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Kein E-Mail-Spam bei Footer-Links auf Social Media & Homepage

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wann Werbung wirklich Werbung ist – und wann nicht

Im digitalen Geschäftsverkehr gehört es heute zum guten Ton, E-Mails mit einer Signatur zu versehen. Oft finden sich dort nicht nur Name und Telefonnummer, sondern auch Links zur Website, zu Facebook, Twitter oder YouTube. Doch ist das schon unerlaubte Werbung? Oder sogar E-Mail-Spam? Eine Entscheidung des Landgerichts Augsburg (Beschluss vom 18.10.2023 – 044 S 2196/23) bringt hier nun wichtige Klarheit – und zeigt deutlich, dass nicht jeder Link gleich eine Rechtsverletzung darstellt.

Der konkrete Fall – worum ging es?

Ein Kläger hatte sich für Produkte der beklagten Firma interessiert. Es kam zum E-Mail-Austausch. In einer dieser E-Mails, einer automatisch generierten Abwesenheitsnotiz, befand sich im Footer eine klassische Signatur mit folgenden Angaben:

"Freundliche Grüße
(…)
Internet: www.(...).de
www.facebook.com/(...)
www.twitter.com/(...)
www.youtube.com/(...)"

Der Kläger fühlte sich dadurch gestört – und ging gerichtlich gegen die Abwesenheitsnotiz vor. Seine Argumentation: Die Links auf die Internetpräsenz der Beklagten stellten unerlaubte Werbung dar und verletzten sein Persönlichkeitsrecht bzw. seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg (1. Instanz)

Das Amtsgericht Augsburg entschied am 09.06.2023 (Az.: 12 C 11/23) zugunsten der Beklagten:

Ein E-Mail-Footer mit bloßen Links zu eigenen Social-Media-Kanälen ist noch keine Werbung.

Das Gericht stellte klar: Es handle sich um eine Kommunikation, die vom Kläger selbst initiiert wurde. Der Inhalt sei informativ – die Beklagte habe lediglich ihre Abwesenheit mitgeteilt. Die Links seien Bestandteil einer üblichen Signatur und hätten keinen konkreten Werbecharakter.

LG Augsburg bestätigt in zweiter Instanz (Beschl. v. 18.10.2023 – 044 S 2196/23)

Der Kläger legte Berufung ein. Doch das Landgericht Augsburg bestätigte die Entscheidung – mit bemerkenswerter Deutlichkeit:

„Das Einblenden eines bloßen Links auf Social-Media-Präsenzen stellt sich nicht als rechtswidrig dar.“

Das Gericht betont dabei mehrere Punkte:

  • Kein konkreter Werbeinhalt: Der Link verweist lediglich auf eine Präsenz – nicht auf Produkte oder Dienstleistungen.
  • Keine Störung: Der Kläger musste sich beim Lesen nicht mit konkreten Angeboten auseinandersetzen.
  • Rein informativ: Es ging um eine automatisch generierte Abwesenheitsnotiz – keinen Werbe-Newsletter.
  • Initiative vom Kläger: Die Kommunikation wurde nicht unaufgefordert, sondern durch eine Nachfrage des Klägers ausgelöst.
  • Geringfügige Beeinträchtigung: Die Links sind in heutigen Signaturen üblich. Eine ernsthafte Störung liegt nicht vor.

Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung des BGH

Besonders interessant ist der Vergleich zur BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016 (BeckRS 2016, 2711), bei der ein Auto-Reply als unzulässige Werbung eingestuft wurde. Damals enthielt die Abwesenheitsnachricht jedoch konkrete Hinweise auf Dienstleistungen und eine App, also tatsächlich werbende Inhalte.

Der Unterschied zur Entscheidung aus Augsburg:
Hier kein konkreter Aufruf zum Handeln, kein Produktbezug, keine Werbung – sondern lediglich eine informierende Antwort mit allgemeinen Kontaktangaben.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung des LG Augsburg hat große praktische Relevanz – insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig mit Kunden oder Interessenten per E-Mail kommunizieren.

Zulässig:

  • Links zur Website oder Social-Media-Kanälen im Footer einer E-Mail
  • In E-Mails, die im Rahmen einer bestehenden oder vom Empfänger initiierten Kommunikation stehen
  • Wenn kein konkreter werblicher Inhalt übermittelt wird

Nicht zulässig:

  • Unerbetene Werbemails, die ausschließlich auf Produkte oder Dienstleistungen hinweisen
  • Abwesenheitsnotizen mit offensivem Marketingtext oder Aufrufen wie „Besuchen Sie unseren Online-Shop!“

Fazit: Footer-Links ≠ Spam

Ein Link im E-Mail-Footer ist nicht automatisch Werbung – und schon gar nicht automatisch Spam. Wer auf eine laufende Konversation reagiert und bloße Signatur-Links zu Social-Media-Präsenzen oder zur Unternehmenswebseite einbindet, handelt nicht rechtswidrig.

Das LG Augsburg bringt es auf den Punkt:

„Links können bei Interesse angeklickt oder einfach ignoriert werden. Eine gedankliche Auseinandersetzung wie bei Werbung findet nicht statt.“

Für Unternehmen bedeutet das: Transparenz ja, Werbung mit Augenmaß. Solange E-Mails sachlich bleiben und Links nicht aufdringlich oder verkaufsorientiert eingebaut werden, besteht kein rechtliches Risiko.

Handlungsempfehlung für Unternehmen

  1. Vermeiden Sie aktive Werbebotschaften in Auto-Replies.
  2. Halten Sie Ihre E-Mail-Signatur schlicht und informativ.
  3. Vermeiden Sie „Call-to-Actions“ wie „Jetzt kaufen“ in Abwesenheitsnotizen.
  4. Fügen Sie keine Links ein, die auf Landingpages mit Sonderaktionen führen.
  5. Seien Sie vorsichtig mit Bewertungsanfragen per Mail – diese sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Der Fall zeigt eindrücklich die Grenzen der §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, § 1004 BGB analog in Kombination mit dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Ein bloßer Link im Kontext sachlicher Kommunikation reicht nicht aus, um eine relevante Beeinträchtigung im Sinne des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Wettbewerbsrechts zu begründen.

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