Kein fliegender Gerichtsstand bei lokalem Internetstreit

Wer im Internet gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Veröffentlichung vorgehen will, denkt häufig sofort an den sogenannten fliegenden Gerichtsstand. Dahinter steht die Vorstellung, dass online abrufbare Inhalte praktisch überall gelesen werden können und deshalb auch nahezu überall geklagt werden darf. Genau an dieser Stelle setzt der Beschluss des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2026 - Az.: 7 W 26/26) an. Das Gericht macht deutlich, dass diese Sichtweise nicht grenzenlos trägt.
Die Entscheidung ist für die Praxis besonders interessant, weil sie eine häufige Fehlvorstellung einhegt: Die bloße bundesweite Abrufbarkeit eines Internetinhalts reicht für die örtliche Zuständigkeit nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die beanstandeten Inhalte am angerufenen Gerichtsort bestimmungsgemäß wahrgenommen werden und ob sich die geltend gemachte Beeinträchtigung dort konkret verorten lässt.
Für Betroffene, Vereine, Unternehmen und anwaltliche Berater hat das erhebliche Bedeutung. Denn die Frage der örtlichen Zuständigkeit steht oft ganz am Anfang eines Verfahrens. Wer das falsche Gericht anruft, verliert nicht nur Zeit, sondern häufig auch prozessuale Vorteile. Gerade im einstweiligen Rechtsschutz kann das entscheidend sein.
Worum geht es beim fliegenden Gerichtsstand?
Der fliegende Gerichtsstand beschreibt vereinfacht die Möglichkeit, bei Rechtsverletzungen im Internet ein Gericht auch dort anzurufen, wo die beanstandete Handlung bestimmungsgemäß wahrgenommen werden kann. Weil Internetinhalte grundsätzlich an vielen Orten abrufbar sind, wurde daraus über Jahre hinweg eine weitreichende Wahlmöglichkeit für Antragsteller und Kläger abgeleitet.
Diese Praxis war für Anspruchsteller oft attraktiv:
- Es konnten Gerichte mit besonderer Erfahrung im Medien- oder Internetrecht ausgewählt werden
- Es ließ sich mitunter ein Gericht anrufen, dessen Rechtsprechung als günstiger eingeschätzt wurde
- Strategische Erwägungen spielten bei der Auswahl des Prozessortes häufig eine erhebliche Rolle
Gerade deshalb war seit längerem umstritten, wie weit dieser Gedanke reichen darf. Denn eine unbegrenzte Auswahlmöglichkeit kann dazu führen, dass der Prozessort kaum noch einen echten Bezug zum Streitgegenstand hat. Das widerspricht dem Grundgedanken einer sachgerechten örtlichen Zuständigkeit.
Der Beschluss des OLG Hamburg zeigt nun sehr deutlich: Bei einer nur lokal geprägten Online-Veröffentlichung reicht die bloße technische Abrufbarkeit im gesamten Bundesgebiet regelmäßig nicht aus.
Der Sachverhalt vor dem OLG Hamburg
Dem Verfahren lag ein vereinsinterner Streit mit Internetbezug zugrunde. Ein in Frechen ansässiger Karnevalsverein hatte auf seiner Internetseite ein digitales Festheft veröffentlicht. In diesem Festheft wurde eine Person als 2. Vorsitzende bezeichnet. Ein Vereinsmitglied hielt diese Darstellung für falsch.
Hintergrund war ein Konflikt um einen Vorstandswechsel. Der Antragsteller hatte bereits vor dem Amtsgericht Köln erreicht, dass die Eintragung des neuen Vorstands vorläufig ausgesetzt wurde. Aus seiner Sicht war die Bezeichnung im online abrufbaren Festheft deshalb unzutreffend und zu unterlassen.
Er beantragte daraufhin beim Landgericht Hamburg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unter anderem:
- den Antragsgegnern die beanstandete Behauptung zu untersagen
- die Online-Festschrift bzw. das digitale Festheft von den digitalen Plattformen entfernen zu lassen
Der Versuch, gerade Hamburg als Gerichtsstand zu wählen, war allerdings problematisch. Denn der gesamte Sachverhalt war erkennbar im Rheinland verortet:
- Der Verein saß in Frechen
- Der Antragsteller lebte in Frechen
- Auch weitere Beteiligte hatten ihren Bezug zu Frechen
- Die beanstandete Veröffentlichung stammte aus dem Umfeld dieses örtlichen Vereinsgeschehens
Um dennoch einen Bezug zu Hamburg herzustellen, verwies der Antragsteller unter anderem darauf, dass seine Schwester in Hamburg lebe und sich für Karneval interessiere. Außerdem schloss er geschäftliche Kontakte des Vereins nach Hamburg nicht aus.
Das reichte dem OLG Hamburg nicht.
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg bestätigte die Auffassung der Vorinstanz und verneinte die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Senat stellte klar, dass bei geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet nicht automatisch jedes deutsche Gericht zuständig ist. Maßgeblich sei vielmehr, ob die beanstandeten Inhalte am jeweiligen Ort bestimmungsgemäß wahrgenommen werden und ob sich die behauptete Beeinträchtigung dort auswirkt.
Damit knüpft die Entscheidung an einen funktionalen Ansatz an: Es genügt nicht, dass ein Inhalt theoretisch auch in Hamburg abrufbar war. Entscheidend ist, ob die Veröffentlichung aus Sicht des konkreten Falls überhaupt einen belastbaren Bezug zu Hamburg hatte.
Genau daran fehlte es.
Der regionale Bezug war ausschlaggebend
Das OLG Hamburg hat den Fall als örtlich klar begrenzten Konflikt eingeordnet. Es ging um die Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins in einem vereinsintern geprägten Streit um den Vorstand. Der Antragsteller sowie die weiteren Antragsgegner lebten in Frechen; eine Verbreitungshandlung oder konkrete Auswirkung in Hamburg war gerade nicht ersichtlich.
Aus Sicht des Gerichts sprach deshalb nahezu alles für einen lokalen Schwerpunkt des Geschehens:
• Der Verein war in Frechen ansässig
• Der Antragsteller und die weiteren Antragsgegner lebten in Frechen
• Die beanstandete Festschrift betraf einen vereinsinternen Vorstandsstreit
• Eine Verlinkungshandlung in Hamburg war nicht dargetan
• Der Antragsteller hatte dort keinen Wohnsitz
• Eine Auswirkung der behaupteten Beeinträchtigung in Hamburg war nicht ersichtlich
Damit fehlte gerade jener Bezug, der einen Gerichtsstand in Hamburg hätte rechtfertigen können.
Bloße Abrufbarkeit genügt nicht
Der vielleicht wichtigste Satz für die Praxis lautet sinngemäß: Dass ein Internetinhalt bundesweit abrufbar ist, bedeutet noch nicht, dass sich jeder Ort in Deutschland als Gerichtsstand eignet.
Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung. Das OLG Hamburg stellt damit keine allgemeine Absage an den fliegenden Gerichtsstand auf. Es grenzt ihn aber dort ein, wo eine Veröffentlichung nur einen örtlich begrenzten Adressatenkreis betrifft oder sonst einen klar lokalen Bezug aufweist.
Für die Praxis bedeutet das:
- Ein Gerichtsort braucht mehr als nur technische Abrufbarkeit
- Erforderlich ist ein nachvollziehbarer sachlicher Bezug zwischen Veröffentlichung und Gerichtsort
- Es kommt auf die bestimmungsgemäße Wirkung der Veröffentlichung an, nicht auf eine nur theoretische Reichweite
Diese Differenzierung ist juristisch sauber und praktisch sinnvoll. Denn sonst ließe sich nahezu jeder Internetstreit an nahezu jeden Ort verlagern.
Warum Schwester in Hamburg und mögliche Geschäftskontakte nicht ausreichten
Besonders aufschlussreich ist die Begründung des Gerichts zu den vom Antragsteller angeführten Anknüpfungspunkten.
Der Wohnsitz der Schwester genügt nicht
Der Umstand, dass die Schwester des Antragstellers in Hamburg lebt, reichte nach Auffassung des Senats nicht aus. Der Antragsteller selbst hatte keinen Wohnsitz in Hamburg und wies nach den Feststellungen des Gerichts – abgesehen von seiner Schwester – keinen relevanten Bezug zur Stadt auf.
Anders formuliert: Ein bloß mittelbarer persönlicher Bezug zu einem Ort ersetzt keinen rechtlich relevanten Erfolgsort.
Mögliche Geschäftsbeziehungen nach Hamburg helfen ebenfalls nicht
Ebenso wenig trugen nur mögliche Geschäftsbeziehungen des Vereins nach Hamburg. Das Gericht stellte ausdrücklich heraus, dass sich daraus kein regionaler Bezug gerade zu der geltend gemachten Rechtsverletzung ableiten lässt.
Das ist ein wichtiger Punkt. Für die örtliche Zuständigkeit reicht es regelmäßig nicht, irgendeinen beliebigen Außenbezug des Antragsgegners zu einem Ort aufzuzeigen. Der Bezug muss gerade zur beanstandeten Veröffentlichung und zu deren Wirkung bestehen.
Für anwaltliche Praxis heißt das:
- Allgemeine Kontakte eines Vereins oder Unternehmens zu einem Ort reichen meist nicht
- Erforderlich ist ein konkreter Zusammenhang zwischen Ort, Inhalt und behaupteter Beeinträchtigung
- Prozessuale Anknüpfungspunkte müssen belastbar dargelegt werden
Keine bundesweite Vermutung bei weniger bekannten Personen
Der Senat unterschied ausdrücklich zwischen bundesweit bekannten Prominenten und weniger bekannten Persönlichkeiten. Für letztere bestehe keine Vermutung, dass sich eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung am frei gewählten Gerichtsstand auswirkt.
Das ist dogmatisch bedeutsam. Bei Prominenten oder sonst bundesweit bekannten Personen kann es näherliegen, dass Berichterstattung überall im Bundesgebiet wahrgenommen wird und der Eingriff deshalb keinen ausgeprägten regionalen Schwerpunkt hat. Bei lokal bekannten oder vereinsintern betroffenen Personen liegt das anders.
Daraus folgt:
- Die Bekanntheit der betroffenen Person bleibt für die Zuständigkeitsfrage relevant
- Nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet hat automatisch bundesweite Reichweite
- Je lokaler die Person und der Anlass, desto eher wird ein regionaler Schwerpunkt angenommen
Gerade bei Vereinskonflikten, lokalen Unternehmensstreitigkeiten oder kommunalen Auseinandersetzungen wird man deshalb künftig noch genauer prüfen müssen, wo sich eine beanstandete Aussage tatsächlich auswirkt.
Die dogmatische Linie hinter der Entscheidung
Der Beschluss des OLG Hamburg ist keine isolierte Einzelfallreaktion. Er steht in einer Entwicklung der Rechtsprechung, die den fliegenden Gerichtsstand bei Online-Sachverhalten differenzierter betrachtet als früher.
Der Senat knüpft an den Gedanken an, dass die Kollision der betroffenen Interessen im konkreten Fall zu lokalisieren ist. Im Persönlichkeitsrecht stehen sich regelmäßig gegenüber:
- das Interesse des Betroffenen am Schutz seines Persönlichkeitsrechts
- das Interesse des Gegners an Kommunikation, Berichterstattung oder Außendarstellung
- das staatliche Interesse an einer sachgerechten, vorhersehbaren Zuständigkeitsverteilung
Gerade im Internet besteht die Gefahr, dass die örtliche Zuständigkeit von der technischen Reichweite des Mediums überdehnt wird. Das OLG Hamburg begrenzt diese Tendenz, indem es stärker auf die tatsächliche Kommunikationsrichtung und den konkreten Wirkungsort abstellt.
Das überzeugt auch deshalb, weil das Internet zwar technisch entgrenzt ist, Kommunikation aber faktisch häufig einen klaren regionalen oder personellen Schwerpunkt hat. Ein lokales Vereinsfestheft ist eben kein bundesweites Nachrichtenportal.
Warum die Entscheidung für das Äußerungsrecht so wichtig ist
Der Beschluss betrifft auf den ersten Blick nur die Zuständigkeitsfrage. Tatsächlich hat er aber eine viel größere Reichweite.
Mehr Disziplin bei der Gerichtswahl
Antragsteller werden künftig genauer begründen müssen, warum gerade ein bestimmtes Gericht örtlich zuständig sein soll. Die bloße Hoffnung auf ein als günstig empfundenes Forum dürfte in lokal geprägten Fällen seltener ausreichen.
Mehr Verteidigungspotenzial für Antragsgegner
Für Vereine, Unternehmen, Redaktionen und sonstige Antragsgegner eröffnet die Entscheidung zusätzliche Verteidigungsansätze. Wird ein Verfahren an einem Ort anhängig gemacht, zu dem der Streit nur einen sehr losen Bezug hat, sollte die örtliche Zuständigkeit sorgfältig geprüft und frühzeitig gerügt werden.
Mehr Trennschärfe zwischen lokalen und überregionalen Veröffentlichungen
Die Entscheidung schärft den Blick für eine oft übersehene Unterscheidung:
- Es gibt Internetveröffentlichungen mit tatsächlich bundesweiter oder sogar internationaler Wirkung
- Daneben gibt es Online-Inhalte, die trotz technischer Abrufbarkeit faktisch nur lokal oder regional relevant sind
Diese Differenz muss sich in der Zuständigkeitsprüfung widerspiegeln.
Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen sollten
Wer gegen eine Internetveröffentlichung vorgehen will, sollte sich nicht vorschnell auf den Gedanken verlassen, jedes beliebige Gericht anrufen zu können. Vielmehr empfiehlt sich eine nüchterne Vorprüfung des tatsächlichen Wirkungskreises.
Wichtige Fragen sind dabei:
- An wen richtet sich die Veröffentlichung nach ihrem Inhalt?
- Wo lebt oder wirkt die betroffene Person?
- Wo sitzen die handelnden Personen oder Institutionen?
- Wo ist die beanstandete Aussage tatsächlich relevant?
- Gibt es eine erkennbare regionale Zielrichtung?
- Lässt sich eine konkrete Auswirkung am gewählten Gerichtsort darlegen?
Je lokaler diese Faktoren ausfallen, desto eher wird auch der zulässige Gerichtsstand lokal gebunden sein.
Was Vereine und Unternehmen beachten sollten
Die Entscheidung ist nicht nur für Anspruchsteller bedeutsam. Auch Vereine und Unternehmen können daraus praktische Konsequenzen ziehen.
Lokal geprägte Kommunikation bleibt nicht folgenlos, aber oft lokal verortet
Wer Inhalte online stellt, kann sich nicht darauf berufen, es handele sich um einen bloß internen Vorgang. Auch lokal geprägte Veröffentlichungen können rechtlich überprüft werden. Allerdings geschieht das dann häufig dort, wo der tatsächliche Schwerpunkt des Geschehens liegt.
Die inhaltliche Zielrichtung zählt
Je deutlicher ein Inhalt auf einen örtlich begrenzten Kreis zugeschnitten ist, desto eher wird sich daraus ein regional begrenzter Gerichtsstand ergeben. Das kann etwa der Fall sein bei:
- Vereinsmitteilungen
- kommunal geprägten Veröffentlichungen
- regionalen Brancheninformationen
- lokalen Konflikten mit engem Personenkreis
Prozessstrategie sollte frühzeitig mitgedacht werden
Wer einen Streit eskalieren sieht, sollte die Zuständigkeitsfrage nicht erst im Prozess prüfen. Gerade bei Eilverfahren kann eine falsche Gerichtsstandsannahme erhebliche Nachteile mit sich bringen.
Welche Kriterien künftig besonders wichtig sein dürften
Aus der Entscheidung lassen sich mehrere Prüfsteine ableiten, die in vergleichbaren Fällen eine zentrale Rolle spielen dürften:
- Sitz oder Wohnort der Beteiligten
- inhaltlicher Schwerpunkt der Veröffentlichung
- angesprochener Adressatenkreis
- konkreter Ort einer behaupteten Beeinträchtigung
- Bekanntheitsgrad der betroffenen Person
- Frage, ob eine bundesweite Wahrnehmung naheliegt oder eher fernliegt
- konkrete Verbreitungs- oder Verlinkungshandlungen
- nachvollziehbare Darlegung des Bezugs zum angerufenen Gericht
Diese Kriterien machen deutlich, dass die Zuständigkeitsprüfung keine bloße Formalie ist. Sie verlangt eine genaue Betrachtung des konkreten Kommunikationszusammenhangs.
Einordnung der Entscheidung für die anwaltliche Praxis
Für die Beratungspraxis ist der Beschluss des OLG Hamburg besonders wertvoll, weil er an einem plastischen Fall zeigt, wie Gerichte lokal begrenzte Internetstreitigkeiten heute betrachten.
Die Entscheidung dürfte vor allem in folgenden Konstellationen häufiger herangezogen werden:
- Streit um Veröffentlichungen auf Vereinswebseiten
- Auseinandersetzungen in lokal geprägten Unternehmensstrukturen
- interne oder regionale Konflikte mit Online-Bezug
- persönlichkeitsrechtliche Verfahren rund um lokale Berichterstattung
- Eilverfahren, in denen der Gerichtsstand bewusst strategisch gewählt werden soll
Gerade im Medien- und Äußerungsrecht ist das bedeutsam. Denn hier wird der Gerichtsort häufig als strategischer Faktor wahrgenommen. Das OLG Hamburg erinnert daran, dass diese Strategie dort Grenzen findet, wo der tatsächliche Bezug zum angerufenen Gericht fehlt.
Fazit
Der Beschluss des OLG Hamburg vom 03.03.2026 ist für das Internet- und Äußerungsrecht von erheblicher praktischer Bedeutung. Das Gericht stellt klar, dass der fliegende Gerichtsstand bei nur lokal begrenzten Online-Streitigkeiten nicht schon wegen der bundesweiten Abrufbarkeit des Internets eröffnet ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob die beanstandeten Inhalte am angerufenen Ort bestimmungsgemäß wahrgenommen werden und ob sich die behauptete Beeinträchtigung dort konkret auswirkt. Im Streit um das online veröffentlichte Festheft eines Frechener Karnevalsvereins verneinte das OLG Hamburg einen solchen Bezug: keine Verlinkungshandlung in Hamburg, kein Wohnsitz des Antragstellers dort und keine tragfähige Verbindung außer der in Hamburg lebenden Schwester sowie nur spekulativen Geschäftskontakten.
Die Entscheidung bringt damit mehr Klarheit in einen Bereich, in dem technische Reichweite und rechtliche Zuständigkeit lange zu schnell gleichgesetzt wurden. Für die Praxis gilt künftig umso mehr: Wer im Internetprozess den Gerichtsstand wählen will, muss den örtlichen Bezug sauber darlegen können.
Wenn Sie gegen eine Online-Veröffentlichung vorgehen wollen oder sich gegen ein Verfahren an einem aus Ihrer Sicht unzuständigen Gericht verteidigen müssen, sollte die örtliche Zuständigkeit von Beginn an sorgfältig geprüft werden. Gerade im Eilverfahren kann dieser Punkt den gesamten Verlauf des Verfahrens prägen.
Ansprechpartner
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