Kein fliegender Gerichtsstand bei urheberrechtlicher Vertragsstrafe
Die Bedeutung des fliegenden Gerichtsstands im Urheberrecht
Im Bereich des Urheberrechts spielt der sogenannte fliegende Gerichtsstand seit jeher eine bedeutende Rolle. Er erlaubt es Rechteinhabern, bei urheberrechtlichen Delikten frei zu wählen, an welchem Gericht sie Klage erheben – solange die rechtsverletzende Handlung dort Wirkung entfaltet. Besonders im Internetzeitalter führt diese Regelung dazu, dass Gerichte mit spezialisiertem Know-how, wie das LG Köln oder LG Hamburg, bevorzugt angerufen werden.
Doch was gilt, wenn es nicht um die unmittelbare Urheberrechtsverletzung selbst geht, sondern um eine Vertragsstrafe, die wegen eines Verstoßes gegen eine vorherige Unterlassungserklärung geltend gemacht wird? Handelt es sich dabei ebenfalls um einen urheberrechtlichen Anspruch im Sinne des § 32 ZPO oder liegt ein rein zivilrechtlicher Anspruch vor?
Genau mit dieser Frage befasste sich das LG Köln in seiner Entscheidung vom 23. März 2023 (Az.: 14 O 287/22) – und kam zu einem klaren Ergebnis: Für Vertragsstrafen nach Unterlassungserklärungen gilt der fliegende Gerichtsstand nicht.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Fotorechtsverletzung:
Die Beklagte hatte in der Vergangenheit ohne Zustimmung Lichtbilder verwendet, an denen die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehatte. Infolge der unberechtigten Nutzung war es bereits zu einer Abmahnung gekommen, auf die die Beklagte mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung reagierte.
Die Erklärung beinhaltete das ausdrückliche Versprechen, bestimmte Handlungen künftig zu unterlassen – verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall eines erneuten Verstoßes. Es handelte sich also um ein vorgerichtlich bereits beigelegtes Unterlassungsverfahren, das in eine zivilrechtliche Unterlassungsvereinbarung mündete.
Später sah die Klägerin diese Unterlassungserklärung als verletzt an:
Sie warf der Beklagten vor, gegen die Verpflichtung verstoßen zu haben und forderte deshalb die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von knapp 30.000 Euro.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage – beim Landgericht Köln – und berief sich auf den fliegenden Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO. Sie vertrat die Auffassung, dass es sich weiterhin um eine urheberrechtliche Streitigkeit handele, da die Vertragsstrafe aus einer vorangegangenen Urheberrechtsverletzung abgeleitet werde. Daher sei das LG Köln örtlich zuständig.
Die rechtliche Ausgangslage
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Wohn- oder Geschäftssitz der beklagten Partei (§ 12 ff. ZPO).
Allerdings enthält § 32 ZPO eine wichtige Ausnahme für unerlaubte Handlungen:
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist oder in dem der Erfolg eingetreten ist.
Diese Vorschrift erlaubt es bei deliktischen Urheberrechtsverletzungen, insbesondere bei Online-Nutzungen, den Gerichtsstand nahezu frei zu wählen. Dies ist besonders attraktiv für Rechteinhaber, die ihre Klagen bewusst bei urheberrechtlich spezialisierten Gerichten einreichen wollen.
Fraglich war nun, ob diese Regelung auch dann greift, wenn es nicht mehr um die Verletzung selbst, sondern um eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung geht.
Die Argumentation der Klägerin
Die Klägerin argumentierte, dass der Anspruch auf Vertragsstrafe in engem Zusammenhang mit der ursprünglichen Urheberrechtsverletzung stehe. Auch wenn die unmittelbare Klageforderung vertraglich begründet sei, müsse man diese als Teil einer einheitlichen urheberrechtlichen Streitigkeit betrachten.
Zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung verwies die Klägerin auf § 104 UrhG, wonach alle Rechtsstreitigkeiten aus urheberrechtlichen Rechtsverhältnissen sogenannte Urheberrechtsstreitsachen sind. Auch eine vertragliche Vereinbarung über eine Unterlassungspflicht samt Vertragsstrafe sei aus einem urheberrechtlichen Kontext heraus entstanden. Deshalb müsse § 32 ZPO anwendbar sein, und der fliegende Gerichtsstand könne greifen.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln
Das Landgericht Köln folgte dieser Argumentation nicht.
In bemerkenswerter Klarheit wies es die Klage als unzulässig ab – mangels örtlicher Zuständigkeit. Die Kammer stellte unmissverständlich fest, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um eine deliktische urheberrechtliche Klage, sondern um eine rein zivilrechtlich-vertragliche Streitigkeit handelt.
Wörtlich heißt es in der Entscheidung:
„Die Klägerin macht ausdrücklich und ausschließlich einen Anspruch auf Zahlung von Vertragsstrafen nach § 339 S. 2 BGB und auf Grundlage der Vereinbarung vom 29.10.2020 geltend. Damit ist keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 32 ZPO verbunden.“
Zudem betonte das Gericht, dass keinerlei urheberrechtliche Sekundäransprüche wie etwa Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG erhoben worden seien. Die Klägerin hatte weder lizenzanalogen Schadensersatz verlangt, noch auf eine dreifache Schadensberechnung abgestellt – was bei Urheberrechtsklagen üblich wäre.
Kein fliegender Gerichtsstand bei rein vertraglichen Ansprüchen
Weiter führte das LG Köln aus, dass § 104 UrhG keine eigene Regelung über den Gerichtsstand enthält. Auch aus § 104a oder § 105 UrhG lasse sich kein allgemeiner fliegender Gerichtsstand ableiten:
„§ 104a UrhG enthält nur eine besondere Gerichtsstandsregelung für den Fall, dass eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person in Anspruch genommen wird – was hier unstreitig nicht einschlägig ist. § 105 UrhG enthält eine Konzentrationsermächtigung, wovon jedenfalls in NRW Gebrauch gemacht worden ist, jedoch nur mit Wirkung für das Land NRW.“
Selbst wenn es sich formal um eine „Urheberrechtsstreitsache“ im Sinne von § 104 UrhG handeln sollte, so das Gericht weiter, führt das nicht zur Anwendung des § 32 ZPO, solange keine deliktischen Ansprüche geltend gemacht werden.
„Jedenfalls folgt hieraus kein allgemeiner fliegender Gerichtsstand, wie er bei urheberrechtlich-deliktischen Ansprüchen ebenfalls nur aus der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO folgt.“
Mit anderen Worten: Nicht alles, was irgendwie mit Urheberrecht zu tun hat, fällt automatisch unter die Sonderregelungen für Urheberrechtsstreitsachen.
Auswirkungen der Entscheidung
Für Rechteinhaber
Die Entscheidung bedeutet für Rechteinhaber einen spürbaren Einschnitt. Wer eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung geltend machen will, kann dies nicht mehr bei jedem beliebigen Gericht tun, sondern muss sich nach den allgemeinen Gerichtsstandsregeln richten.
Das bedeutet: Klagen sind künftig nur noch am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zulässig – es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Gerichtsstand vertraglich vereinbart. Das erschwert die gerichtliche Geltendmachung erheblich, insbesondere wenn man mit einer bestimmten Kammer besonders vertraut ist.
Für Abgemahnte
Für Abgemahnte ist die Entscheidung eine klare Stärkung ihrer prozessualen Rechte. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, kann sich bei einer Vertragsstrafe auf den „normalen“ Gerichtsstand berufen und muss sich nicht auf Prozesse vor spezialisierten, häufig anspruchsfreundlichen Gerichten einstellen.
Zudem wird durch die Trennung zwischen vertraglicher Vertragsstrafe und urheberrechtlicher Deliktsklage deutlich, dass Kläger in Zukunft sauber zwischen den Anspruchsgrundlagen differenzieren müssen – was die Position der Beklagten erheblich stärkt.
Fazit
Das Urteil des LG Köln stellt unmissverständlich klar:
Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung unterliegen nicht dem fliegenden Gerichtsstand.
Der Grund liegt darin, dass es sich hierbei um rein vertragliche Sekundäransprüche handelt, die nicht unter § 32 ZPO fallen. Nur bei echten deliktischen Urheberrechtsverletzungen, wie z. B. bei der Erstveröffentlichung fremder Fotos ohne Zustimmung, besteht die Möglichkeit der freien Gerichtsstandswahl.
Für die Praxis bedeutet das: Wer urheberrechtliche Vertragsstrafen einklagt, muss sich künftig an die allgemeinen Zuständigkeitsregeln der ZPO halten. Die Entscheidung bringt somit mehr Rechtsklarheit, stärkt die Position der Abgemahnten und sorgt dafür, dass das Institut des fliegenden Gerichtsstands nicht überdehnt wird.
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