Musik und digitalen Werken ist höchste Vorsicht geboten. Unternehmen und Privatpersonen sollten sich niemals darauf verlassen, dass ein Anbieter tatsächlich berechtigt ist, ein Werk zu lizenzieren. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, arbeitet ausschließlich mit etablierten Plattformen und fordert schriftliche Garantien ein.
In der Praxis gilt: Lieber einmal zu viel prüfen als später hohe Schadensersatzzahlungen leisten zu müssen.
Fazit und abschließende Bewertung
Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs im Urheberrecht sorgt regelmäßig für Unsicherheit und rechtliche Streitigkeiten. Dennoch ist diese Regelung von zentraler Bedeutung, um die Rechte von Kreativen und Unternehmen zu schützen. Ohne sie könnten urheberrechtlich geschützte Werke unkontrolliert weitergegeben und verwertet werden – oft ohne dass der eigentliche Urheber davon profitiert.
Warum der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs sinnvoll ist
Das Urheberrecht unterscheidet sich grundlegend von Eigentumsrechten an physischen Gegenständen. Während etwa ein Auto oder ein Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen gutgläubig erworben werden kann, gilt dies nicht für Werke der Kunst, Literatur oder Musik. Der Grund liegt in der besonderen Natur des Urheberrechts: Es ist kein handelbares Eigentum, sondern ein persönlich gebundenes Schutzrecht.
Ein gutgläubiger Erwerb würde dazu führen, dass Werke gegen den Willen des Urhebers weiterverbreitet oder kommerziell genutzt werden könnten. Dadurch würde das Urheberrecht in seiner Grundfunktion, den Schöpfer eines Werkes zu schützen und ihm die Kontrolle über die Nutzung zu gewähren, erheblich eingeschränkt.
Gleichzeitig verhindert der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs, dass unseriöse Anbieter Werke ohne Berechtigung verkaufen und Lizenznehmer darauf vertrauen, dass sie die Rechte rechtmäßig erworben haben. Der Erwerber trägt immer die Verantwortung, sich über die Rechtmäßigkeit der Lizenzvergabe zu informieren – ein wichtiger Mechanismus, um die Kontrolle über kreative Werke nicht zu verlieren.
Bedeutung für Unternehmen, Kreative und Rechteinhaber
Die Auswirkungen dieser Regelung sind je nach Perspektive unterschiedlich.
Für Unternehmen bedeutet der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs ein erhebliches Haftungsrisiko. Wer eine Lizenz für ein Bild, eine Musikdatei oder einen Text erwirbt, kann sich nicht darauf verlassen, dass der Lizenzgeber tatsächlich berechtigt war. Dies zwingt Unternehmen dazu, besonders sorgfältig zu prüfen, mit wem sie Verträge abschließen.
Für Kreative und Rechteinhaber ist diese Regelung hingegen ein großer Vorteil. Sie behalten die vollständige Kontrolle über ihre Werke und können sich darauf verlassen, dass ihre Rechte nicht durch fehlerhafte Lizenzierungen oder unbefugte Weitergabe unterlaufen werden. Dies stärkt den Schutz geistigen Eigentums und sorgt dafür, dass Urheber angemessen vergütet werden.
Für Plattformen und Zwischenhändler stellt der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs eine besondere Herausforderung dar. Anbieter von Stockfotos, digitalen Musiklizenzen oder Video-Content müssen sicherstellen, dass sie tatsächlich über die Rechte verfügen, bevor sie Werke an Dritte lizenzieren. Fehlen interne Prüfmechanismen, können Plattformen für Urheberrechtsverstöße haften und erhebliche Schadensersatzforderungen riskieren.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, müssen Unternehmen und Lizenznehmer präventive Maßnahmen ergreifen. Dazu gehören insbesondere:
✅ Sorgfältige Prüfung der Rechtekette
Nutzungsrechte sollten nur von nachweislich berechtigten Anbietern erworben werden. Besonders bei unbekannten Plattformen oder Direktanbietern ist eine sorgfältige Prüfung erforderlich.
✅ Vertragliche Absicherung durch Garantien und Freistellungsklauseln
In Lizenzverträgen sollte der Lizenzgeber garantieren, dass er zur Rechtevergabe berechtigt ist. Eine Freistellungsklausel schützt den Lizenznehmer, falls doch eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
✅ Vorsicht bei Stockfotos und „lizenzfreien“ Inhalten
Plattformen wie Unsplash oder Pexels bieten kostenlose Bilder an, doch oft gibt es unklare Rechteverhältnisse. Wer sich absichern will, sollte nur bei etablierten Anbietern mit klaren Lizenzbedingungen einkaufen.
✅ Bei Unsicherheiten einen Fachanwalt konsultieren
Rechtsberatung kann helfen, Fallstricke zu vermeiden. Besonders bei umfangreichen Lizenzvereinbarungen oder exklusiven Rechten sollte ein Fachanwalt für Urheberrecht hinzugezogen werden.
Abschließende Bewertung
Der Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs mag für viele Erwerber von Nutzungsrechten unangenehm erscheinen, ist jedoch essenziell, um die Integrität des Urheberrechts zu wahren. Kreative behalten die Kontrolle über ihre Werke, während Unternehmen dazu angehalten sind, sorgfältige Prüfmechanismen zu implementieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Wer in der Praxis mit urheberrechtlich geschützten Werken arbeitet, sollte sich stets bewusst sein, dass eine Lizenzierung nur dann rechtswirksam ist, wenn der Lizenzgeber tatsächlich berechtigt ist. Es gibt keine nachträgliche „Heilung“ einer fehlerhaften Lizenz – und gutgläubige Erwerber haften ebenso wie absichtliche Rechtsverletzer.
Mit der richtigen Absicherung und vertraglichen Vorkehrungen lassen sich jedoch viele Risiken vermeiden. Wer die empfohlenen Maßnahmen befolgt, kann sicherstellen, dass er urheberrechtlich geschützte Werke rechtmäßig und ohne spätere Überraschungen nutzen kann.
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