Kein DSGVO-Auskunftsanspruch über anonyme Steueranzeige

Werden Sie Ziel einer anonymen Steueranzeige, möchten Sie nachvollziehen, was behauptet wurde und von wem der Hinweis stammt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15. Juli 2025 (BFH, Urt. v. 15.07.2025 - Az.: IX R 25/24) eine Leitentscheidung getroffen: Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann hinter dem Steuergeheimnis und dem Schutz der Hinweisgeber zurücktreten. Finanzämter müssen den Inhalt einer anonymen Anzeige nicht ohne Weiteres offenlegen. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung im Einzelfall.
Der Sachverhalt im Detail
Eine Personenhandelsgesellschaft betrieb einen Gastronomiebetrieb. Nach einer anonymen Anzeige führte das Finanzamt im Juni 2023 eine Kassen-Nachschau durch. Ergebnis: Es gab weder steuerliche Nachforderungen noch straf- oder ordnungsrechtliche Konsequenzen. Anschließend beantragte die Gesellschaft Akteneinsicht, um den Inhalt der Anzeige zu erfahren, und verlangte zusätzlich eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Das Finanzamt erteilte zwar eine allgemeine Datenschutz-Auskunft, verweigerte aber sowohl die wortgetreue Mitteilung des Anzeigentextes als auch Hinweise zur Identität des Anzeigeerstatters.
Prozessual kam es zu mehreren Stufen: Ablehnungsbescheide zur Akteneinsicht im Juni/Juli 2023, ein weiterer Datenschutz-Bescheid im Juli 2023, anschließend Klage zum Finanzgericht (FG), Klageerweiterungen und – nach Aufhebung der Erstbescheide – ein neuer, gebündelter Ablehnungsbescheid im März 2024. Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage am 25. September 2024 ab. Der BFH bestätigte dies in der Revision.
Rechtsrahmen: DSGVO trifft Steuergeheimnis
Art. 15 DSGVO verschafft betroffenen Personen grundsätzlich ein Recht auf Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Der BFH betont, dass eine anonyme Anzeige durchaus personenbezogene Daten der betroffenen Person enthalten kann. Dass die Daten durch einen Dritten „spontan“ an die Behörde gelangt sind, ändert am Anwendungsbereich des Art. 15 nichts. Ebenso kommt es nicht darauf an, aus welchem Motiv die Auskunft begehrt wird.
Dieses Auskunftsrecht kann jedoch nach Art. 23 DSGVO durch nationales Recht beschränkt werden. Im Steuerrecht geschieht dies insbesondere durch §§ 32a, 32b und 32c AO. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO schließt einen Auskunftsanspruch aus, wenn die Informationspflicht nach § 32b AO entfällt, etwa weil die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Finanzbehörden gefährdet würde (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AO) oder weil Daten, ihre Herkunft oder Empfänger nach § 30 AO bzw. wegen überwiegender Rechte Dritter geheim zu halten sind (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass diese Beschränkungen unionsrechtlich zulässig sind und die Anforderungen des Art. 23 DSGVO (insbesondere Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit und Wahrung des Wesensgehalts der Grundrechte) beachten.
Zugleich erinnert der BFH an eine wichtige Schutzvorkehrung: Lehnt die Finanzbehörde eine DSGVO-Auskunft ab, muss sie dies gegenüber der betroffenen Person begründen (§ 32c Abs. 4 S. 1 AO). So bleibt eine Kontrolle – etwa durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit – möglich.
Die Entscheidung im Kern: Abwägung zugunsten des Informantenschutzes
Der BFH erkennt an, dass Teile einer anonymen Anzeige personenbezogene Daten der betroffenen Steuerpflichtigen enthalten können und damit grundsätzlich unter Art. 15 DSGVO fallen. Dennoch überwiegt hier das Geheimhaltungsinteresse der Finanzbehörde und der Schutz der Identität des Hinweisgebers aus § 30 AO. Hintergrund ist die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung: Ohne vertrauliche Hinweise Dritter lassen sich steuerlich relevante Sachverhalte häufig schwer aufdecken. Eine Offenlegungspflicht könnte die Bereitschaft zu Hinweisen spürbar senken.
Im konkreten Fall fiel zusätzlich ins Gewicht, dass die Anzeige für die Klägerin keine konkreten Nachteile ausgelöst hatte. Die Kassen-Nachschau führte weder zu Ermittlungsmaßnahmen noch zu Nachforderungen. Nach der Systematik des Gesetzes erfordert eine Kassen-Nachschau ohnehin keinen konkreten Anlass; sie ist kein „Makel“ wie ein eingeleitetes Strafverfahren. Vor diesem Hintergrund trat das Informationsinteresse der Klägerin hinter dem Schutz der Anzeige und des Anzeigenerstatters zurück.
Akteneinsicht: Ermessensentscheidung statt Automatismus
Unabhängig von der DSGVO prüfte der BFH auch die Ablehnung der Akteneinsicht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde und ist an einer Abwägung zu messen. Im entschiedenen Fall sah der BFH keine Ermessensfehler: Weder lag eine „Ermessensreduzierung auf Null“ vor noch mussten die behaupteten Unwahrheiten des Anzeigers weiter aufgeklärt werden. Selbst die von der Klägerin betonten Begleitumstände der Kassen-Nachschau gaben keinen Anlass, die Anzeige offenzulegen.
Einordnung der prozessualen Besonderheiten
Der BFH arbeitete mehrere prozessuale Punkte ab: Ein Kläger erfüllte die Sachurteilsvoraussetzungen nicht; hinsichtlich der Akteneinsicht der weiteren Klägerin wies der BFH die Revision aus verfahrensbezogenen Gründen ab; materiellrechtlich blieb es im Ergebnis dabei, dass weder ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht noch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO besteht. Die zentrale Aussage der Entscheidung betrifft jedoch die Reichweite des Datenschutz-Auskunftsrechts gegenüber anonymen Anzeigen.
Konsequenzen für die Praxis
Für Steuerpflichtige
Sie können nach einer anonymen Anzeige zwar Auskunft nach Art. 15 DSGVO beantragen. In der Praxis stößt dieser Anspruch aber dort an Grenzen, wo die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung, das Steuergeheimnis und der Schutz Dritter überwiegen. Je geringer die belastenden Folgen der Anzeige, desto stärker fällt das Geheimhaltungsinteresse ins Gewicht.
Für Unternehmen
Sinnvoll ist eine strukturierte Strategie: Dokumentieren Sie behördliche Maßnahmen, prüfen Sie intern die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Kassen- und Buchführung und formulieren Sie Auskunfts- oder Einsichtsanträge präzise. Parallel kann eine datenschutzrechtlich saubere Nachfrage an die Finanzbehörde erfolgen, mit der Bitte um nachvollziehbare Begründung nach § 32c Abs. 4 AO.
Für Hinweisgeber
Der BFH stärkt den Schutz der Identität und damit die Bereitschaft, Missstände zu melden. Dies unterstützt die gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern, ohne den Betroffenen schutzlos zu lassen: Die Behörde muss ihre Verweigerung begründen; eine externe Kontrolle bleibt möglich.
Für Finanzämter
Die Entscheidung bietet Leitplanken: Prüfen Sie Art. 15 DSGVO stets im Lichte des Art. 23 DSGVO und der §§ 32b, 32c AO. Nehmen Sie eine erkennbare Abwägung vor und begründen Sie Ablehnungen nachvollziehbar. Das hilft auch im gerichtlichen Verfahren.
Checkliste: So reagieren Sie nach einer anonymen Anzeige
- Ruhe bewahren und Maßnahmen dokumentieren: Termin, Anlass, Ablauf und Ergebnis einer Kassen-Nachschau festhalten.
- Interne Compliance-Prüfung: Kassenführung, Aufzeichnungen und Prozesse kurzfristig überprüfen.
- Gezielte Auskunftsanfrage: Art und Umfang der verarbeiteten personenbezogenen Daten erfragen; mit realistischem Erwartungsmanagement.
- Begründung anfordern: Bei Ablehnung um eine klare Begründung nach § 32c Abs. 4 AO bitten.
- Rechtliche Bewertung einholen: Wir prüfen für Sie, ob im Einzelfall doch ein weitergehender Informationszugang in Betracht kommt und wie Sie Ihre Rechte taktisch klug wahren.
FAQ
Bekomme ich den Wortlaut der anonymen Anzeige?
In vielen Fällen eher nicht. Die Identität des Hinweisgebers und der konkrete Anzeigentext unterliegen regelmäßig dem Schutz des Steuergeheimnisses und dem Funktionsschutz der Finanzbehörden.
Spielt es eine Rolle, dass ich die Anzeige für unwahr halte?
Das mag im Rahmen der Abwägung relevant sein. Ohne belastbare Anhaltspunkte für Falschbehauptungen führt dies jedoch nicht automatisch zur Offenlegung.
Und wenn die Anzeige zu Durchsuchungen oder Nachforderungen geführt hätte?
Je stärker die Folgen, desto intensiver fällt die Abwägung aus. Es bleibt aber bei einer Prüfung im Einzelfall.
Kann ich wenigstens teilweise Auskunft bekommen?
Ja, die Behörde kann und soll eine begründete Entscheidung erteilen. Teilinformationen sind möglich, soweit dadurch Geheimhaltungsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
Fazit
Der BFH setzt eine deutliche, aber abwägungsgeleitete Linie: Art. 15 DSGVO greift auch im Steuerverfahren, stößt jedoch an bereichsspezifische Grenzen des Steuerrechts. Bei anonymen Anzeigen wiegen Funktionsschutz und Informantenschutz häufig schwerer als das Informationsinteresse des Betroffenen. Für Sie bedeutet das: Es lohnt sich, strukturiert vorzugehen, die Begründung einer Ablehnung sorgfältig zu prüfen und die nächsten Schritte rechtlich fundiert zu planen.
Ansprechpartner
Dipl. Wirtschaftsjurist / FH Killian Hedrich
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